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Informationen zum Dokument  BGer 6B_734/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_734/2014 vom 05.05.2015
 
{T 0/2}
 
6B_734/2014
 
 
Urteil vom 5. Mai 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Menschenwürde und Fairnessgebot (Art. 3 StPO, 7 und 29 BV, 6 EMRK),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 4. April 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 StPO, Art. 7 und 29 BV sowie Art. 6 EMRK (Menschenwürde und Fairnessgebot). Zur Begründung führt er aus, die Strafgerichtspräsidentin habe ihn anlässlich der Urteilseröffnung als "Halunken" beschimpft. Ehrverletzende Äusserungen gehörten nicht in eine Urteilsbegründung, insbesondere wenn sie nicht zur Umschreibung des zu beurteilenden deliktischen Verhaltens dienten, sondern vollkommen unnötig seien. Es brauche nicht ausgeführt zu werden, dass dies sonst zu einer Verrohung der Justiz führe und den grundrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren verletze.
1
1.2. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, Opfer einer Beschimpfung geworden zu sein, legt ansonsten aber nicht dar, inwiefern eine Verletzung seiner Menschenwürde geschehen sein soll. Eine blosse Beschimpfung reicht zur Annahme einer solchen jedenfalls nicht aus. Damit eine die Menschenwürde verachtende oder erniedrigende Behandlung vorliegt, muss sie eine gewisse Schwere erreichen (vgl. Marc Thommen, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 ff. zu Art. 3 StPO mit Hinweisen auf die Kasuistik). Dies ist hier nicht der Fall. Sollte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung vor erster Instanz tatsächlich als Halunke bezeichnet worden sein, geschah dies im Kontext seiner Verurteilung wegen zahlreicher Straftaten wie Betrug, Urkundenfälschung etc. In diesem Zusammenhang betraf der Begriff ihn als verurteilten Straftäter und nicht ihn als Person oder in seiner Werthaftigkeit als Mensch. Eine Verletzung der Menschenwürde ist nicht gegeben.
2
1.3. Inwiefern sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf. Die geltend gemachte Beschimpfung soll im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung stattgefunden haben, mithin nach Abschluss von Strafuntersuchung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung. Dass er zuvor schon menschenunwürdig behandelt worden sei oder andere Verfahrensrechte verletzt wurden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine einzige, allenfalls unangebrachte Äusserung während der Urteilsbegründung das gesamte zuvor korrekt geführte Verfahren unfair werden lassen soll. Eine Verletzung des Fairnessgebots ist nicht auszumachen.
3
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 5. Mai 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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