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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1139/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_1139/2014 vom 28.04.2015
 
{T 0/2}
 
6B_1139/2014
 
 
Urteil vom 28. April 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Willkür, Verletzung des Konfrontationsanspruchs, rechtliches Gehör (mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts etc.),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 5. September 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 15. August 2011 wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs sowie mehrfacher Übertretung des Gastgewerbegesetzes des Kantons Basel-Stadt zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'400.--.
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B. Auf Einsprache hin bestätigte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt am 23. Mai 2013 sämtliche Schuldsprüche und verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und zu einer Busse von Fr. 2'400.--.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. September 2014 sei aufzuheben und er vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei vor Erlass des Strafbefehls von der Staatsanwaltschaft nie befragt worden (Beschwerde, S. 2 ff.). Gemäss Art. 157 StPO sei der beschuldigten Person das rechtliche Gehör zu gewähren und ihre Einvernahme zwingend notwendig.
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1.2. Der Strafbefehl beruht auf einer bloss summarischen Beurteilung von Täter und Tat durch die Staatsanwaltschaft. Er kann schon vor der Eröffnung der Untersuchung ergehen (Art. 309 Abs. 4 StPO) und setzt lediglich das Eingeständnis des Beschuldigten oder eine anderweitig ausreichende Klärung des Sachverhalts voraus (Art. 352 Abs. 1 StPO). Die Durchführung eines Beweisverfahrens ist somit nicht unbedingt erforderlich, und insbesondere wird keine staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten verlangt. Auch ein formeller Abschluss der Untersuchung vor Erlass des Strafbefehls ist nicht vorgesehen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens ist dennoch gegeben, weil auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (vgl. Urteile 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 und 3.2; 1B_66/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4.2; je mit Hinweisen).
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1.3. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach eine Befragung der beschuldigten Person vor Erlass des Strafbefehls nicht zwingend vorgeschrieben sei und diese Einsprache erheben müsse, um sich volles rechtliches Gehör zu verschaffen, erweist sich als zutreffend. Da der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äussern, wurden vorliegend weder Art. 157 Abs. 2 StPO noch sein rechtliches Gehör verletzt.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Konfrontationsanspruchs geltend (Beschwerde, S. 4 f.). Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz stelle zwar korrekt fest, dass die Befragung der Zeuginnen in Verletzung seines Rechts auf Konfrontation erfolgt sei und ihre Aussagen folglich nicht verwertbar seien. Zur Beweisführung berufe sie sich dann aber einfach auf willkürlich aus dem Internet zusammengestellte Einträge, wo anonyme Personen das Lokal " A.________ " als Kontaktbar bezeichnen und ausführen würden, man müsse ein Glas Champagner trinken, bevor man mit einer Prostituierten auf das Zimmer gehen dürfe. Durch dieses Abstellen auf anonyme Aussagen im Internet verletze die Vorinstanz erneut sein Konfrontationsrecht. Es sei geradezu willkürlich, wenn sie einerseits korrekt festhalte, dass sein Anspruch auf Konfrontation mit den Zeuginnen verletzt worden sei, um dann andererseits aus irgendwelchen Internetforen, die keinerlei Kontrolle unterlägen, Beweise konstruieren zu wollen.
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2.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn die belastende Aussage lediglich eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette ist (Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweis).
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2.3. Die Verfasser der anonymen Interneteinträge sind nicht als Zeugen in diesem Sinn zu qualifizieren. Weder wurden sie als solche einvernommen, noch haben sie sich in anderer Weise wie Zeugen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geäussert. Ihre Angaben erfolgten unabhängig davon und in ganz anderem Zusammenhang. Dass der Beschwerdeführer ihnen keine Fragen stellen konnte, verletzt seinen Konfrontationsanspruch daher nicht.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde, S. 5 ff.), es verletze sein rechtliches Gehör und seinen Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn die vorinstanzliche Verurteilung letztlich einzig auf einem Polizeirapport beruhe, wonach am 1. Dezember 2010 in der Bar " A.________ " mehrere leicht bekleidete ausländische Frauen angetroffen worden seien. Dies sei offensichtlich kein rechtsgenügender Beweis für die angeklagten Handlungen, denn weder eine Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise noch die mehrfache Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung etc. gingen aus dem Polizeiprotokoll hervor. Auch hier sei es willkürlich, behelfsmässig nur noch auf den Polizeirapport abzustellen, weil die Aussagen der betreffenden Frauen nicht verwertbar seien. Ausserdem nütze es wenig, wenn die Vorinstanz bekannt gebe, die Bar " A.________ " gehöre gerichtsnotorisch zum Rotlichtmilieu. Ob dies zutreffe, könne offen bleiben, zumal der unjuristische Terminus "Rotlichtmilieu" nicht automatisch etwas mit den Straftatbeständen von Art. 116 und 117 AuG zu tun habe. Weiter sei nicht klar, weshalb die Vorinstanz ihn nach Art. 116 und Art. 117 StGB verurteile, wenn sie umgekehrt hinsichtlich der Verletzung des kantonalen Animationsverbots zum Schluss gelange, er sei mangels Beweisen freizusprechen. Es gebe keinen Beweis, dass er unberechtigt Zimmer an ausländische Frauen vermietet habe, die angeblich der Prostitution nachgingen. Die Vorinstanz stelle selbst fest, es sei nicht erstellt, dass er den Frauen Kleidervorschriften oder Vorgaben zu Präsenzzeiten gemacht habe. Wenn er nun aber keine Forderungen bezüglich Kleidern, Präsenzzeiten und Getränkekonsum gestellt habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er dann als Arbeitgeber der Frauen gelten solle. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass infolge Verletzung des Konfrontationsrechts keine Beweise vorlägen, um eine Verurteilung gemäss Art. 116 und 117 AuG zu begründen. Sein rechtliches Gehör sei offensichtlich verletzt worden bzw. die daraus resultierende Begründungspflicht und der Anspruch auf ein faires Verfahren. Es sei offensichtlich unfair, wenn jemand für etwas verurteilt werde, wofür es keine Beweise gebe (in dubio pro reo/Unschuldsvermutung).
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3.2. Damit rügt der Beschwerdeführer im Ergebnis eine ungenügende Beweislage und willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Zwar macht er darüber hinaus wiederholt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie seines Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend. Inwiefern genau eine solche vorliegen soll, ist seinen Ausführungen allerdings nicht zu entnehmen. Eine diesbezügliche (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG genügende) Begründung fehlt. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).
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3.4. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 9 ff.), aus den Akten gehe hervor, dass das Lokal " A.________ " in verschiedenen einschlägigen Foren im Internet als "Kontaktbar" aufgeführt werde und dass von den Teilnehmern in diesen Foren berichtet werde, es seien jeweils mehrere Prostituierte anwesend. Diesen müsse zuerst ein Glas Champagner offeriert werden, bevor man mit ihnen auf das Zimmer gehen könne. Diese Interneteinträge stützten die Erkenntnisse des Fahndungsdienstes der Kantonspolizei und des Migrationsamts, wonach sich im besagten Lokal Ausländerinnen aufhielten, die Kunden anwerben sollen, denen sie in den eigens angemieteten Wohnungen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten. Anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei am 1. Dezember 2010 seien in der Bar mehrere leicht bekleidete ausländische Frauen angetroffen worden, die alle über keine gültige Arbeitsbewilligung verfügt hätten. Trotz winterlicher Temperaturen hätten sie keine Wintergarderobe bei sich gehabt. Eine dieser Frauen sei inzwischen aufgrund ihrer Tätigkeit im " A.________ " wegen mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mittels Strafbefehl rechtskräftig verurteilt worden. Bei verschiedenen Frauen hätten zudem Einträge in der Hotelkontrolle auf Aufenthalte in anderen, vergleichbaren Kontaktbars hingewiesen. Aufgrund der stadtbekannten und damit gerichtsnotorischen Zugehörigkeit des Lokals zum Rotlichtmilieu, den eindeutigen und übereinstimmenden Kommentaren in einschlägigen Internetforen, sowie der Situation der dort angetroffenen Frauen stehe insgesamt ohne Zweifel fest, dass die neun Ausländerinnen im " A.________ " sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten und zu diesem Zweck die Zimmer im gleichen Gebäude gemietet hätten. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer an die betreffenden Frauen Zimmer im " A.________ " vermietet habe. Als Geschäftsführer der B.________ GmbH, die Pächterin des gesamten Gebäudes sei, in dem sich der " A.________ " befinde, obliege ihm die Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsordnung in seinem Betrieb.
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3.5. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen. Wenig zielführend ist insbesondere, wenn er jedes von der Vorinstanz verwendete Indiz aus dem Gesamtzusammenhang reisst und geltend macht, dieses allein vermöge die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht zu belegen. Es ist gerade nicht das einzelne Indiz, das als Beweis genügen muss, sondern die Gesamtheit aller vorhandenen Anhaltspunkte. Und diese lässt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, keine erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am festgestellten Sachverhalt zu. Die den Schuldsprüchen wegen Art. 116 und 117 AuG sowie Art. 32a VEP zugrunde liegende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich als willkürfrei, eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" liegt nicht vor.
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Erwägung 4
 
