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Informationen zum Dokument  BGer 5A_310/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_310/2015 vom 20.04.2015
 
{T 0/2}
 
5A_310/2015
 
 
Urteil vom 20. April 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Advokat Martin Lutz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern,
 
B.A.________.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 16. März 2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Entscheid vom 5. März 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern nach Anhörung der Betroffenen die fürsorgerische Unterbringung von B.A.________ an. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich A.A.________, die Schwester der Betroffenen, am 9. März 2015 beim Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht. Die angerufene Instanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. März 2015 ab. Die Schwester hat am 14. April 2015 persönlich und am 15. April 2015 durch ihren Anwalt gegen den obergerichtlichen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen erhoben; sie ersucht um Entlassung der Betroffenen von der fürsorgerischen Unterbringung.
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2. Nicht die von der Massnahme Betroffene, sondern deren Schwester hat beim Bundesgericht gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde erhoben. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist sie als nahestehende Person der Betroffenen berechtigt, als Partei gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde zu führen (zur nahestehenden Person: Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3 und E. 1.3). Dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren als Partei aufgetreten ist, reicht jedoch nicht aus, um sie als zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert zu betrachten. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG, der die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht ausschliesslich regelt (Urteil 5A_857/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3), setzt die Legitimation zur Beschwerde nämlich die Teilnahme bzw. die Unmöglichkeit zur Teilnahme am Verfahren (lit. a) und kumulativ dazu namentlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (lit. b) voraus. Mit der Beschwerde geht es sodann nicht darum, Interessen Dritter geltend zu machen. Vorausgesetzt wird vielmehr grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse der beschwerdeführenden Person ( BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 22 ff. zu Art. 76 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le tribunal fédéral, Commentaire, 2008, N. 2366 zu Art. 76 BGG; vgl. auch KATHRIN KLETT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 76 BGG; zur gleichlautenden Regelung unter dem alten Recht: Urteil 5A_857/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3). Die Rechtsprechung kennt insofern Ausnahmen von diesem Grundsatz, als ein Verband sowohl zur Wahrung eigener Interessen, als auch jener seiner Mitglieder Beschwerde führen kann (BGE 136 III 539 E. 1.1). Ausgenommen sind ferner Fälle der sog. Prozessstandschaft (vgl. z.B. BGE 135 I 63 E. 1.1.2; zum Ganzen auch KLETT, a.a.O., N. 4 zu Art. 76 BGG). Entsprechende Ausnahmen liegen hier indes nicht vor. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die ihre Schwester betreffende fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 Abs. 1 ZGB) richtet, verfolgt sie kein eigenes schutzwürdiges Interesse und ist somit insoweit auch nicht zur Beschwerde legitimiert (für das geltende Recht: Urteil 5A_238/2015 vom 16. April 2015 E. 2). In der Sache ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, B.A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. April 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
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