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Informationen zum Dokument  BGer 6B_366/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_366/2014 vom 23.04.2015
 
{T 0/2}
 
6B_366/2014
 
 
Urteil vom 23. April 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Thomas Schütt,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Versuchte schwere Körperverletzung, stationäre Massnahme,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Februar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Bezirksgericht Winterthur erkannte mit Urteil vom 17. April 2013, dass X.________ die Straftatbestände der versuchten schweren Körperverletzung, der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der Sachbeschädigung erfüllt hatte. Es sprach ihn von diesen Anklagevorwürfen wegen Schuldunfähigkeit jedoch frei. Hingegen erklärte es ihn wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs für schuldig. Es bestrafte X.________ mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Gleichzeitig ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme an. Das Bezirksgericht stellte fest, dass sich X.________ während 208 Tagen in Überhaft befunden hatte. Es sprach ihm hierfür (nach Abzug von 11 Tagen, die an Ersatzfreiheitsstrafen gemäss diversen Strafbefehlen angerechnet werden konnten) im Umfang von 197 Tagen eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zu.
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Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 10. Februar 2014 das bezirksgerichtliche Urteil, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war.
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B. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen, mit welcher er im Wesentlichen beantragt, es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils festzustellen, dass er lediglich den Tatbestand der einfachen, nicht aber jenen der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt habe. Überdies sei statt einer stationären eine ambulante Massnahme anzuordnen. X.________ verlangt unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer wurde wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. Vor Bundesgericht ficht er wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz die rechtliche Qualifikation dieser Tat an. Er strebt eine mildere Tatqualifikation an. Dazu ist er jedenfalls im Hinblick auf die angeordnete Massnahme nach Art. 59 StGB und der Tatsache, dass die schwere Körperverletzung und deren Versuch grundsätzlich Anlassdelikt im Sinne von Art. 64 StGB bilden, berechtigt (Art. 81 lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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Erwägung 1.1
 
1.1.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dem 87 Jahre alten Opfer mehrere Faustschläge gegen den Kopf, namentlich den Gesichtsbereich, versetzte, und dieses die in der Anklage umschriebenen Verletzungen erlitt (Schädelhirntrauma mit Mittelgesichtsbruch links, Rissquetschwunde an der Wange links, Kontusion und Rissquetschwunde an der Oberlippe, Bisswunde an der Zungenspitze links, Hornhautverletzung links medial am Auge, Thoraxtrauma mit Frakturen der 8. und 9. Rippe rechts, Biegungsbruch der distalen rechten Elle, Kontusion paravertebral links im thorakolumbalen Übergang).
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1.1.2. Die Vorinstanz qualifiziert die Verletzungen objektiv als einfache Körperverletzung. Sie erwägt, der Eintritt von schweren Verletzungen wäre ohne Weiteres möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach heftig und völlig unerwartet mit der Faust gegen den Kopf des im Tatzeitpunkt betagten Opfers geschlagen, dessen körperliche Verfassung und Reaktionsvermögen aufgrund seines hohen Alters eingeschränkt gewesen seien. Die Faustschläge seien darauf ausgerichtet gewesen, das Opfer zu verletzen. Dieses sei mehrheitlich am Kopf getroffen worden. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Kopfpartie als Ziel gesucht habe. Welche Verletzungsfolgen eintreten würden, sei einzig dem Zufall überlassen geblieben. Heftig ausgeführte Faustschläge seien weder dosier- noch kontrollierbar. Der Beschwerdeführer habe daher nicht darauf vertrauen können, es werde schon nicht zu schweren Körperverletzungen kommen. Er sei sich bewusst gewesen, dass schwere Verletzungen bei heftigen Faustschlägen gegen den Kopf (beispielsweise aufgrund von Knochenbrüchen, die bei einer betagten Person leicht zu massiven oder gar lebensgefährlichen Verletzungen führen könnten) ohne Weiteres möglich seien. Daran ändere nichts, dass er sich im Tatzeitpunkt in einem schizophrenen Schub befunden habe. Die Schuldunfähigkeit könne im Rahmen des Vorsatzes nicht herangezogen werden. Da der Beschwerdeführer solche Verletzungen für den Fall ihres Eintritts in Kauf genommen habe, könne der Nachweis des Eventualvorsatzes als erbracht gelten.
