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Informationen zum Dokument  BGer 2C_169/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_169/2014 vom 16.04.2015
 
{T 0/2}
 
2C_169/2014
 
 
Urteil vom 16. April 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
 
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
 
vom 3. September 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ wurde in der Schweiz wiederholt und massiv straffällig:
1
- Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 22. April 1999 wurde er des Raubs, der Freiheitsberaubung, der Gefangenenmeuterei, des versuchten sowie des geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes fehlbar erklärt und in ein Erziehungsheim eingewiesen;
2
- Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn am 8. Mai 2003 des Raubs, des mehrfachen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 10 Monaten;
3
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 2004 wurde er der mehrfachen Erpressung sowie des Versuchs dazu, des Raubes, der Freiheitsberaubung und Entführung, der unrechtmässigen Aneignung, der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens ohne Führerausweis, der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Das Gericht wies ihn in eine Arbeitserziehungsanstalt ein. Mit Verfügung vom 20. Januar 2005 musste die Massnahme jedoch mangels Massnahme- und Absprachefähigkeit von A.________ abgebrochen und der Betroffene wegen drohender Delinquenz in Sicherheitshaft versetzt werden. Am 24. März 2005 hob das Bezirksgericht Zürich die Arbeitserziehung formell auf, und es verurteilte A.________ zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten;
4
- Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 29. Dezember 2004 wurde er wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen sowie zu einer Busse verurteilt;
5
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. November 2006 wurde er wegen mehrfachem Raub, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Tätlichkeiten, Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher Entführung, Hinderung einer Amtshandlung, einfacher und grober Verkehrsregelverletzung, mehrfachem Fahren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigem Verhalten nach Unfall, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfachem Fahren ohne Führerausweis, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren und ordnete eine ambulante Massnahme an. Auf Berufung hin setzte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Juli 2008 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten fest und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Mit Verfügung vom 23. August 2012 verweigerte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich A.________ die Entlassung aus der stationären Massnahme. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Mai 2013 verlängerte dieses die stationäre Massnahme um weitere zwei Jahre.
6
 
B.
 
 
C.
 
Während das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das damalige Bundesamt für Migration (seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration) auf Abweisung der Beschwerde.
7
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
8
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid ausserdem besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und damit zur Anfechtung beim Bundesgericht befugt. In diesem Umfang ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) grundsätzlich einzutreten (unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 1.3 hiernach).
9
1.2. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dagegen insoweit, als damit die Wegweisung angefochten wird (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), was der Beschwerdeführer an sich zutreffend erkannt hat. Sofern er betreffend die Wegweisung jedoch eine eigenständige subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Wegweisung lediglich die Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG). Der Beschwerdeführer macht denn im vorliegenden Fall auch keine eigenständigen Rügegründe (vgl. Urteil 2C_517/2014 vom 15. Februar 2015 E. 2.1) bezüglich der Wegweisung geltend, sondern er beschränkt sich auf seine Äusserungen zur Rechtmässigkeit des Bewilligungswiderrufs. Damit vermag er jedoch der ihm obliegenden qualifizierten Begründungspflicht bei Verfassungsrügen (Art. 117 und 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237; vgl. E. 1.3 hiernach) nicht zu genügen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
10
1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht behandelt eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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Erwägung 2
 
Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Fremdenpolizeiliche Massnahmen sind selbst bei Ausländern, die hier geboren sind und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben, nicht ausgeschlossen; namentlich bei wiederholten oder schweren Straftaten wie etwa Gewalt- und Betäubungsmitteldelinquenz besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind aber umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436).
12
 
