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Informationen zum Dokument  BGer 2C_236/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_236/2015 vom 06.05.2015
 
{T 0/2}
 
2C_236/2015
 
 
Urteil vom 6. Mai 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich,
 
Zwangsmassnahmengericht.
 
Gegenstand
 
Fortsetzung Ausschaffungshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
 
vom 6. Februar 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der 1993 geborene türkische Staatsangehörige A.________ heiratete nach erfolglos gebliebenem Asylgesuch 2014 eine Schweizer Bürgerin. Das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen lehnte am 1. Juli 2014 das Gesuch seiner Ehefrau, es sei ihm im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ab und verfügte seine Wegweisung. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (zuletzt Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Januar 2015). Dagegen erhob die Ehefrau von A.________ am 16. Februar 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_154/2015); jener Beschwerde erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 10. März 2015 die aufschiebende Wirkung.
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1.2. Bereits am 5. August 2014 war A.________ zwecks Sicherstellung der Wegweisung im Kanton Zürich in Ausschaffungshaft genommen worden. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 entsprach das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich einem Gesuch des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 29. Januar 2015 um Verlängerung der Ausschaffungshaft. Dagegen gelangte A.________, vertreten durch einen Anwalt, an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung des Präsidenten von dessen 1. Abteilung vom 6. Februar 2015 wurde das Gesuch um sofortige (superprovisorische) Haftentlassung abgewiesen. Gegen diese ihm am 12. Februar 2015 eröffnete Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts liess A.________ am 16. März 2015 (unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG rechtzeitig) durch seinen Anwalt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben (2C_236/2015), mit den Anträgen, der angefochtene Zwischenentscheid sei aufzuheben; er sei sofort aus der Ausschaffungshaft zu entlassen bzw. das Migrationsamt des Kantons Zürich entsprechend anzuweisen; dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
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1.3. Mit Urteil 2C_154/2015 vom 17. März 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Ehefrau von A.________ betreffend dessen Aufenthaltsbewilligung gut und wies das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen an, diesem die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen.
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1.4. Auch noch am 17. März 2015 verfügte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung im vorliegenden Verfahren 2C_236/2015 unter Bezugnahme auf das Urteil 2C_154/2015 die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffunghaft; dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich wurde Frist bis zum 13. April 2015 angesetzt, um sich zur Prozesserledigung (inkl. Kosten- und Entschädigungsregelung) zu äussern.
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist regelmässig ein aktuelles, praktisches Rechtsschutzinteresse (BGE 137 II 40 E. 2.1 S. 41 f.). Fehlt dieses zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fällt es nachträglich dahin, ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben.
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2.2. Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Dazu wäre, nebst dem Nachweis der Bedürftigkeit, erforderlich, dass die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die Beigabe eines Anwalts zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 64 Abs. 2 BGG).
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2.3. In seiner Stellungnahme vom 7. April 2015 "ergänzte" der Vertreter des Beschwerdeführers seine "bisherigen Anträge"; namentlich beantragt er, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2015 (gemeint ist dessen Endurteil vom 10. März 2015) sei aufzuheben; damit verbunden sind Begehren betreffend die diesbezügliche Kostenregelung.
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2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Mai 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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