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Informationen zum Dokument  BGer 8C_612/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_612/2014 vom 28.04.2015
 
8C_612/2014
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 28. April 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 20. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1983 geborene A.________ schloss im Juli 2003 die Diplommittelschule ab. Er wollte Primarlehrer werden und meldete sich deshalb - zum Ausgleich der Ausbildungsdifferenz zur Eidgenössischen Maturität - für den am 23. Februar 2004 beginnenden Vorkurs zur Aufnahmeprüfung als Primarlehrer an der Hochschule B.________ an. Zuvor arbeitete er vom 3. November 2003 bis Ende Januar 2004 als Druckereigehilfe auf Abruf für die Druckerei C.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 18. Februar 2004 rutschte er in D.________ als Fussgänger auf dem Eis aus und schlug mit dem Hinterkopf auf. Dabei erlitt er ein Schädel-/Hirntrauma Grad II mit Kontusionsblutung frontal beidseits, Subarachnoidalblutung im Interhemisphärenspalt occipital, Subduralblutung frontal, Subduralblutung Falx cerebri sowie sekundärem Hirnödem. Die SUVA übernahm die Kosten für die Heilbehandlung und erbrachte Taggelder. A.________ bestand in der Folge zwar die Aufnahmeprüfung für das Lehrerseminar, nicht jedoch das Eignungsassessment vom 15. Juli 2005, weshalb er stattdessen die Ausbildung zum Kindergärtner anfing, diese jedoch nach kurzer Zeit wieder abbrach, um im Oktober 2006 eine Schreinerlehre mit verkürzter Ausbildungszeit anzutreten. Nachdem er sich am 14. August 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, teilte ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit, dass eine Fortführung der Ausbildung zum Schreiner (aus unfallfremden Gründen, wegen Hüft- und Rückenproblemen) ungeeignet sei, weshalb sie diese nicht unterstützte. Sie richtete in der Folge Leistungen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung für eine am 8. September 2008 angetretene Lehre als Detailhandelsfachmann bei der E.________ GmbH aus. Nach erfolgreichem Abschluss der Lehre im August 2011 konnte A.________ im Lehrbetrieb zu einem aus betrieblichen Gründen reduzierten Pensum von 60 % weiterarbeiten. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde ihm diese Stelle per 30. April 2012 gekündigt. Im September 2012 trat er eine Vollzeitstelle bei der F.________ AG an. Bereits mit Verfügung vom 15. Juli 2008 hatte die SUVA A.________ eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % infolge minimaler bis leichter neuropsychologischer Störungen, zugesprochen. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen unter Hinweis darauf, dass A.________ erfolgreich zum Detailhandelsfachmann umgeschult worden sei und er diesen "intellektuell nicht sehr anspruchsvollen Beruf" uneingeschränkt und vollzeitlich ausüben könne (Verfügung vom 12. Juni 2013). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 23. September 2013).
1
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde, welcher der von A.________ veranlasste neuropsychologische Untersuchungsbericht der Frau Dr. phil. G.________, Neuropsychologisches Ambulatorium, vom 14. August 2013 beilag, ab (Entscheid vom 20. Juni 2014).
2
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die SUVA sei - allenfalls nach Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen - zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zu gewähren und die Kosten der neuropsychologischen Abklärung durch Frau Dr. phil. G.________ zu übernehmen.
3
Die SUVA schliesst unter Verweis auf die Begründung im Entscheid des kantonalen Gerichts und die Ausführungen in ihren im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechtsschriften auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 II 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
5
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Im angefochtenen Entscheid werden die für die streitgegenständliche Beurteilung einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Hervorzuheben sind die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) und auf eine Invalidenrente im Speziellen (Art. 18 ff. UVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG). Darauf wird verwiesen.
