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Informationen zum Dokument  BGer 5A_707/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_707/2014 vom 14.04.2015
 
{T 0/2}
 
5A_707/2014
 
 
Urteil vom 14. April 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.
 
Gegenstand
 
Beistandschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 21. Juli 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.A.________ (geb. 1987) wurde am 12. Januar 2006 von der Vormundschaftsbehörde des Kreises V.________ entmündigt und unter die elterliche Sorge von B.A.________ und C.A.________ gestellt. Am 8. März 2012 hob die Vormundschaftsbehörde die Vormundschaft und die Rückversetzung unter die elterliche Sorge per 31. März 2012 auf. Gleichzeitig errichtete sie gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 aZGB in Verbindung mit Art. 393 Ziff. 2 aZGB eine kombinierte Beistandschaft. Als Beistand wurde D.________ eingesetzt.
1
 
B.
 
B.a. Am 30. Juli 2013 legte D.________ der seit 1. Januar 2013 zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ u.a. den periodischen Rechenschaftsbericht vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 vor. Darin hielt er fest, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eine Beziehung zu A.A.________ aufzubauen, welche mit dem Auftrag der Vormundschaftsbehörde des Kreises V.________ vom 8. März 2012 vereinbar gewesen wäre. Da seine Bemühungen insgesamt erfolglos gewesen seien, legte er sein Mandat nieder und ersuchte die KESB U.________ um die Einsetzung eines Berufsbeistandes.
2
B.b. Am 19. März 2014 wurde A.A.________ zur beabsichtigten Anpassung der für ihn geführten altrechtlichen Beistandschaft an das neue Recht und zur Ernennung einer neuen Beistandsperson angehört. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 19. März 2014 ordnete die KESB U.________ was folgt an:
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"4. Die aktuell bestehende Beistandschaft zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB) wird vorbehältlich der Vollstreckbarkeit der Errichtung der nachfolgenden Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht per 30. April 2014 aufgehoben. Für A.A.________ wird per 1. Mai 2014 eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet.
4
5. Die Beiständin erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A.A.________ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:
5
a.a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB) : Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachen von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);
6
a.b. Arbeit und Bildung: stets für eine geeignete Berufs- bzw. Aus- und Weiterbildungssituation für A.A.________ besorgt zu sein (insbesondere Arbeitsverhältnis, Bildungsinstitutionen, Stellensuche);
7
a.c. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;
8
a.d. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistung besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen).
9
6. A.A.________ wird der Zugriff auf das bei der Berufsbeistandschaft zu errichtende «Betriebskonto» entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Die Beiständin wird angewiesen, das «Betriebskonto» auf den Namen von A.A.________ zu eröffnen und die Kontodetails spätestens mit der Einreichung des Eingangsinventars mitzuteilen.
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7. E.________ (geb. 1952, von W.________ / Berufsbeistandschaft X.________) wird zur Beiständin von A.A.________ ernannt."
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B.c. Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ am 28. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sinngemäss verlangte er die Aufhebung der angeordneten Beistandschaft. Mit Entscheid vom 21. Juli 2014 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1'500.--).
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C. A.A.________ wendet sich mit zwei Eingaben vom 15. September 2014 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er beantragt, die Beistandschaft ersatzlos aufzuheben. Für den Fall, dass das Bundesgericht diesem Antrag nicht entspricht, verlangt A.A.________ einen andern Beistand als E.________. Schliesslich stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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D. Das Bundesgericht hat die Vorinstanz eingeladen, namentlich im Zusammenhang mit Art. 97 ZPO zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Das Kantonsgericht äusserte sich mit Eingabe vom 10. März 2015. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.
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Erwägungen:
 