Erwägung 3
 
3.1. Im angefochtenen Urteil hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer über einen längeren, mehrjährigen Zeitraum schwerwiegend straffällig wurde. Das Verschulden für die zuletzt verübten Delikte sei von der Strafjustiz als schwer eingestuft worden. Zudem habe der Beschwerdeführer trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung und strafrechtlichen Sanktionen weiter delinquiert. Ebenso erscheine die Legalprognose nach wie vor als fraglich, zumal namentlich nicht abschliessend beurteilt werden könne, inwieweit der Beschwerdeführer seine gegenwärtige Suchtmittelabstinenz auch in Freiheit zu bewahren vermöge; das Verhalten während einer geschlossenen Massnahme mit engmaschiger Überwachung, Kontrolle und Therapie könne diesbezüglich nicht ohne Weiteres als verlässlicher Massstab dienen.
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Zwar habe der ledige und kinderlose Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht, doch könne von einer beruflichen Integration in der Schweiz keine Rede sein, da er seit dem Abbruch seiner Lehre im Jahr 2002 nie mehr gearbeitet habe. Dennoch könne von einem grossen privaten Interesse an einem Verbleib im Land ausgegangen werden, zumal auch die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen mache der längst volljährige Beschwerdeführer aber nicht geltend und es sei ein solches auch nicht ersichtlich. Zu Marokko habe er lediglich lose Beziehungen und mit den dortigen Verhältnissen sei er nicht besonders vertraut. Wohl habe er in Marokko lebende Verwandte väterlicherseits, doch pflege er gemäss eigenen Angaben mit diesen keinen Kontakt. Soweit er angebe, nur ganz wenig Arabisch zu sprechen, sei dieser Umstand insofern zu relativieren, als er sich wohl mit seiner marokkanischen Mutter in dieser Sprache verständige. Selbst wenn er sich in schriftlicher Form nicht auf Arabisch ausdrücken könne, sei zu erwarten, dass er dies in der Heimat innert nützlicher Frist lerne. Ebenso könne er den Kontakt zu seinen in Marokko lebenden Verwandten wieder aufnehmen, damit ihm diese bei der Wiedereingliederung behilflich sind. Schliesslich dürften ihm auch die hier genossene Schulausbildung und die (bescheidene) Berufspraxis bei der Integration in Marokko behilflich sein.
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Insgesamt gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Ausreise für den Beschwerdeführer zwar mit grossen, jedoch nicht unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden sei. Der Kontakt zu seinen hier lebenden Verwandten und zu weiteren Bezugspersonen könne mit den üblichen Kommunikationsmitteln sowie durch Besuche aufrechterhalten werden. Aus diesem Grund gehe das schwerwiegende Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz vor.
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3.2. Der Beschwerdeführer erachtet die gegen ihn angeordnete Massnahme demgegenüber als unverhältnismässig.
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Im Wesentlichen lässt er ausführen, er habe während der stationären Massnahme enorme Fortschritte gemacht, was zu einer erheblichen Verbesserung der Legalprognose geführt habe. Gemäss dem zuständigen Therapeuten würden die dissozialen Persönlichkeitsanteile im Alltag nicht mehr deutlich und es gebe nebst einer gewissen momentanen Emotionalität keine Hinweise auf dissoziale Denk- oder Verhaltensweisen mehr. Bereits im Jahr 2012 sei ihm kein hohes Rückfallrisiko mehr attestiert worden. Seit seiner Inhaftierung im Jahr 2005 habe er sich stets gewalt- und drogenfrei verhalten. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er sich als Jugendlicher prostituiert habe; diese belastende Vergangenheit habe inzwischen aufgearbeitet werden können, weshalb auch aus diesem Grund das Risiko für erneute Delinquenz dramatisch abnehme.
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Sodann verweist der Beschwerdeführer auf seine lange Anwesenheit im Land sowie auf seine hier bestehenden familiären Beziehungen, weswegen er auf eine tiefe Verwurzelung in der Schweiz schliesst. Demgegenüber kenne er sein Heimatland so gut wie gar nicht. Er sei mit der dortigen Kultur nicht vertraut und habe dort auch keine Kontakte, weshalb er bei einer Ausreise ganz auf sich alleine gestellt wäre. Der arabischen Sprache sei er mündlich nur minim und schriftlich überhaupt nicht mächtig. Insbesondere in Anbetracht seiner labilen psychischen Situation sei deshalb eine Wiedereingliederung in Marokko nicht möglich.
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Weiter behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV: Das Migrationsamt des Kantons Zürich habe dem Ersuchen des kantonalen Amtes für Justizvollzug um Prüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen noch am 17. November 2011 unter Hinweis auf einen erfolgversprechenden therapeutischen Zwischenbericht nicht nachkommen wollen. Es erstaune daher, dass die Beurteilung desselben Migrationsamtes zwei Jahre später, trotz der inzwischen erzielten weiteren Fortschritte, negativ ausfalle.
19
 
