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Informationen zum Dokument  BGer 9C_227/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_227/2015 vom 21.04.2015
 
{T 0/2}
 
9C_227/2015
 
 
Urteil vom 21. April 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des A.________ vom 4. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2015 betreffend die Verrechnung der Kinderzulage für den Sohn B.________ für die Monate Januar bis Juli 2013 mit den AHV-Akonto-Beiträgen für die Monate Januar bis März 2014,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingabe vom 4. April 2015 diesen Anforderungen nicht genügt, da nicht dargelegt wird, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unzutreffend (Art. 97 Abs. 1 BGG) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
3
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen der streitigen Verrechnung nicht gegeben sein sollen,
4
dass mit Bezug auf den geltend gemachten fehlenden Einblick in die Buchhaltung der Beschwerdegegnerin weder eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrechts nach Art. 47 ATSG noch des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG gerügt wird (vgl. dazu BGE 139 V 492 E. 3.2 S. 494),
5
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen ist,
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
7
erkennt der Einzelrichter:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. April 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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