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Informationen zum Dokument  BGer 6B_331/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_331/2015 vom 15.04.2015
 
{T 0/2}
 
6B_331/2015
 
 
Urteil vom 15. April 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ GmbH, vertreten durch
 
Herrn A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (unbefugte Datenbeschaffung usw.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015.
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
 
1. Am 10. Februar 2014 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Polizei Basel-Landschaft Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen unbefugter Datenbeschaffung und unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte das Verfahren am 15. Januar 2015 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 10. März 2015 ab.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. März 2015 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren insbesondere gegen eine konkret beschuldigte Person fortzuführen.
 
2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die vom Beschwerdeführer zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (Art. 113 BGG).
 
3. Die Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1. mit Hinweisen).
 
Die Beschwerdeführerin führt nur aus, sie habe ein "praktisches und aktuelles Interesse" an der Anfechtung des Entscheids (Beschwerde S. 3). Sie sagt indessen nicht, auf welche konkrete Zivilforderung sich der angefochtene Entscheid auswirken könnte. Ihr pauschaler Hinweis auf eine angebliche Ertragseinbusse von Fr. 80'000.-- pro Jahr (Beschwerde S. 3) bzw. auf "Nachteile, die durch rechtswidrige Zwangsmassnahme und Straftaten entstanden sind" (Beschwerde S. 4), reicht für die Begründung der Legitimation nicht aus. Auch aus der Natur der angezeigten Straftaten ergibt sich nicht, um welche Zivilforderung es klarerweise gehen könnte.
 
4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerin die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (BGE 136 IV 31 E. 1.4).
 
Soweit in der Beschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden (vgl. z.B. S. 8/9 Ziff. 9), genügen die Ausführungen den Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So ist z.B. nicht ersichtlich, inwieweit das Verfahren unfair gewesen oder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sein könnte.
 
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Deckung der Kosten aus einem früher verlangten Kostenvorschuss (Beschwerde S. 10) kommt von vornherein nicht in Betracht, weil in jenem Verfahren die auferlegten Gerichtskosten dem Kostenvorschuss entsprachen. Nach der Rechtsprechung können juristische Personen grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen; sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4 mit Hinweis auf BGE 131 II 306 E. 5.2.1). Das Gesuch wäre im Übrigen auch deshalb abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. April 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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