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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1077/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_1077/2014 vom 21.04.2015
 
{T 0/2}
 
6B_1077/2014
 
 
Urteil vom 21. April 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gewerbsmässiger Diebstahl, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw.; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 28. August 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. X.________ wurde vom Strafgericht Basel-Stadt am 5. März 2012 des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2010.
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A.b. Am 4. Dezember 2012 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher einfacher Körperverletzung, versuchter Hehlerei, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Vergehens und mehrfachen Übertretens des BetmG zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 31. August 2010, des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 26. Oktober 2010 und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Mai 2012 sowie als vollumfängliche Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2012.
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A.c. Die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vereinigte am 2. April 2014 beide Berufungsverfahren.
3
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorinstanzliche Würdigung des objektiven Sachverhalts der Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 11. Oktober 2012 könne nicht als willkürlich bezeichnet werden. Gerügt werde aber die Annahme, er habe vorsätzlich gehandelt. Denn er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich bei der angesprochenen Person um eine ihm bekannte Frau handelte. Er habe weitergehen wollen, sei aber von einer männlichen Person zu Boden gebracht worden und habe sich gewehrt, weil er befürchtete, jemand wolle ihm das Kokain wegnehmen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich um Mitarbeiter der Polizei handelte. Er habe das Kokain nicht verkaufen, sondern mit der Frau konsumieren wollen, und er habe sich gegen den Angriff verteidigen wollen. Die Schuldsprüche wegen Verkaufs von Betäubungsmitteln, Gewalt und Drohung gegen Beamte und einfacher Köperverletzung beruhten auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung über den inneren Sachverhalt.
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2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8).
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2.3. Die Vorinstanz geht willkürfrei von einer schlüssigen Aussage des Polizeibeamten sowohl hinsichtlich des Vorzeigens eines Kokainkügelchens zum Verkauf als auch der Bisswunden an den Händen aus. Der Polizeibeamte blockierte die Hand des Beschwerdeführers, die das Kokain hielt. Dieser begann sich zu wehren und biss den Polizisten in beide Hände. Die Beamten hatten sich zuvor in Deutsch und Englisch sowie mit Polizeiausweis zu erkennen gegeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich "über die Umstände des objektiven Sachverhalts geirrt" (Beschwerde S. 6), nämlich dass es sich um Polizisten und nicht um Drogenkonsumenten handelte, ändert nichts an der Tatsache, dass er Kokain verkaufen wollte und sich gegen die Anhaltung gewaltsam wehrte. Die Vorinstanz hat aufgrund einer willkürfreien Beweiswürdigung und nicht "ohne Weiteres von den äusseren Gegebenheiten auf die innere Vorstellung geschlossen" (Beschwerde a.a.O.).
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. April 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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