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Informationen zum Dokument  BGer 6B_824/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_824/2014 vom 05.05.2015
 
{T 0/2}
 
6B_824/2014
 
 
Urteil vom 5. Mai 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Versuchter bandenmässiger Raub; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 15. Januar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 1.1
 
 
Erwägung 1.2
 
 
Erwägung 1.3
 
 
Erwägung 1.4
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das "Gericht" erwäge, E.I.________ sei mit dem Schraubenzieher gefährdet worden. Bei der Beweiswürdigung halte es hingegen fest, dass die Täter durch ihr gesamtes Auftreten eine bedrohliche Situation erzeugten. Diese sei aber nicht über das Mass eines einfachen Raubes hinausgegangen. Dies sei richtig. Der normale Raub umfasse bereits eine qualifizierte Nötigung. Eine stärkere Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts sei nicht erfolgt. Das Gericht berücksichtige die Gefährdung also doppelt.
1
1.4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz würdige die "Verwerflichkeit des Handelns" negativ und somit straferhöhend. Sie halte insbesondere fest, die Täter hätten den Opfern zusätzlichen Schrecken eingejagt, indem sie nachts in die Wohnung eingedrungen seien und sie aus dem Schlaf gerissen hätten. Dies stimme nicht. D.I.________ sei wach gewesen und habe zuerst an einen Scherz ihres Ehemannes und der Söhne geglaubt. Dass es sich um einen Raub handelte, habe sie erst bemerkt, nachdem sie die Pistole gesehen habe.
2
1.4.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz werte die fehlende Schuldunfähigkeit in unzulässiger Weise negativ und somit straferhöhend. Dies stimmt nicht. Die Vorinstanz kommt lediglich zum Schluss, dass eine verminderte Schuldfähigkeit bei keinem der Täter vorliegt. Diese hätten sich ohne Einschränkungen rechtsgetreu verhalten können, was sich auf die Strafzumessung neutral auswirke (Urteil, S. 77).
3
1.4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe als einziger etwas Menschlichkeit gezeigt und den Opfern Wasser gegeben. Der gesamte Plan des Raubüberfalles stamme von F.I.________. Er habe alles zugegeben und sich verpflichtet, eine Genugtuung zu bezahlen. Er sei gut integriert, wolle so etwas nicht wieder machen und keine Drogen mehr konsumieren. Aufgrund seines im Vergleich zu den anderen Tatbeteiligten geringeren Alters von knapp über 20 Jahren sei die Strafe zusätzlich um einen Monat zu reduzieren.
4
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 5. Mai 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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