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Informationen zum Dokument  BGer 9C_232/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_232/2015 vom 04.05.2015
 
{T 0/2}
 
9C_232/2015
 
 
Urteil vom 4. Mai 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
CSS Kranken-Versicherung AG,
 
Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die vom 1. April 2015 datierte Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2015,
1
in die weitere Eingabe des A.________ vom 14. April 2015,
2
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
3
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61, C 60/01 E. 2),
4
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Mai 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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