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1.1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den Eventualvorsatz. Er beruft sich auf unterdurchschnittliche medizinische Kenntnisse. Es übersteige sein Vorstellungsvermögen, wenn ihm die Anklage und die Vorinstanzen vorwerfen würden, er habe eine Hirnblutung, eine Lungenverletzung oder eine irreversible Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit des Opfers in Kauf genommen. Ob ihm diese Risiken bekannt gewesen seien, beurteile sich nach den konkreten Verhältnissen im Tatzeitpunkt. Aufgrund eines Schizophrenieschubs habe er sich damals in einem Ausnahmezustand befunden, was entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur die Frage der Schuldfähigkeit berühre, sondern auch jene des Vorsatzes, zumal er wegen seiner Erkrankung die Gefährlichkeit seines Tuns möglicherweise nicht habe erkennen können. Die Annahme der Vorinstanz, ihm seien die Risiken seiner Tathandlung bekannt gewesen, sei willkürlich, weil durch nichts belegt. Abgesehen davon habe er eine schwere Körperverletzung auch nicht in Kauf genommen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, das betagte und gebrechliche Opfer schwer zu verletzen, wenn er dies gewollt hätte. Sein Vorgehen gebe aber keinen Hinweis auf einen Vorsatz, der über eine einfache Körperverletzung hinausgehe. Er habe nicht wirklich heftig zugeschlagen bzw. mit der linken Faust nicht wirklich heftig zuschlagen können. Objektiv sei denn auch nur eine einfache Körperverletzung eingetreten. Das Opfer und der Zeuge mochten die Heftigkeit der Schläge subjektiv überinterpretiert haben. Massgebend seien die objektiv messbaren Verletzungen. Ausgehend hievon fehlten vorliegend jegliche Indizien, dass er mehr als eine einfache Körperverletzung gewollt habe.
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Erwägung 1.2
 
1.2.1. Den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt u.a., wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Art. 122 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
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1.2.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
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1.2.3. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände der Tat entscheiden. Es darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist, und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 29 E. 3). War der Eintritt des Erfolgs nicht wahrscheinlich, sondern bloss möglich, darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3f).
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1.2.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer heftiger hätte zuschlagen können und nicht den Willen hatte, dem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Das ist indessen unerheblich. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nicht direkten Vorsatz vor, sondern sie legt ihm zur Last, dass er eine schwere Körperverletzung für den Fall ihres Eintritts in Kauf nahm und insoweit eventualvorsätzlich handelte. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass Eventualdolus genügt. Entscheidend ist insoweit, wie er sich tatsächlich verhielt. Der Beschwerdeführer schlug das 87-jährige Opfer völlig unerwartet mehrfach mit der linken Faust gegen den Kopf bzw. den Gesichtsbereich. Die Schläge waren darauf ausgerichtet, das Opfer zu verletzen. Von der Heftigkeit der Gewalthandlungen zeugen - abgesehen vom Verletzungsbild - insbesondere die Aussagen des Augenzeugen A.________, aus welchen sich im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer mit der linken Faust mit voller Wucht gegen das Gesicht der Frau geschlagen hat. Dieser habe zwei bis vier Mal zugeschlagen (Entscheid, S. 13 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zeuge, oder auch das Opfer, die Heftigkeit der Schläge überinterpretiert haben. Der Beschwerdeführer verliert sich mit seinen diesbezüglichen Ausführungen in Spekulationen. Der vorinstanzliche Schluss, wonach die Faustschläge mit erheblicher Wucht ausgeführt wurden bzw. heftig waren, ist nicht zu beanstanden. Von Willkür oder einer Rechtsverletzung kann insofern keine Rede sein.