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3. Aufgrund der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf die Stellungnahmen der Neurologischen Klinik und Poliklinik H.________ vom 31. März 2005 und 19. Juni 2007, des Instituts I.________ vom 22. Januar 2008, den Aktenbericht des Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 27. Februar 2008 sowie den Bericht über die neurologisch-neuropsychologische und psychiatrische Schlusskontrolle der Klinik K.________ vom 27. April 2012 mit ergänzender Stellungnahme vom 30. Oktober 2012, gelangt das kantonale Gericht zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer leichten neuropsychologischen Störung mit diskreten kognitiven Einbussen im Bereich der Daueraufmerksamkeit. Auch die vom Versicherten beigezogene Neuropsychologin Dr. phil. G.________ habe im Vergleich zu den Untersuchungsbefunden des Instituts I.________ eine Verbesserung festgestellt und ebenfalls nur eine leichte kognitive Funktionsstörung diagnostiziert. Zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit im erlernten Beruf des Detailhandelsfachmannes im Musikalienbereich liege keine widersprüchliche Beurteilung vor. Aufgrund der Ausführungen von Dr. phil. G.________ (vom 14. August 2013) gebe es keine Hinweise darauf, dass es dem Versicherten nicht möglich wäre, seinen Beruf ganztags bei voller Leistungsfähigkeit auszuüben. Die Behauptung der Neuropsychologin, wonach die Leistungseinschränkung 10 bis 20 % betrage, entbehre jeglicher Grundlage. Zwar habe der Beschwerdeführer vor seinem Unfall zweifellos beabsichtigt, die Ausbildung zum Primarlehrer in Angriff zu nehmen, und diesen Plan habe er nach dem Unfall - wenn auch mit zeitlicher Verzögerung - weiterverfolgt. Sein Ungenügen in der Eignungsprüfung sei jedoch nicht auf eine unfallbedingte Schädigung zurückzuführen. Es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass er ohne den am 18. Februar 2004 erlittenen Unfall seinen ursprünglichen Berufswunsch "Primarlehrer" hätte verwirklichen und - sei es in diesem Beruf oder in demjenigen eines Schreiners oder Kunstschreiners - ein wesentlich höheres Erwerbseinkommen hätte erzielen können. Eine durch den Unfall erlittene Erwerbseinbusse von mindestens 10 % liege nicht vor, weshalb es beim Einspracheentscheid vom 23. September 2013 sein Bewenden habe.
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Erwägung 4
 
 
Erwägung 4.1
 
4.1.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung der Klinik K.________ vom 27. April 2012, welche praxisgemäss nach dem gleichen Massstab zu würdigen sei wie ein Bericht eines versicherungsinternen Arztes, würden mehr als nur geringe Zweifel bestehen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Soweit leichte neuropsychologische Störungen mit diskreten kognitiven Einbussen im Bereich der Daueraufmerksamkeit angenommen würden, lägen keine divergierenden Beurteilungen vor. Solche seien jedoch insoweit gegeben, als Dr. phil. G.________ (in ihrem Bericht vom 14. August 2013) neben Einbussen im Bereich der Daueraufmerksamkeit auch eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie Leistungseinbrüche bei längerer konzentrativer Beanspruchung, eine verlangsamte Informationsverarbeitung bei anspruchsvollen und berufsbezogenen Aufgaben und verlangsamte Reaktionszeiten bei zwei Aufmerksamkeitstest am PC sowie eine deutliche Abnahme der Leistungsfähigkeit nach vier Stunden feststelle, weshalb der Beschwerdeführer auch in seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit nicht ganztags eine volle Leistung erbringen könne. Ihre Einschätzung einer 10 bis 20%igen Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der erhobenen neuropsychologischen Defizite und der damit korrelierenden Hirnverletzung erstellt. Die Annahme der Vorinstanz, wonach die attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit jeglicher Grundlage entbehre, sei somit aktenwidrig und nicht korrekt. Für den Fall, dass eine mindestens 10%ige "Erwerbseinbusse" nicht ohnehin anerkannt werde, sei die Angelegenheit zur Vornahme einer erneuten neurologisch-neuropsychologischen Abklärung an die SUVA oder das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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4.1.2. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, gibt Dr. phil. G.________ in ihrem Untersuchungsbericht vom 14. August 2013 ausdrücklich an, dass die vom Institut I.________ am 22. Januar 2008 erhobenen Befunde mit ihren Ergebnissen - beide gestützt auf eine ungefähr sechsstündige Untersuchung - "weitgehend kongruent" seien, wobei sich aktuell keine allgemeine Verlangsamung und keine Reduktion des Arbeitsgedächtnisses mehr, jedoch weiterhin eine zunehmende Ermüdung im Verlauf mit Leistungseinbrüchen und Minderleistungen in spezifischen Aufmerksamkeitsaspekten manifestiere. Soweit er eine unterschiedliche Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit durch Dr. phil. G.