4.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Verletzung des kantonalen Rauchverbots (Beschwerde, S. 7 f.).
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4.2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 IV 13 E. 2). Wird eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
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4.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 15), aufgrund des Berichts der Kantonspolizei sei zweifelsfrei erstellt, dass die Gäste im Lokal des Beschwerdeführers geraucht hätten. Indem er als Geschäftsführer der B.________ GmbH, die ihrerseits Betriebsinhaberin des fraglichen Lokals sei, das Rauchverbot nicht durchgesetzt habe, habe er sich entsprechend strafbar gemacht. Er habe selber ausgesagt, die Geschäftsführerin mehrfach instruiert zu haben, dass das Rauchverbot durchgesetzt werden müsse. Daraus könne geschlossen werden, dass er der Geschäftsführerin durchaus konkrete Weisungen erteilt und ihr bei der Führung des Restaurationsbetriebs nicht vollkommen freie Hand gelassen habe. Dass diese denselben Vorwurf treffe, ändere an seiner Verantwortung nichts.
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4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit diesen Erwägungen verletze die Vorinstanz sein rechtliches Gehör, seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (Unschuldsvermutung) sowie ihre Begründungspflicht. Inwiefern dies konkret der Fall sein soll, zeigt er nicht auf. Seine Ausführungen beschränken sich auf die in appellatorischer Weise vorgebrachte Argumentation, er habe sich am besagten Abend gar nicht im Lokal aufgehalten und das Rauchen im Lokal weder selbst toleriert, noch die Geschäftsführerin dazu angestiftet. Einen qualifizierten und offensichtlichen Mangel des vorinstanzlichen Entscheids vermag er damit nicht aufzuzeigen.
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4.5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes mit der Begründung, im Strafbefehl heisse es "Am 29.11.10 duldete er, dass im Innenraum der Bar geraucht wurde". Er sei aber gar nicht vor Ort anwesend gewesen, weshalb er auch nichts geduldet haben könne. Wenn die Staatsanwaltschaft ihm mittelbare Täterschaft oder Anstiftung vorwerfe, hätte diese Handlung entsprechend beschrieben werden müssen.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. April 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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