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1.3.2. Bei heftigen Faustschlägen gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines 87 Jahre alten Opfers in körperlich reduziertem Zustand können ohne Weiteres auch schwere Körperverletzungen eintreten. Das bedarf keiner weiteren Ausführungen. Welche Schädigungen ein auf diese Weise malträtiertes betagtes Opfer letztlich erleidet, hängt alleine vom Zufall ab. Das Risiko ist nicht kalkulierbar. Dass das Opfer im konkreten Fall "lediglich" Verletzungen davon trug, welche objektiv nicht über eine einfache Körperverletzung hinausgehen, ist in Anbetracht des Vorgehens des Beschwerdeführers nicht massgebend und entlastet ihn daher nicht. Wer wie der Beschwerdeführer unvermittelt und mehrfach mit der Faust gezielt und heftig gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines betagten und damit gebrechlichen Menschen schlägt, rechnet mit der Möglichkeit, dass lebensgefährliche Verletzungen, bleibende gesundheitliche Nachteile oder andere schwere gesundheitliche Schädigungen eintreten können, und nimmt diese für den Fall ihres Eintritts in Kauf. Das legen die Risikodimension der Tathandlungen als auch die Anschaulichkeit der Gefahrenlage ohne Weiteres nahe. Der Nachweis des Eventualvorsatzes kann damit als erbracht gelten. Dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt eine gutachterlich attestierte florid-wahnhafte Psychose auf der Basis einer chronischen Schizophrenie aufwies, die seine Schuldunfähigkeit zur Folge hatte, führt zu keinem andern Ergebnis. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er aus diesem Grund nicht in der Lage war, die objektive Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen. Im Gegenteil sprechen sein Tatvorgehen, insbesondere das bewusste Suchen der Kopfpartie als Ziel der Schläge, dafür, dass er trotz florid-wahnhafter Psychose nicht an der Erkenntnis gehindert war, die allfällig verheerenden Folgen seiner Gewalthandlungen zu erfassen und einen entsprechenden Vorsatz zu bilden. Im Übrigen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Wissen und Willen handelte, von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese bezieht sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit und ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu prüfen.
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1.3.3. Die Vorinstanz verfällt folglich nicht in Willkür und verletzt kein Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe für den Fall ihres Eintritts auch lebensgefährliche Verletzungen oder bleibende Schädigungen der Gesundheit oder des Körpers des Opfers in Kauf genommen. Dass sie die Tat rechtlich als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert, ist mithin nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Begründung geht im Übrigen auf alle wesentlichen Gesichtspunkte hinreichend ein und hält damit auch vor den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen stand. Die eher beiläufig erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich unter diesen Umständen als nicht stichhaltig.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz ordnete in Übereinstimmung mit der ersten Instanz eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung dieser Massnahme. Das Gutachten empfehle eine auf seine schizophrene Erkrankung fokussierte Behandlung. Weshalb dies eine stationäre Massnahme sein müsse, begründe es nicht überzeugend. Ihm sei im Zusammenhang mit seiner Begutachtung bewusst geworden, dass seine Krankheit in unbehandelter Form zu schweren Straftaten führen könne. Er sei zur Einsicht gelangt, dass er die Medikamente in Zukunft zwingend nehmen müsse. Bereits im Gefängnis sei er medikamentös gut eingestellt worden und werde sich insofern bewähren, als er die Medikamente in Zukunft zuverlässig einnehmen werde. Unter diesen Umständen erweise sich eine ambulante Massnahme als ausreichend, um das Ziel eines deliktfreien Lebens sicherzustellen, zumal ihm die Weisung erteilt werden könne, die notwendigen Medikamente unter ärztlicher oder anderweitiger Kontrolle einzunehmen. Wenn die Vorinstanz anstelle einer ambulanten eine stationäre Massnahme anordne, verletze sie neben Art. 59 StGB auch Art. 63 StGB.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Eine Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht muss sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen auf eine sachverständige Begutachtung stützen, die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB).
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2.2.2. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
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2.2.3. Das Massnahmenrecht ermöglicht eine spezialpräventiv flexible, einzelfall- und situationsgerechte Anwendung (BGE 123 IV 100 E. 3; 106 IV 101 E. 2d). Es hängt vom Zustand des Täters ab, ob auf eine ambulante Therapie oder auf eine stationäre Behandlung zu erkennen ist (vgl. BGE 100 IV 12 E. 2b). Massgebend für die Wahl der Massnahme muss grundsätzlich sein, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmezwecks notwendig und geeignet ist (vgl. Urteil 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2).