Erwägung 4
 
4.1. Die vom Beschwerdeführer verübten Delikte und seine Verurteilung zu Freiheitsstrafen von insgesamt über 5
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4.2. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich seine Legalprognose verbessert habe, erweist sich aus verschiedenen Gründen als unbehelflich: Wohl bezieht das Bundesgericht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung regelmässig die Rückfallgefahr und den Resozialisierungsgedanken mit ein. Anders als beim vorliegend nicht anwendbaren Art. 5 Anhang I des Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681), wo die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährdung eine Grundvoraussetzung für den Erlass von Entfernungsmassnahmen bildet, gibt die Prognose über künftiges Wohlverhalten hier aber nicht den Ausschlag (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; Urteil 2C_987/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2.2). Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die erzielten Fortschritte gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 9. Januar 2013 noch nicht als stabil und nachhaltig gefestigt bezeichnet werden dürfen; namentlich könne sich das Rückfallrisiko für weitere Gewalt- und Eigentumsdelikte (im gegenwärtigen Setting gering bis moderat ausgeprägt) wieder auf das Ausgangsniveau (deutlich bis sehr hoch) erhöhen, falls der Beschwerdeführer erneut Alkohol oder illegale Substanzen wie Kokain, Cannabis oder Amphetamine konsumiere und dies nicht zeitnah erkannt oder korrigiert werden könne. Wie das Verwaltungsgericht zudem richtig festgehalten hat, wird vom Bundesgericht insbesondere bei schwerwiegenden Gewaltdelikten der hier vorliegenden Art und bei wiederholter Delinquenz eine strenge Praxis verfolgt: Selbst ein geringes Rückfallrisiko muss diesfalls nicht hingenommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil 2C_438/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 in fine).
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4.3. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte lange Anwesenheit wurde von der Vorinstanz in die Entscheidung miteinbezogen und in nachvollziehbarer Weise gewürdigt und gewichtet. In diesem Zusammenhang ist sodann festzustellen, dass der Grad der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz noch nicht einmal ansatzweise mit dessen langen Aufenthalt im Land übereinstimmt:
22
Dem Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 30. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass bereits der Schulbesuch nicht ordnungsgemäss möglich war. So lehnte die zuständige Schulbehörde im Jahr 1996 die Fortsetzung des Unterrichts des damals 14 - jährigen Beschwerdeführers wegen dessen stark auffälligen Verhaltens ab. Während einer gegen ihn durchgeführten Strafuntersuchung betreffend Raub musste er sich vorübergehend im Durchgangsheim X.________ aufhalten, bevor er bei einer Bauernfamilie im Kanton V.________ untergebracht werden konnte. Von 1997 bis 1998 besuchte er eine Sonderschule mit Kleingruppen-Unterricht. Ende 1998, d.h. im Alter von 16 Jahren, musste er wegen weiterer Delinquenz in die geschlossene Durchgangsabteilung des Jugendheims Y.________ eingewiesen werden, aus welcher er unter Gewaltanwendung und Freiheitsberaubung zum Nachteil zweier Betreuerinnen entwich. Nach seiner Verurteilung durch das Jugendgericht Zürich am 22. April 1999 wurde der Beschwerdeführer in der geschlossenen Abteilung des Erziehungsheimes der Z.________-Stiftung untergebracht.
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Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer auch seine Lehre als Betriebspraktiker im Jahr 2002 abgebrochen. Ausser einiger Monate, welche er noch vor Antritt seiner Lehrstelle als Metallbauschlosser gearbeitet haben will, war es dem Beschwerdeführer mithin zu keinem Zeitpunkt möglich, sich in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren und den Anforderungen einer Erwerbs- oder Ausbildungstätigkeit zu genügen. Auch war es ihm in der Vergangenheit offenkundig nicht möglich, sich ein soziales Umfeld aufzubauen, welches ihm Stabilität verliehen und ihn von weiterer Delinquenz abgehalten hätte. Bei dieser Sachlage kann noch nicht einmal von einer durchschnittlichen Eingliederung des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden, sondern es ist - im Gegenteil - sowohl in privater als auch in beruflicher Hinsicht von einer missratenen Integration auszugehen.
24
4.4. Soweit in den Ausführungen des Beschwerdeführers zur von ihm behaupteten Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) überhaupt eine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Verfassungsrüge erblickt werden kann (vgl. E. 1.3 hiervor), erweist sich diese als unbegründet. Zwar verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Im vorliegenden Fall liegt jedoch weder eine Zusicherung noch ein anderes verbindliches Verhalten des kantonalen Migrationsamtes vor. Im betreffenden Schreiben vom 17. November 2011 an das Amt für Justizvollzug hat das Migrationsamt des Kantons Zürich wohl ausgeführt, dass es die Prüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen aufgrund der laufenden Therapie noch als verfrüht erachte. Indes hat es eine ebensolche Prüfung für Juli 2012 ausdrücklich in Aussicht gestellt. Dieses Vorgehen erscheint als sachgerecht, und von einem treuwidrigen Verhalten kann nicht die Rede sein.
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4.5. Aus den genannten Gründen ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Dies schliesst die ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vornherein aus (Urteil 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1 m.w.H.), weshalb auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden kann.
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Erwägung 5
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge Aussichtslosigkeit kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
27
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. April 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler
 
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