1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) über die Anordnung einer Beistandschaft und damit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Der Streit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_645/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 III 67). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 BGG). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351; 133 III 393 E. 7.1 S. 398; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.).
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3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil das Kantonsgericht auf die Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gelten für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch der Kanton etwas geregelt haben, ist die Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht oder gar die Verfassung verletzt haben sollte (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich unter Druck wähnte und mit einer Verhandlung rechnete, begründet noch keinen Anspruch auf eine solche.
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Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
5.1. In der Sache wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass ihm ein Vertretungsbeistand (Art. 394 ZGB) bestellt worden ist. Wie die KESB U.________ ist auch die Vorinstanz davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer weiterhin ein Schwächezustand (psychische Erkrankung/Zwangsstörung) besteht, der ihn daran hindere, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen, sich in genügendem Masse selbst angemessene Hilfe zu organisieren oder eine mit der Vertretung seiner wohlverstandenen Interessen beauftragte Drittperson zu kontrollieren. Die KESB habe sich bei der Fällung ihres Entscheides insbesondere auf den Rechenschaftsbericht des Beistandes und Informationen gestützt, die sie in Gesprächen über den Beschwerdeführer erhalten habe. Aus dem Rechenschaftsbericht des Beistandes gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe und täglich Medikamente einnehme. Im Gespräch vom 30. September 2013 zwischen F.________ als Vertreter der KESB U.________ und dem Beschwerdeführer habe Letzterer selbst ausgeführt, dass er an einer Persönlichkeitsstörung leide und ein- bis zweimal wöchentlich zu Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, oder zu H.________, dipl. Psychologin FH und Psychotherapeutin, gehe. Im Telefongespräch zwischen F.________ und dem Beschwerdeführer vom 3. März 2014 habe Letzterer u.a. betont, dass es ihm wichtig sei, dass die neue Beistandsperson Erfahrung im Umgang mit psychisch kranken Menschen habe. Aus den Akten gehe hervor, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein (bisheriger) Beistand der Meinung seien, dass bei ihm ein Schwächezustand in Form einer Persönlichkeitsstörung bestehe. Aufgrund dieser klaren Ausgangslage sei die KESB U.________ nicht gehalten gewesen, das Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen; sie sei zu Recht von einem weiterhin vorhandenen Schwächezustand beim Beschwerdeführer ausgegangen.
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5.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner nur teilweise verständlichen Beschwerde die Art und Weise kritisiert, wie die Vorinstanz den Sachverhalt festgestellt und gewürdigt hat, ist diese als appellatorisch zu bezeichnen und darauf nicht einzutreten (E. 2). Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, seine Angelegenheiten selber besorgen zu können, belegt nicht, dass der gegenteilige Standpunkt der Vorinstanz unhaltbar wäre. Dieser Standpunkt erscheint dem Bundesgericht vielmehr in jeder Hinsicht überzeugend. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer etwas für sich daraus ableiten, dass ihm die Verbeiständung lästig ist. Es liegt im Wesen des Erwachsenenschutzrechts, dass die zuständige Behörde die für nötig befundenen Massnahmen auch gegen den Willen der betroffenen Person verfügt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass dieser Massnahmen erfüllt sind. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht ans Gesetz und die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung gehalten hätte. Die KESB U.________ hat im vorliegenden Fall eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) unter Einschluss der Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB) verfügt. Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 394 Abs. 2 ZGB) erfolgte nicht oder höchstens insofern, als der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf das Betriebskonto, das für ihn eingerichtet werden soll, hat (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Damit bleibt es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich, selber mit potenziellen Arbeitgebern und Ärzten Kontakt aufzunehmen und mit ihnen zu verhandeln. Mithin hat die KESB U.________ praktisch die mildeste Form der Verbeiständung gewählt, die sie gegen den Willen des Beschwerdeführers anordnen konnte. Der Beschwerdeführer tut in seiner Beschwerde nicht dar, dass diese Massnahme unverhältnismässig wäre oder welche andere Massnahme zielführend hätte sein können.
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6. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass E.________ als seine neue Beiständin bestimmt worden ist. Er begründet seinen Widerstand mit der Annahme erheblicher politischer Differenzen, ohne sich näher zu diesen zu äussern. Dies genügt nicht, um einen Beistand abzulehnen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine andere Person genannt, die bereit und in der Lage wäre, das Mandat zu übernehmen (Art. 401 Abs. 1 ZGB).
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7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, müssen seine vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, soweit sie die Verbeiständung betreffen. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer "sehr wahrscheinlich" von der Vorinstanz weder über die Prozesskosten noch die Möglichkeiten der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeklärt worden ist (E. 4), wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. April 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
 
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