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2.3. Die Vorinstanz stützt die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB auf das psychiatrische Gutachten vom 25. März 2013. Danach leidet der Beschwerdeführer an einer schweren chronischen Schizophrenie mit paranoiden und hebephrenen Merkmalen sowie an einer Alkoholabhängigkeit und besteht eine deutliche Rückfallgefahr für weitere spontane Gewalthandlungen ähnlich der Tatvorwürfe. Dies insbesondere deshalb, weil aufgrund mangelnder Behandlungs- und Medikamentencompliance erneut mit dem Absetzen der Medikation und dem Auftreten florider Schübe zu rechnen sei. Dies bedinge auch die Zunahme des Alkoholkonsums, welchen der Beschwerdeführer nicht nur zur Bewältigung des Alltags, sondern auch zur "Eigenmedikation" seiner Halluzinationen einsetze. Mit Hilfe einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bestehe die intakte Aussicht, die Rückfallgefahr signifikant zu senken. Eine alleinige Suchtbehandlung reiche nicht aus, um dieser zu begegnen. Auch eine ambulante Massnahme würde ohne vorherige sorgfältige und nachhaltige stationäre Behandlung zu kurz greifen. Frühere Erfahrungen hätten gezeigt, dass ein alleiniger ambulanter Ansatz häufig zu nachlassender Compliance führte, indem der Beschwerdeführer sich nach einigen Monaten ausreichender Compliance weiteren Behandlungsterminen zu entziehen begonnen und die Medikation gesenkt habe. Der stationäre Rahmen diene als Ausgangspunkt für schrittweise Vollzugslockerungen bei späterer langfristiger ambulanter psychiatrischer Anbindung. Der Beschwerdeführer sei ausgesprochen massnahmebedürftig, ausreichend massnahmefähig und auch massnahmewillig. Aufgrund der schweren schizophrenen Erkrankung, der unzureichenden Krankheitseinsicht und der wiederholt gezeigten mangelnden Compliance sei eine langfristige Einbindung dieser psychiatrischen Behandlung in einem juristischen Rahmen angezeigt (Entscheid, S. 24 ff.).
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2.4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde über den Streitgegenstand der Anordnung einer stationären Massnahme hinausgeht, ist darauf nicht einzutreten. Das ist namentlich der Fall, soweit er den konkreten Vollzug der Massnahme beanstandet. Sein Antrag auf bedingte Entlassung aus der Massnahme geht überdies an der Sache vorbei und kann mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht beurteilt werden. Im Übrigen ergibt sich aus den in der Beschwerdeeingabe genannten Umständen nicht, inwiefern die Voraussetzungen einer stationären Massnahme nicht erfüllt sein könnten. Das als Entscheidgrundlage dienende Gutachten vom 25. März 2013 erweist sich entgegen der unbegründeten Kritik des Beschwerdeführers in allen Belangen als schlüssig und überzeugend. Es nimmt ausführlich Stellung namentlich zum Gesundheitszustand sowie zur Behandelbarkeit, Massnahmenwilligkeit und Rückfallgefahr des Beschwerdeführers. Nachvollziehbar erörtert es, dass und weshalb vorliegend ein stationärer Rahmen angezeigt, ein ambulanter Ansatz hingegen weder ausreichend noch zweckmässig ist. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren chronischen Schizophrenie leidet, aus welcher sich insbesondere bei floriden Schüben eine deutliche Rückfallgefahr für erneute Gewalthandlungen ergibt. Weiter ist erstellt, dass sich die schwere Störung nicht von alleine zurückbildet und sich die Krankheitseinsicht nicht von selber einstellt. Die Medikamenten- und Behandlungscompliance des Beschwerdeführers haben sich bislang, wie die langjährige Behandlungserfahrung mit ihm dokumentiert, in ambulanten Settings als unzureichend erwiesen. Ausgehend hievon durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung von einer ambulanten Massnahme einschliesslich der Weisung, die erforderlichen Medikamente unter ärztlicher Kontrolle einzunehmen, absehen und - im Einklang mit dem Gutachten - eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB als notwendig und zweckmässig sowie im Blick auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr als verhältnismässig erachten. Der vorinstanzliche Massnahmenentscheid ist nicht zu beanstanden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Entscheid, S. 24-28).
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3. Ebenfalls unbegründet erweist sich die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seinen Beweisergänzungsantrag in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Art. 195 i.V.m. Art. 331 Abs. 3 und Art. 405 Abs. 1 StPO zu Unrecht abgewiesen. Er verkennt, dass sein Verhalten im Massnahmenvollzug für die Frage, ob eine ambulante oder eine stationäre Massnahme anzuordnen ist, unerheblich ist (Entscheid, S. 12).
21
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und sein Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist angemessen zu entschädigen.
22
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. April 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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