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Informationen zum Dokument  BGer 6B_386/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_386/2015 vom 28.04.2015
 
{T 0/2}
 
6B_386/2015
 
 
Urteil vom 28. April 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._______,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
2. A._______,
 
3. B._______,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Betrug),
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. März 2015.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. Oktober 2014 beim Untersuchungsrichteramt Altstätten eine Strafanzeige gegen ihre Schwester und deren Rechtsanwalt ein wegen Betrugs "durch arglistige Irreführung und Täuschung des Erbschaftsverwalters, der involvierten Gerichte und der Behörden im In- und Ausland sowie der Beschwerdeführerin unter finanzieller Schädigung der Erbmasse .... im Ausmass von Hunderttausenden von Franken respektive ca. rund einer halben Million Franken". Hintergrund ist eine langjährige erbrechtliche Auseinandersetzung.
 
Das Untersuchungsrichteramt trat am 2. Dezember 2014 auf die Strafsache nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 4. März 2015 ab.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid der Anklagekammer und die Nichtanhandnahmeverfügung seien aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, die Untersuchung für die Bestrafung an die Hand zu nehmen.
 
2. Die Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1. mit Hinweisen).
 
Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe weder in der Strafanzeige noch sonst eine Zivilforderung geltend gemacht (Entscheid S. 4 E. 3.2). Nach dem Gesagten müsste sie dies vor Bundesgericht nachholen. Diese Rechtsprechung ist ihr bekannt, zitiert sie doch in der Beschwerde das Urteil 6B_981/2013 vom 10. März 2014, worin festgehalten wird, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt werden muss, auf welche Zivilforderung sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (E. 1). Indessen stellt die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht ausdrücklich fest, "auf die vorgängige Geltendmachung einer Zivilforderung wird verzichtet" (Beschwerde S. 9). Im Übrigen führt sie im Zusammenhang mit ihrer Beschwerdeberechtigung im Wesentlichen nur aus, ihr Interesse an der Bestrafung sei "aufgrund der ausserordentlich hohen Deliktssumme sowie der Solidarhaftung in Erbengemeinschaften" gegeben (vgl. Beschwerde S. 3). Diese Vorbringen sind zu wenig konkret und genügen den strengen Begründungsanforderungen des Bundesgerichts nicht. Da schliesslich auch aufgrund der den Beschwerdegegnern 2 und 3 vorgeworfenen Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es gehen könnte, ist auf die Beschwerde mangels nachgewiesener Legitimation der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit nicht nachweist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. April 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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