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Informationen zum Dokument  BGer 9C_222/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_222/2015 vom 29.04.2015
 
{T 0/2}
 
9C_222/2015
 
 
Urteil vom 29. April 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK, Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Advokatin Noëmi Marbot,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Dezember 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Dezember 2014 und die Beschwerde vom 1. April 2015 (Poststempel),
1
 
in Erwägung,
 
dass es sich beim Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Dezember 2014, mit welchem die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, entgegen der in der Beschwerde geäusserten Meinung um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG anfechtbar ist, (seit BGE 133 V 477 ständige Rechtsprechung unter der Geltung des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetzes),
2
dass sich die Beschwerde führende Krankenkasse mit keinem Wort dazu äussert, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen kann und ebenso wenig dartut, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen würde,
3
dass die Beschwerdeführerin damit ihrer Substanziierungspflicht nicht einmal ansatzweise nachkommt, weshalb die Beschwerde unzulässig ist (Urteile 9C_914/2014 vom 30. Januar 2015, 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3 und 5A_175/2009 vom 9. Juni 2009 E. 1.3),
4
dass abgesehen davon auch nicht erkennbar ist, inwiefern eine der beiden Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
7
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. April 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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