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Informationen zum Dokument  BGer 8F_1/2015  Materielle Begründung
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BGer 8F_1/2015 vom 27.04.2015
 
{T 0/2}
 
8F_1/2015
 
 
Urteil vom 27. April 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_496/2014 vom 21. November 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Für die bleibenden Folgen eines am 15. Juni 2010 erlittenen Unfalles sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1960 geborenen A.________ mit Verfügung vom 28. August 2012 und Einspracheentscheid vom 11. März 2013 ab 1. September 2012 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 20 % zu. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 20. Mai 2014 in dem Sinne gut, als es die Sache unter Bejahung der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 15. Juni 2010 und organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückwies. Auf Beschwerde der SUVA hin hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_496/2014 vom 21. November 2014 den kantonalen Entscheid auf und bestätigte damit implizit den Einspracheentscheid der SUVA vom 11. März 2013.
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B. Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils und beantragt, die Sache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses seine Einwände gegen die Höhe des Invaliditätsgrades aus rein somatischer Sicht neu prüfe.
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Während das Kantonsgericht Luzern die Gutheissung des Revisionsgesuchs beantragt, schliesst die SUVA auf dessen Abweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
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In seinem Schreiben vom 5. März 2015 hält der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen:
 
1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121 BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. Basel 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_9/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.1).
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2. In seiner Eingabe vom 19. Januar 2015 beruft sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG. Das Bundesgericht sei in E. 3 seines Urteils 8C_496/2014 vom 21. November 2014 aus Versehen und zu Unrecht davon ausgegangen, es sei letztinstanzlich nicht länger streitig, dass ihm ab dem 1. September 2012 alleine aufgrund der organisch nachweisbaren Befunde eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % zustehe.
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3. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nach Art. 121 lit. d BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dabei kann es einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten, jedoch niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen (vgl. Urteil 5F_16/2014 vom 16. September 2014 E. 2.1). Kein Revisionsgrund läge somit bei einer allfällig "falschen" Rechtsanwendung des Bundesgerichts vor (Elisabeth Escher, a.a.O.).
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4. Mit Einspracheentscheid vom 11. März 2013 sprach die SUVA dem Gesuchsteller unter anderem ab 1. September 2012 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % zu . Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers ist dem Bundesgericht in seinem Urteil 8C_496/2014 vom 21. November 2014 nicht entgangen, dass vor Vorinstanz auch die Höhe des Invaliditätsgrades alleine aufgrund der organisch nachweisbaren Befunde streitig war. Aus dem weiteren Verfahrensverlauf schloss es jedoch, dass diese Frage letztinstanzlich nicht mehr zum Streitgegenstand gehörte: Nachdem das kantonale Gericht mit Entscheid vom 20. Mai 2014 die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 15. Juni 2010 und organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen bejahte und die Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückwies, erhob die SUVA Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, es sei unter Verneinung der Adäquanz und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 11. März 2013 zu bestätigen. In seiner Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2014 beantragte der damalige Beschwerdegegner und heutige Gesuchsteller die Abweisung der Beschwerde der SUVA und machte geltend, die Adäquanz sei zu bejahen. Demgegenüber fehlten in der Vernehmlassung sowohl (Eventual-) Antrag und Begründung hinsichtlich der Höhe des Invaliditätsgrades alleine aufgrund der organisch nachweisbaren Befunde. Wenn das Bundesgericht daher in seinem Urteil 8C_496/2014 vom 21. November 2014 davon ausging, diese Frage sei letztinstanzlich nicht mehr streitig, so beruhte dies auf einer rechtlichen Würdigung der Beschwerde und der Beschwerdeantwort (vgl. auch BGE 138 V 106 E. 2.2 S. 110 f.) und damit jedenfalls nicht auf einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache, welche das Gericht aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (vgl. auch Urteil 5F_11/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Demnach liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor; das Revisionsgesuch ist dementsprechend abzuweisen.
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5. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. April 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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