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Informationen zum Dokument  BGer 5F_4/2015  Materielle Begründung
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BGer 5F_4/2015 vom 27.04.2015
 
{T 0/2}
 
5F_4/2015
 
 
Urteil vom 27. April 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt U.________.
 
Gegenstand
 
Revision,
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_922/2014 vom 28. Januar 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Gesuch um Revision des Urteils 5A_922/2014 vom 28. Januar 2015 des Bundesgerichts, das auf eine Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG der Gesuchstellerin gegen ein Urteil vom 4. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) nicht eingetreten ist mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe den (ihr mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 31. Dezember 2014 unter Säumnisandrohung auferlegten) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- erst am 22. Januar 2015 (Donnerstag) und damit nach Ablauf der Nachfrist (Dienstag, den 20. Januar 2015) von 10 Tagen seit der (kraft Art. 44 Abs. 2 BGG als am 10. Januar 2015, d.h. als am 7. Tag nach Postfachavisierung vom 3. Januar 2015 erfolgt geltenden) Zustellung bezahlt, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei,
1
 
in Erwägung,
 
dass zwar die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch in der vom Bundesgericht angenommenen Nichteinhaltung der Nachfrist zur Vorschusszahlung ein Versehen erblickt und damit den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG anruft,
2
dass sie jedoch nicht nach den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG darlegt, inwiefern durch das bundesgerichtliche Urteil vom 28. Januar 2015 der angerufene Revisionsgrund verwirklicht sein soll, zumal die beanstandete Rechtsanwendung des Bundesgerichts keinen Revisionsgrund darstellt,
3
dass es insbesondere nicht genügt, auf dem Empfangsdatum (12. Januar 2015) als Zustelldatum der Nachfristansetzung zu beharren, die durch die postalische Sendungsinformation nachgewiesene Postfachavisierung vom 3. Januar 2015 zu bestreiten, weitere Nachforschungen bei der Post zu fordern und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu kritisieren, wonach die Zustellfiktion nach Art. 44 Abs. 2 BGG auch dann am 7. Tag eintritt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der letzte Tag der Abholfrist ein Samstag (10. Januar 2015) oder Sonntag ist ( AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar zum BGG, 2. Auflage 2011, N. 34 und 35 zu Art. 44 BGG, S. 531, mit Hinweis auf BGE 127 I 31 E. 2b S. 35),
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dass somit praxisgemäss mangels rechtsgenüglicher Begründung (Urteile des Bundesgerichts 5F_6/2007, 2F_12/2008, 5F_4/2010, 4F_12/2012) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Gesuchstellerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Entschädigung zugesprochen erhält,
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erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3. Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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