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Informationen zum Dokument  BGer 5A_879/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_879/2014 vom 28.04.2015
 
{T 0/2}
 
5A_879/2014
 
 
Verfügung vom 28. April 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Buss.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Region Solothurn.
 
Gegenstand
 
Existenzminimumberechnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 29. Oktober 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 10. November 2014 (Postaufgabe) gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
1
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 24. April 2015 (Postaufgabe) zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
2
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
3
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
5
Lausanne, 28. April 2015
6
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
7
des Schweizerischen Bundesgerichts
8
Die Einzelrichterin: Escher
9
Der Gerichtsschreiber: Buss
10
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