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Informationen zum Dokument  BGer 6B_828/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_828/2014 vom 21.04.2015
 
{T 0/2}
 
6B_828/2014
 
 
Urteil vom 21. April 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.X.________,
 
2. B.X.________,
 
3. C.X.________,
 
4. D.X.________,
 
alle vier vertreten durch
 
Rechtsanwalt Thomas H. Rohrer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
2. F.________,
 
3. G.________,
 
4. H.________,
 
5. I.________,
 
6. J.________,
 
7. K.________,
 
8. L.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellung (fahrlässige Tötung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1 f.; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen).
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2.2. E.X.________ litt an Hypocortisolismus und starb nach einer Lungenoperation an einer gramnegativen Sepsis. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, der Eingriff habe ohne die notwendige perioperative Antibiotikaprophylaxe stattgefunden, was zur Sepsis und schliesslich zum Tod geführt habe. Das von der Staats-anwaltschaft eingeholte Gutachten vermeide gänzlich auf die Frage der perioperativen Antibiotikaprophylaxe einzugehen und setze sich stattdessen mit der postoperativen Antibiotikaprophylaxe auseinander. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, die Staatsanwaltschaft habe dem Gutachter die Frage nach der perioperativen Antibiotikaprophylaxe klar gestellt und dieser habe sie ebenso klar und in Kenntnis der Krankengeschichte beantwortet.
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2.3. Der Gutachter führt aus, dass eine prophylaktische Antibiotikabehandlung die Sepsis nicht mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können. Bei Hypocortisolismus werde keine generelle Antibiotikaprophylaxe empfohlen, zumal nicht voraussehbar sei, welche Art von Infekt auftreten könne. Bei Verdacht auf eine Infektion werde zuerst eine Diagnostik vorgenommen, um den Keim zu identifizieren, und dann ein Antibiotikum eingesetzt, auf welches der Keim sensibel sei. Eine prophylaktische Antibiotikabehandlung hätte unter Umständen je nach Keim nicht gewirkt und die Diagnostik "verwischt", sodass allenfalls die Art des Keimes nicht hätte festgestellt werden können. Es werde aber empfohlen, eine erhöhte Vigilanz bezüglich möglicher Infekte zu haben. Analog dazu werde auch bei Patienten, bei denen wegen einer Erkrankung eine Immunsuppression eingesetzt hat (zum Beispiel nach einer Organtransplantation), keine prophylaktische Antibiotikatherapie empfohlen. Lediglich bei einer Infektion würden gezielt Antibiotika eingesetzt. Auch bei Operationen bei Patienten mit Hypocortisolismus werde, ausser der generell bei Eingriffen vorgenommenen perioperativen Antibiotika-Abschirmung, postoperativ keine zusätzliche Antibiotikaprophylaxe empfohlen (kantonale Akten, act. 10/5).
3
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. April 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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