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Informationen zum Dokument  BGer 9C_141/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_141/2015 vom 01.05.2015
 
{T 0/2}
 
9C_141/2015
 
 
Urteil vom 1. Mai 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ gelernter Industriespengler, war zuletzt bis 31. Oktober 1998 als Chefmonteur Lüftung in der B.________ AG angestellt. Danach war er als Handwerk-Allrounder und Tauchlehrer selbstständig erwerbstätig. Am 27. September 2002 meldete er sich unter Hinweis auf seit Mai 2001 bestehende Gelenk- und Muskelschmerzen sowie auf Konzentrationsprobleme und Müdigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die SUVA ihm zunächst ein Taggeld ausgerichtet hatte, sprach sie A.________ infolge eines Zeckenbisses ab 1. März 2006 eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 71 %) und eine Integritätsentschädigung zu (Verfügung vom 17. März und Einspracheentscheid vom 22. November 2006). Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 sprach ihm auch die IV-Stelle des Kantons Zürich ab dem 1. Mai 2002 eine ganze Rente zu (Invaliditätsgrad von 71 %).
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A.b. Im Rahmen einer 2010 eingeleiteten Überprüfung des Rentenanspruches holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres (allgemein-medizinisch/rheumatologisch/neurologisch/psychiatrisches) Gutachten der MEDAS vom 31. Mai 2011 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie die Verfügung vom 12. Juli 2007 am 31. Mai 2013 wiedererwägungsweise auf. Sie stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
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B. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Januar 2015 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, die auf einem Invaliditätsgrad von 71 % basierende Rente über den 30. Juni 2013 hinaus auszurichten.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann sie eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionserfordernisse des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der Sachverhaltswürdigung ( ULRICH MEYER, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 95/1994, in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 133 f.).
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1.2. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2011 EL Nr. 5 S. 14, 9C_339/2010 E. 3; 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 2.2; Plädoyer 2011 1 S. 65, 9C_760/2010 E. 2).
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2. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, mit Blick auf das Gutachten der MEDAS vom 31. Mai 2011 sei von einer revisionsrechtlich unbeachtlichen Neubeurteilung des gleichen Sachverhaltes und damit nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im relevanten Zeitraum und somit auch nicht von einer revisionsrechtlich erheblichen Änderung der Verhältnisse auszugehen. Es bleibe zu prüfen, ob die ursprüngliche Leistungszusprache vom 12. Juli 2007 zweifellos unrichtig gewesen und die zugesprochene Invalidenrente wiedererwägungsweise aufzuheben sei. In der Verfügung vom 12. Juli 2007 habe die IV-Stelle den von der SUVA festgesetzten Invaliditätsgrad übernommen. In medizinischer Hinsicht sei sie in erster Linie von der Einschätzung der Fachpersonen der Rehaklinik C.________ vom 9. September 2005 ausgegangen. Im betreffenden Austrittsbericht vom 9. September 2005 hätten die Diagnosen im Wesentlichen auf den Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, und des Beschwerdeführers beruht. In der Rehaklinik sei auf eine Diagnostik verzichtet worden. Auch seien keine relevanten objektiven Befunde erhoben worden. Insbesondere hätten die Ärzte ausgeführt, sie hätten zu keinem Zeitpunkt während des Aufenthaltes Schwellungszeichen oder eine Überwärmung im Bereiche der schmerzhaften Gelenke feststellen können. Die Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers eingeschätzt worden. Die Rehaklinik habe auch auf berufliche Abklärungen verzichtet. Weitere Abklärungen in diagnostischer Hinsicht hätten vor allem auch in Anbetracht der von Prof. Dr. med. E.________, Chefarzt des Kantonsspitals H.________, geäusserten Zweifeln erfolgen sollen, der nach seiner Untersuchung am 4. April 2005 ausgeführt habe, er hätte keine pathologischen klinischen Befunde ausser diskrete Psoriasisherde feststellen können, und insbesondere die Gelenke hätten weder Deformationen noch aktuelle Entzündungszeichen gezeigt. Hüft- und Kniegelenke seien funktionell unauffällig gewesen. Aufgrund des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS vom 31. Mai 2011 habe sich gezeigt, dass die ursprüngliche Sachverhaltsabklärung unvollständig und unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt sei. Da für alle Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, sei die Rente pro futuro aufzuheben. Daran vermöchten die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ in seinen Berichten vom 20. April 2010 und 13. September 2011 nichts zu ändern, da sich diese weitgehend in der Wiedergabe der subjektiven Beschwerden des Versicherten erschöpften.
