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Informationen zum Dokument  BGer 8C_277/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_277/2015 vom 06.05.2015
 
8C_277/2015 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 6. Mai 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 26. Februar 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 27. April 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Feb-ruar 2015,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
3
dass die Vorinstanz bereits mit Entscheid IV.2013.00867 vom 31. De-zember 2013 über die Frage nach der polydisziplinären Begutachtung durch das Institut B.________ und den dabei zum Einsatz kommenden Fachärzten rechtskräftig entschieden hatte,
4
dass die Beschwerdeführerin in der Folge von der IV-Stelle des Kantons Zürich verlangte, den dergestalt bereits bestimmten neurologischen Gutachter durch Dr. C.________ zu ersetzen,
5
dass die IV-Stelle sich diesem Ansinnen verweigerte,
6
dass sie sich unter Hinweis auf den Entscheid IV.2013.00867 vom  31. Dezember 2013 auch weigerte, darüber (in einer Verfügung) zu befinden,
7
dass die Beschwerdeführerin daraufhin mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde erneut an die Vorinstanz gelangt ist,
8
dass diese mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid das Vorgehen der Verwaltung schützte,
9
dass es zur Begründung anführte:
10
- über die Frage nach dem zuständigen neurologischen Fachgutachter im Rahmen der Begutachtung des Instituts B.________ habe das Gericht mit Entscheid IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 und nicht etwa die Verwaltung abschliessend entschieden, womit es letzterer von Vornherein verwehrt sei, darüber neu zu befinden;
11
- gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheide stünde einzig das Institut der Revision gemäss Art. 61 lit. i ATSG zur Verfügung;
12
- dementsprechend erweise sich der gegen die Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf der Rechtsverweigerung als klar unbegründet;
13
dass in der Beschwerdeschrift darauf nicht näher eingegangen, statt dessen ausserhalb dieser Frage S tehendes aufgegriffen wird, was klarerweise ungenügend ist,
14
dass damit auch nicht sachbezogen näher dargelegt ist, inwiefern die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegen geltendes Recht verstossen haben könnte,
15
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
16
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus demselben Grund gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG abzuweisen ist,
17
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
18
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Mai 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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