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Informationen zum Dokument  BGer 2C_342/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_342/2015 vom 28.04.2015
 
{T 0/2}
 
2C_342/2015
 
 
Urteil vom 28. April 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern 2013,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
2. Abteilung, Einzelrichter, vom 19. Januar 2015.
 
 
Erwägungen:
 
Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ fochten den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 19. September 2014 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich an; dieses forderte sie unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf und trat, nachdem der Auflage keine Folge geleistet worden war, am 1. Dezember 2014 auf den Rekurs nicht ein. Dagegen gelangten die Pflichtigen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 19. Januar 2015 auf die Beschwerde nicht ein, weil die Rechtsschrift keine sachbezogene (das heisst eine hinreichend auf die Nichteintretensbegründung des Steuerrekursgerichts abzielende) Beschwerdebegründung enthielt; zusätzlich merkte es an, dass der Beschwerde auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden gewesen wäre, weil das Steuerrekursgericht den Rekurs mangels Bezahlung des im Grundsatz und in der Höhe rechtmässig erhobenen Kostenvorschusses durch Nichteintreten erledigen durfte. Das Verwaltungsgericht erhob für sein Urteil Gerichtskosten von Fr. 560.-- (Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Zustellungskosten von Fr. 60.--). Das am 28. Januar 2015 versandte Urteil wurde B.A.________ am 4. Februar 2015 am Postschalter ausgehändigt.
1
Ob mit der Eingabe vom 23. April 2015 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2015 (zumindest gegen die damit verbundene Kostenauflage) formell Beschwerde geführt werden soll, wobei zuständige Beschwerdeinstanz in der Tat das Bundesgericht wäre, steht nicht zweifelsfrei fest, kann aber offen bleiben: Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die verwaltungsgerichtliche Verfügung wurde am 4. Februar 2015 eröffnet, die Beschwerdefrist endete am 6. März 2015. Damit aber ist die Eingabe vom 23. April 2015 als Beschwerde verspätet. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
2
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Eingabe/Beschwerde vom 23. April 2015 wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. April 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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