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Informationen zum Dokument  BGer 8C_796/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_796/2014 vom 21.04.2015
 
{T 0/2}
 
8C_796/2014
 
 
Urteil vom 21. April 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
 
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1968 geborene A.________ ist Mutter von zwei Kindern (Jg. 1998 und 2001). Vom 17. September 2007 bis 3. September 2013 absolvierte sie an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften ein Bachelorstudium Journalismus/Organisationskommunikation im Teilzeitmodus. Am 9. Oktober 2013 meldete sich A.________ zur Arbeitsvermittlung für ein Teilpensum von 80 % und stellte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im entsprechenden Umfang. Die Arbeitslosenkasse verneinte mit Verfügung vom 14. Februar 2014 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit bzw. mangels eines Grundes für die Befreiung davon. An ihrem Standpunkt hielt die Kasse mit Einspracheentscheid vom 1. April 2014 fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. September 2014 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, eventualiter sei festzustellen, dass sie im Umfang von 75 % von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in diesem Umfang habe.
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Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Arbeitslosenkasse vom 1. April 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. Oktober 2013 verneint hat. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der vom 9. Oktober 2011 bis 8. Oktober 2013 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass das im Teilzeitmodus absolvierte Bachelorstudium Journalismus/Organisationskommunikation nicht als Befreiungstatbestand gelten kann.
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Erwägung 3
 
3.1. Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen zur Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), zu den Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 bis 3 AVIG) und zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 AVIG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2. Danach sind u. a. Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, welche innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG).
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3.3. Zu betonen ist, dass die Befreiungstatbestände die Funktion der Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung übernehmen und als Ausnahmeklausel grundsätzlich restriktiv auszulegen sind. Als Ausnahme vom Grundsatz der Beitragspflicht muss zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund ein Kausalzusammenhang gegeben sein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2248 Rz. 233 f.) So muss nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben (BGE 131 V 279 E. 1.2 S. 280; 126 V 384 E. 2b S. 387). Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 384 E. 2b S. 387; vgl. auch BGE 130 V 229 E. 1.2.3 S. 232; Urteile 8C_404/2013 vom 14. November 2013 E. 3 und 8C_516/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen).
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Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass die einem 50 %-Pensum entsprechende Weiterbildung keinen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gesetzt habe. Wohl sei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der zeitlichen Beanspruchung durch das Studium neben dem Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen eine gewisse Zeit vor den Prüfungen eine Vorbereitungszeit von mehr als 50 % eines Vollpensums zuzugestehen, doch sei nicht davon auszugehen, dass diese grössere Vorbereitungszeit die gesamte Zeitspanne der Rahmenfrist in Anspruch genommen habe. Zudem ergebe sich aus den Akten nicht, dass die Versicherte während der üblichen Arbeitszeit stets im Umfang von 50 % mit der Kinderbetreuung befasst gewesen sei, habe sie doch während der Weiterbildung ein fünfmonatiges Praktikum in einem Pensum von 80 % absolviert und gemäss eigenen Angaben während der letzten Zeit des Studiums eine Arbeitsbelastung von durchschnittlich 75 % gehabt. Es wäre ihr daher - so die Vorinstanz - abgesehen von der letzten Zeit des Studiums eine Kapazität von 25 bis 30 % für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit geblieben, womit die Versicherte die Beitragszeit hätte erfüllen können.
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4.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die vorinstanzliche Beurteilung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit sie vorbringt, die Belastung durch das Studium habe während mehr als einem Jahr 75 % betragen, widerspricht sie damit ihren Ausführungen vor dem kantonalen Gericht, wonach sie mindestens 50 % ihrer Zeit für die Ausbildung aufgewendet habe, wobei im letzten Semester der Aufwand wegen der Bachelorarbeit den Umfang eines Vollzeitpensums angenommen habe, was für die letzten zwölf Monate einen durchschnittlichen Studienaufwand von 75 % ergeben habe. Da die Versicherte - wie sich aus den Akten ergibt und was unbestritten ist - von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, die Module jedes Vollzeit-Studienjahres auf zwei Jahre aufzuteilen, ist mit dem kantonalen Gericht von einem durchschnittlichen Studienaufwand von rund 50 % auszugehen, der zeitweise etwas höher liegen konnte. Eine ausbildungsbedingte Unmöglichkeit, teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, liegt daher nicht vor. Vielmehr wäre es der Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz dargelegt hat - neben der Absolvierung ihres Studienganges möglich gewesen, einer Teilzeitbeschäftigung von 25 bis 30 % nachzugehen. Die für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalität muss demzufolge verneint werden, da es der Versicherten nicht aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Mit der Erwähnung des fünfmonatigen Praktikums in einem Pensum von 80 % sodann hat das kantonale Gericht lediglich aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht immer im Umfang von 50 % mit der Kinderbetreuung befasst war; auf die in Frage stehende Rahmenfrist hat dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Einfluss. Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand der Versicherten, nach familienrechtlichen Grundsätzen hätten Kinder unter 16 Jahren Anspruch darauf, dass zumindest ein Elternteil zu 50 % für ihre Betreuung verfügbar sei und keiner höheren Erwerbstätigkeit nachgehe, weshalb die Kinderbetreuung wie eine Teilerwerbstätigkeit oder wie eine Teilinvalidität zu behandeln sei. Die Erziehung und Betreuung der (eigenen) Kinder als Element der elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 ZGB stellt nämlich rechtsprechungsgemäss weder eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG noch einen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG dar (ARV 1997 Nr. 32 S. 180 f. E. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht C 7/98 vom 30. April 1998 E. 2c). Beim vorinstanzlichen Entscheid hat es damit sein Bewenden.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. April 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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