________ geltend macht, welche allenfalls zu weiteren Abklärungen Anlass gebe, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch die von ihm beigezogene Neuropsychologin in den ersten vier Stunden der Untersuchung keine eigentlichen kognitiven Defizite in den höheren kortikalen Leistungen, weder im Lern- und Neugedächtnisvermögen, noch in den Exekutivfunktionen, noch in den visuell-räumlichen bzw. konstruktiv-praktischen Leistungen feststellen konnte. Erst nach einer mittleren Untersuchungsdauer von ungefähr vier Stunden konnte sie eine deutliche Ermüdung mit kognitiver Verlangsamung, mit etwas erschwerter Auffassung und mit Leistungseinbrüchen beobachten. Entsprechend den Ergebnissen in der Beurteilung der Klinik K.________ vom 27. April 2012 stellt sie deshalb eine leichte kognitive Funktionsstörung (mit im Vordergrund stehender reduzierter kognitiver Belastbarkeit und erhöhter Ermüdbarkeit sowie Minderleistungen in spezifischen Aufmerksamkeitsaspekten) fest. Während die Klinik K.________ annimmt, der Versicherte sei durch seine minimale neuropsychologische Störung in seinem Beruf als Detailhandelsfachmann ohne Leistungseinbussen bei vollem Arbeitspensum arbeitsfähig, geht Dr. phil. G.________ von einer 10 bis 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in dieser Beschäftigung aus. Sie nennt diese Einschränkung allerdings "theoretisch" und weist auch darauf hin, dass der Versicherte angegeben habe, er verspüre beim Arbeiten keine Einschränkungen. Daraus leitet sie ab, dass die der Arbeitsstelle zugrunde liegenden Strukturen und Abläufe zu einer optimalen Kompensation der heute eruierbaren verminderten kognitiven Belastbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit beitragen würden, eventuell durch die Möglichkeit einer adäquaten Pausengestaltung und der Möglichkeit einer seriellen Abarbeitung von Aufträgen, also weitgehender Vermeidung von "Multi-Tasking". Überdies weist sie darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit im Beruf als Lehrer wegen der höheren Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit höhergradig, nämlich zu 30 bis 40 %, eingeschränkt sei. Weil sie sich zur Vergleichbarkeit der Tätigkeit als Detailhandelsfachmann mit der Situation nach einer mittleren Untersuchungsdauer von vier Stunden nicht äussert und selber feststellen muss, dass der Versicherte in der aktuellen, verglichen mit dem Lehrerberuf kognitiv weniger anspruchsvollen Beschäftigung keine Leistungseinbussen hinzunehmen hat, ist ihre Einschätzung einer 10 bis 20%igen Einschränkung nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz durfte deshalb mit Blick auf die ansonsten übereinstimmenden Angaben in den Untersuchungsberichten ohne weitere Abklärungen von einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit im ausgeübten Beruf als Detailhandelsfachmann ausgehen.
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4.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
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4.2.1. Da die F.________ AG dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als gelernter Detailhandelsfachmann unbestrittenermassen einen ungekürzten Lohn ausbezahlt und keine Hinweise auf eine tatsächliche Einschränkung in diesem Beruf sowie eine daraus folgende Soziallohnkomponente bestehen, kann dem Ansinnen des Versicherten, zur Ermittlung des Invalideneinkommens vom tatsächlich erzielten Jahresverdienst einen Abzug von 10 % vorzunehmen, nicht gefolgt werden.
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4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, soweit die Vorinstanz die Validenkarriere als Lehrer verneine, weil er - nota bene nach dem Unfall und mit den nachgewiesenen neuropsychologischen und Verhaltensdefiziten - das Assessment nicht bestanden habe, stelle sie überhöhte Anforderungen an den Beweis. Um eine Schlechterstellung gegenüber anderen Versicherten zu verhindern, welche nach einem solchen Unfall trotz der nachweislichen Defizite nicht noch versucht hätten, die ursprünglichen Berufswünsche zu verwirklichen, müsse bereits die kundgegebene Absicht mit den konkreten Schritten für den geforderten Beweis genügen. Eine andere Interpretation würde dazu führen, dass sich die Bemühungen des Versicherten, trotz des schweren Unfallereignisses doch noch den Lehrerberuf zu ergreifen, nachteilig auswirken würden. Er wäre in diesem Fall besser bedient gewesen, hätte er den Vorkurs und die Eignungsprüfung nicht gemacht. Dieser Negativanreiz bzw. diese Abstrafung sei nicht im Sinne der Gesetzgebung bzw. des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente". Selbst wenn nicht allein schon wegen der vor dem Unfall vorgenommenen konkreten Schritte die Validenkarriere als Lehrer anerkannt würde, sei die Unfallkausalität des Scheiterns des Assessments ausgewiesen. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei deshalb vom Lohn eines Primarlehrers auszugehen. Dieser hätte gemäss Auskunft des Volksschulamtes des Kantons Zürich ab 1. Januar 2012 Fr. 96'672.- und ab 1. Januar 2013 Fr. 100'028.- betragen.
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4.2.2.1. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei in jungen Jahren verunfallten Versicherten, die im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn standen, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später im Gesundheitsfall ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis. Deshalb dürfen in derartigen Konstellationen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil B 55/02 vom 9. April 2003 [mit Zusammenfassung in SZS 2004 S. 67]).
