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Informationen zum Dokument  BGer 1C_73/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_73/2015 vom 06.05.2015
 
{T 0/2}
 
1C_73/2015
 
 
Urteil vom 6. Mai 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Datenschutz,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
 
1. Kammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des öffentlich-rechtlichen Datenschutzes. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Die Auslegung und Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, in der Verfügung vom 8. März 2013 habe die Kantonspolizei Aargau darüber befunden, ob die Beschwerdeführerin Anspruch darauf habe, dass das Zugriffsrecht auf die sie betreffenden Personendaten in den Datensammlungen der Kantonspolizei eingeschränkt werde. In diesem Zusammenhang sei auch geprüft worden, inwieweit die Kantonspolizei Personendaten bearbeiten und an andere Behörden weitergeben dürfe. Hingegen sei die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Berichtigung oder Löschung eines Polizeiberichts vom 5. Oktober 2008 und eines Journaleintrags vom 6. Mai 2010 habe, mit Verweis auf ein diesbezüglich hängiges separates Datenberichtigungsverfahren explizit ausgeklammert worden. Entsprechend sei der Regierungsrat nicht auf diejenigen Anträge der Beschwerdeführerin eingetreten, mit denen diese anderes oder mehr als die Sperrung der von der Kantonspolizei erfassten, sie betreffenden Personendaten verlangt habe (angefochtenes Urteil E. I.3).
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2.2. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur bilden, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war (bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen). Die Vorinstanz ist daher wie bereits vor ihr der Regierungsrat zu Recht nicht auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Vorbringen der Beschwerdeführerin eingetreten. Gleiches gilt im bundesgerichtlichen Verfahren.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilde somit neben dem Kostenpunkt einzig die Frage, welche (organisatorischen und/oder technischen) Vorkehren die Kantonspolizei Aargau allenfalls hätte treffen müssen, um bestimmte oder alle die Beschwerdeführerin betreffende (besonders schützenswerte) Personendaten in ihren Datensammlungen vor unerlaubten Zugriffen zu schützen. Dazu habe der Regierungsrat in seinem Entscheid einlässlich Stellung genommen. Mit diesen Erwägungen habe sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Sie sei mit keinem Wort auf die vorinstanzliche Argumentation eingegangen, dass die sie betreffenden Personendaten in den Datensammlungen der Kantonspolizei genügend gegen unzulässige Zugriffe geschützt seien und der polizeiinterne Zugriff darauf im Hinblick auf die Erfüllung polizeilicher Aufgaben nicht weiter erschwert werden dürfe. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, der Regierungsrat habe den Sachverhalt insoweit unrichtig oder unvollständig festgestellt. Ebenso wenig rüge sie, die zitierten Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen vom 24. Oktober 2006 (IDAG/AR; SAR 150.700) und des kantonalen Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG/AG; SAR 531.200) seien falsch angewendet worden. In Ermangelung einer genügenden Begründung könne deshalb (auch) in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (angefochtenes Urteil E. I.4).
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3.2. Die Vorinstanz ist - ausser im Kostenpunkt - zu Recht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eingetreten. Diese hat sich im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise mit der rechtlichen Begründung des Regierungsrats auseinandergesetzt. Gleiches gilt für ihre Beschwerde an das Bundesgericht. In dieser beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzustellen, ohne eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine willkürliche Anwendung des IDAG/AG oder des PolG/AG zu rügen. Mit ihrem Vorbringen, sie habe als Polizistin an ihrem Arbeitsort bei der Stadtpolizei Zürich erhebliche Erniedrigungen, Demütigungen und Würdeverletzungen durch ihre Arbeitskollegen erlebt, da diese Zugriff auf die Aargauer Polizeidatenbank gehabt und dadurch erfahren hätten, dass sie Opfer einer häuslichen Gewalt geworden sei, vermag sie keine Bundesrechtsverletzungen der Vorinstanzen aufzuzeigen.
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Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Mai 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner
 
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