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Informationen zum Dokument  BGer 9C_770/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_770/2014 vom 01.05.2015
 
9C_770/2014
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 1. Mai 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 9. September 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 sprach die Kantonale IV-Stelle Wallis der 1960 geborenen A.________ rückwirkend ab März 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Ende 2006 nahm die Versicherte in B.________/AG Wohnsitz. Mit Revisionsverfügung vom 26. August 2013 hob die IV-Stelle des Kantons Aargau die bisher ausgerichtete Invalidenrente auf.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. September 2014 ab.
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A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Rente; eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.
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2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) und die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
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3. 
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3.1. Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das psychiatrisch/orthopädische Gutachten der MEDAS C.________ vom 24. Mai 2013 zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin ihre frühere Tätigkeit als Bäckerei-Mitarbeiterin behinderungsbedingt nicht mehr auszuüben vermag, hingegen einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit wiederum uneingeschränkt nachgehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach keine ergänzenden ärztlichen Abklärungen erforderlich sind und vom Beizug weiterer medizinischer Akten abgesehen werden kann). In der Beschwerdeschrift werden denn auch in erster Linie blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind.
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3.2. Dass die gesundheitlichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. Mai 2006 und der hier streitigen Revisionsverfügung vom 26. August 2013 eine leistungsrelevante Änderung erfahren haben, zeigt sich schon anhand der Medikamenteneinnahme: Anlässlich der Untersuchung im Externen Psychiatrischen Dienst D.________ vom 10. Juli 2007 hatte die Beschwerdeführerin erklärt, sie könne sich nicht vorstellen, ohne Medikamente (vor allem Rivotril) weiter zu existieren. Die behandelnde Psychiaterin Dr. E.________ führte im Verlaufsbericht vom 24. April 2012 denn auch aus, die Versicherte sei eine schwer kranke Patientin, welche ununterbrochen mit hochdosierten Psychopharmaka therapiert werde. Demgegenüber ergaben die im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung erhobenen Laborwerte ein anderes Bild. Die von der Beschwerdeführerin wiederholt ausdrücklich angegebenen verschiedenen Analgetika liessen sich nicht nachweisen. Ebenso lagen die beiden Antidepressiva sowie das geltend gemachte Neuroleptikum unterhalb der Nachweisgrenze bzw. im deutlich untertherapeutischen Bereich. Schliesslich konnte Clonazepam (Rivotril) ebenfalls nur unterdosiert festgestellt werden. Die auch in der Laboranalyse zum Ausdruck gelangende gesundheitliche Verbesserung (deutliche Abnahme des Leidensdruckes) wird durch die vorinstanzlich nachgereichten Berichte der Klinik F.________ vom 23. August 2013 und der Psychiatrischen Dienste G.________ vom 4. März 2014 nicht in Zweifel gezogen. Jedenfalls ist die diesbezügliche einlässliche Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid nicht willkürlich.
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4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der Pensionskasse PANVICA und der Ausgleichskasse PANVICA schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Mai 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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