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4.2.2.2. Es ist dem Versicherten beizupflichten, dass die vor dem Unfall kundgegebene Absicht, Primarlehrer zu werden, zusammen mit der Anmeldung zum Vorkurs an der Hochschule B.________ im Einzelfall für den Beweis einer Validenkarriere als Primarlehrer genügen kann. Erforderlich ist jedoch, dass der Berufswunsch vor dem Hintergrund der vor dem versicherten Ereignis vorhanden gewesenen persönlichen Fähigkeiten realistisch erscheint. Deshalb ist die Vorinstanz der Frage, ob das Assessment aus unfallkausalen Gründen gescheitert sei, berechtigterweise nachgegangen. In diesem Rahmen hat sie jedoch dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass sich im Verlauf der Jahre nach dem Unfall vom 18. Februar 2004 eine langsame Besserung der neuropsychologischen Störungen einstellte. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die unfallbedingten gesundheitlichen Defizite zur Zeit des Assessments der Hochschule B.________ vom 15. Juli 2005 verglichen mit den Befunden zur Zeit der Untersuchung durch das Institut I.________ anfangs 2008, durch die Klinik K.________ im Jahr 2012 und durch Dr. phil. G.________ im Jahr 2013 unbestrittenermassen noch wesentlich ausgeprägter waren. Es ist mit dem Versicherten einig zu gehen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Nichtbestehen des Assessments und den unfallbedingten Einschränkungen aber auch dann nicht zu negieren wäre, wenn mit der Vorinstanz vom Gesundheitszustand ausgegangen würde, wie er im Bericht des Instituts I.________ vom 22. Januar 2008 beschrieben wird. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 14. Januar 2008 wurden unter anderem eine mittelgradig reduzierte Verarbeitungsgeschwindigkeit und ein mittelgradig reduzierter Antrieb, eine zeitliche Verzögerung für den Beginn von Arbeiten, ein zusätzlicher Zeitbedarf für qualitativ gute Leistungen, eine zunehmende Ermüdung, eine deutlich reduzierte Daueraufmerksamkeit mit Leistungseinbruch, eine diskrete Verminderung der mentalen Flexibilität, Schwächen im Arbeitsgedächtnis und in der Arbeitsgeschwindigkeit sowie (anamnestisch) Veränderungen in der Persönlichkeit und in der affektiven Stimmungslage festgestellt. Diese Minderleistungen haben sich im Rahmen des Assessments, in welchem die Kompetenzen in den Bereichen Kommunikation, Kooperation, Überzeugungs- und Durchsetzungsvermögen, Leistungsmotivation/Engagement und Umgang mit Informationen/Strukturierungsvermögen getestet wurden, zweifellos im damaligen Zeitpunkt noch verstärkt negativ ausgewirkt. Es ist davon auszugehen, dass die neuropsychologischen Defizite unfallkausal zum Nichtbestehen des Assessments beigetragen haben, nachdem der Versicherte die Aufnahmeprüfung für das Lehrerseminar bestanden und - vor Eintritt des versicherten Ereignisses - die obligatorische Schule und die Diplommittelschule erfolgreich abgeschlossen hatte. Denn es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Versicherte vor dem Unfall die notwendigen Fähigkeiten für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Primarlehrer gefehlt hätten. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts spricht auch die von der SUVA protokollierte Aussage der Eltern des Versicherten, dass dieser schon immer introvertiert gewesen sei und sich nie gut habe durchsetzen können, nicht per se schon gegen eine Validenkarriere als Primarlehrer. Diese Angaben sind ohnehin schon deshalb nicht aussagekräftig, weil sich die Eltern dabei auf einen Vergleich mit dem Bruder des Versicherten stützten, dessen Persönlichkeitsprofil nicht bekannt ist. Da die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine Berufskarriere als Primarlehrer beim im Zeitpunkt des Unfalls erst 20-jährigen Versicherten nicht zu hoch sein dürfen (vgl. E. 4.2.2.1 hiervor), ist daher davon auszugehen, dass er ohne die Folgen aus dem versicherten Ereignis vom 18. Februar 2004 Primarlehrer geworden wäre.
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5. Bisher haben weder das kantonale Gericht noch die SUVA einen Einkommensvergleich durchgeführt. Deshalb geht die Angelegenheit an die SUVA zurück, damit sie einen solchen vornehme. Dabei wird sie als Valideneinkommen den hypothetischen Verdienst als Primarlehrer und als Invalideneinkommen den im erlernten Beruf als Detailhandelsfachmann erzielten Lohn zu berücksichtigen haben. Gestützt auf die so ermittelte Erwerbseinbusse wird sie in der Folge über den Rentenanspruch neu verfügen.
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6. Die Kosten eines von der versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186, U 282/00 E. 5.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 4.1.2 hiervor), so dass dem Antrag auf Übernahme der Kosten der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. phil G.________ durch die Beschwerdegegnerin - schon aus diesem Grund - nicht stattzugeben ist.
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7. Die Rückweisung der Sache an die Unfallversicherung zu erneuter Verfügung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1). Demgemäss sind die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner hat sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2014 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 23. September 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die SUVA zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. April 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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