VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_122/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_122/2015 vom 27.04.2015
 
9C_122/2015
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 27. April 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,
 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. November 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. November 2014 führen lässt,
 
dass die Vorinstanz dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. B.________ vom 21. März 2013 und dem neurologischen Gutachten von Frau Dr. med. C.________ vom 26. Juni 2013 Beweiskraft zuerkannt und gestützt darauf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Versicherten für leidensangepasste Tätigkeiten festgestellt hat,
 
dass die Gutachter ihre Einschätzungen insbesondere in Kenntnis der angegebenen Schmerzen abgaben und dabei auch die frühere neurologische Einschätzung von Dr. med. D.________ vom 12. November 2012 berücksichtigten,
 
dass Dr. med. D.________ im Unterschied zu den Gutachtern weder die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf Dauer noch die Zumutbarkeit leidensangepasster Tätigkeiten beurteilte,
 
dass selbst Dr. med. E.________ mit Bericht vom 25. Oktober 2013 aus hausärztlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Bezug auf angepasste, mit dem rechten Arm ausführbare Tätigkeiten grundsätzlich bejahte,
 
dass somit die Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen,
 
dass im massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 7. April 2014 aufgrund des erwähnten hausärztlichen Berichts von Dr. med. E.________ keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden von Dauer vorliegen,
 
dass die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 und 3.3 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254; Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.2) eingeschränkt ist (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass das Kantonsgericht hinsichtlich der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des F.________ vom 8. Juli und 1. Oktober 2014 verbindlich festgestellt hat, die darin beschriebene mittel- bis schwergradige depressive Symptomatik sei erst mit dem negativen IV-Entscheid aufgetreten, wofür auch die erst am 4. Juli 2014 begonnene psychiatrische Behandlung spreche,
 
dass eine allfällige, nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene psychische Verschlechterung im Rahmen einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) geltend gemacht werden kann,
 
dass die Vorinstanz in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf Weiterungen verzichtet hat,
 
dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für funktionell einarmige Personen genügend realistische Tätigkeiten bietet, selbst wenn sie wie der Beschwerdeführer mit dem funktionsfähigen Arm nur angepasste Tätigkeiten verrichten können (vgl. Urteil 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2),
 
dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit somit verwerten kann und die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung nicht beanstandet werden,
 
dass die Vorinstanz folglich zu Recht die Verneinung des Rentenanspruchs bestätigt hat,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. April 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).