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3. Der Beschwerdeführer erklärt, ein Grund für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. Juli 2007 sei nicht gegeben. Im MEDAS-Gutachten sei lediglich eine andere Fachmeinung vertreten worden; es sei aber keine Aussage darüber gemacht worden, dass die frühere Fachmeinung offensichtlich oder zweifellos unrichtig gewesen sei. Aus der angefochtenen Verfügung werde klar, dass sie sich inhaltlich und materiell nicht in erster Linie auf eine Wiedererwägung der früheren Verfügung berufe, sondern das MEDAS-Gutachten zum Anlass für eine Revision der Rente ex nunc nehme. Sozialversicherungsgerichte seien nicht Versicherungsträger. Sie hätten in erster Linie Verfügungen von Sozialversicherungen dort zu korrigieren, wo sich solches zugunsten der Versicherten auswirke. Hingegen sei grundsätzlich Zurückhaltung geboten, wenn Gerichte Gründe sehen würden, Verwaltungsakte zulasten der Versicherten zu korrigieren. Auch sei es eine schwer wiegende Anschuldigung, dem Versicherten vorzuhalten, er habe in den Jahren 2002 bis 2007 lediglich subjektive Symptome vorgetragen und so die Rente quasi erschlichen. Damals sei der Sachverhalt ermessensweise gewürdigt worden. Eine unzutreffende Ermessensbetätigung schliesse jedoch eine zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung einer Wiedererwägung klar aus.
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4. Der Beschwerdeführer verkennt, dass im MEDAS-Gutachten wohl eine andere Fachmeinung vertreten wurde, aber auch klar darauf hingewiesen worden ist, dass die frühere Meinung offensichtlich unrichtig gewesen sei. Die Gutachter führten ausdrücklich aus, zusammenfassend sei, "in Berücksichtigung vorliegender Akten, anamnestischer Angaben sowie erhobener Befunde, dem Versicherten aus versicherungsmedizinischer Sicht bei diesem ausschliesslich auf subjektiven Beschwerden beruhenden Krankheitsbild" keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Diese Einschätzung gelte "ab dem Datum der jetzigen Rentenrevision - unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes!". Damit wird unmissverständlich ausgedrückt, dass der im Wesentlichen gleiche Gesundheitszustand früher anders und unrichtig beurteilt worden sei. Ob die Verfügung ursprünglich zweifellos unrichtig war, ist indessen nicht von den Medizinern zu beantworten, sondern im Rahmen der Rechtsanwendung von Verwaltung und Gericht zu überprüfen. Dass sich die Verwaltung inhaltlich nicht in erster Linie auf eine Wiedererwägung der früheren Verfügung beruft, sondern das Gutachten zum Anlass für eine Rentenrevision genommen hat, verschliesst die Möglichkeit einer Wiedererwägung nicht (E. 1.1).
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Die letztinstanzlich als Beweismittel eingelegten Belege bringen keine neuen Erkenntnisse. Der SUVA-Bericht vom 27. Mai 2004, der Hausarztbericht vom 26. Juli 2001 und das psychosomatische Konsilium der Rehaklinik C.________ vom 5. August 2005 stellen unzulässige Noven dar (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) und bleiben von vornherein unbeachtlich.
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Der Beschwerdeführer vermag die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass es unter den damaligen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu keiner Rentenzusprache hätte kommen dürfen, nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit er sich auf die "Begutachtung durch Dr. med. D.________ vom 02.07.2002", das "Gutachten Prof. G.________ vom 04.04.2005" und die "Stationäre Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Reha-Klinik C.________ gemäss Austrittsbericht vom 09.09.2005" stützt, so setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern legt seine eigene Sicht der Dinge dar.
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Der Hinweis, Sozialversicherungsgerichte seien keine Versicherungsträger, sie hätten in erster Linie Verfügungen dort zu korrigieren, wo sich dies zugunsten der Versicherten auswirke, ist unbehelflich. Sozialversicherungsgerichte haben grundsätzlich zu überprüfen, ob den rechtlichen Erfordernissen Genüge getan wurde, unabhängig davon, zu welchen Gunsten resp. Lasten. Auch wird dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten, er habe die Rente in den Jahren 2002 bis 2007 erschlichen. Es wird lediglich zu Recht festgehalten, dass bei der ursprünglichen Leistungszusprechung massgebliche Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind.
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5. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid erledigt.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Mai 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
 
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