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Informationen zum Dokument  BGer 1B_95/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_95/2015 vom 14.04.2015
 
{T 0/2}
 
1B_95/2015
 
 
Urteil vom 14. April 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) sowie Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB). Sie verdächtigt ihn, im Massnahmenzentrum Uitikon zwischen dem 9. Januar und dem 10. Februar 2014 verschiedene Zellen beschädigt und dabei einen Sachschaden von mehreren Tausend Franken verursacht zu haben. Am 28. Oktober 2014 soll er zudem an der Langstrasse in Zürich B.________ mit einem Klappmesser bedroht und anschliessend versucht haben, sich der Verhaftung durch die Polizei zu entziehen. Der Fluchtversuch scheiterte. A.________ wurde gestellt, verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt.
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Am 22. Januar 2015 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon die Untersuchungshaft gegen A.________ bis zum 22. April 2015. Es ging davon aus, dass der dringende Tatverdacht erstellt sei und Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr bestehe.
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Am 17. Februar 2015 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen diesen Haftentscheid ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Dies gilt allerdings nur, soweit die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2). Auf die Rüge, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht näher mit den von ihm vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt habe, ist nicht einzutreten, da er sie mit Verweisen auf frühere Rechtsschriften und vorinstanzliche Entscheide begründet.
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2. Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Andere Haftgründe wie Flucht- oder Kollusionsgefahr stehen nicht zur Diskussion.
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2.1. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht bestreitet der Beschwerdeführer einzig, beim Vorfall vom 28. Oktober 2014 B.________ mit einem Messer bedroht zu haben. Da indessen sowohl der Geschädigte als auch die Zeugin C.________ übereinstimmend ausgesagt haben, dass der Beschwerdeführer ein Messer in der Hand hatte, ist der dringende Tatverdacht in diesem Punkt erstellt, auch wenn auf dem Video der Überwachungskamera, die den Vorfall filmte, offenbar wegen mangelnder Schärfe der Aufnahmen, kein Messer erkennbar ist. Da Drohung im Sinn von Art. 180 StGB ebenso wie Sachbeschädigung im Sinn von Art. 144 Abs. 1 StGB Vergehen im Sinn von Art. 10 StGB darstellen, ist damit ein Tatverdacht erstellt, der die Anordnung von Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermag.
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2.2. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kam das Bundesgericht zum Schluss, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 137 IV 13 E. 2-4; Urteil 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3 und 6.4). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und setzt voraus, dass nicht nur ein hinreichender Tatverdacht besteht, sondern erdrückende Belastungsbeweise gegen den Beschuldigten vorliegen, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Zudem muss die Rückfallprognose sehr ungünstig ausfallen (Urteil 1B_322/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2).
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2.2.1. Der 1995 geborene Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Zürich am 8. November 2012 u.a. wegen schwerer Körperverletzung, Unterlassens der Nothilfe, Vergehens gegen das Waffengesetz (begangen am 14. Juni 2011), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen am 23. Februar 2011), Sachbeschädigung (begangen am 7. November 2010), Hausfriedensbruchs (begangen am 15. September 2010) und Betäubungsmitteldelikten im Sinn von Art. 19a BetmG (begangen vom 8. November 2011 bis zum 8. November 2012) zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Deren Vollzug wurde zugunsten einer Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStGB (verbunden mit einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStGB) aufgeschoben. Am 6. September 2013 wurde er zudem wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 14 Tagen Freiheitsentzug verurteilt.
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2.2.2. Der Beschwerdeführer ist somit bereits in der Adoleszenz erheblich straffällig geworden und hat verschiedentlich Gewalt gegen Menschen und Sachen ausgeübt. Namentlich hat er am 14. Juni 2011, als es vor dem COOP am Schwamendigerplatz, nach zwei Blickkontakten, zu einer Auseinandersetzung mit D.________ kam, noch vor dem Aufeinandertreffen mit seinem Gegner ein einhändig bedienbares Klappmesser - eine Waffe, zu deren Besitz er nicht berechtigt war - gezückt, geöffnet und mit diesem in der Folge seinen Gegner durch zwei Stiche in den Rücken lebensgefährlich verletzt. Das Bezirksgericht ging im Urteil vom 8. November 2012 von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach ICD - 10 respektive einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers aus, die in ihrer Ausprägung einer psychischen Erkrankung erheblichen Schweregrades entspreche.
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2.2.3. Das Bezirksgericht beurteilte beim Beschwerdeführer jedenfalls die Massnahmebedürftigkeit als hoch, die Massnahmefähigkeit indessen aufgrund des bisherigen Vollzugsverlaufs als kritisch ein. Der Vollzug der Massnahmen gegen den Beschwerdeführer und deren Kosten wurde in der Folge stark mediatisiert ("Fall Carlos"). Dem Beschwerdeführer ist dahin beizupflichten, dass ihm das nicht zum Nachteil gereichen darf.
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Die hier zu beurteilenden Taten scheinen die zurückhaltende Prognose des Bezirksgerichts zu stützen. Nach wie vor kann der Beschwerdeführer seine Aggressionen offenbar nicht im Zaun halten und ist bereit, aus nichtigem Anlass Gewalt anzuwenden. Besonders bedenklich erscheint in diesem Zusammenhang, dass er aus dem Vorfall vom 14. Juni 2011 offenbar keine Lehren gezogen und am 28. Oktober 2014 wiederum ein Messer auf sich getragen und es aus nichtigem Grund zu Drohzwecken eingesetzt hat.
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Es ist unter diesen Umständen ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit bei der geringsten, auch nur vermeintlichen Provokation erneut entgleisen und ein Gewaltdelikt begehen könnte. Da es sich bei ihm um einen 180 cm grossen, athletisch gebauten, angehenden Kampfsportler mit einer Neigung zum Einsatz von Messern handelt, könnte dies fatale Folgen haben. Die Annahme von Wiederholungsgefahr ist unter diesen Umständen keineswegs bundesrechtswidrig, solange nicht durch ein schlüssiges Gutachten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seine Aggressionen nunmehr unter Kontrolle hat und für die öffentliche Sicherheit keine erhebliche Gefahr mehr darstellt.
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2.2.4. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass die Wiederholungsgefahr durch eine Ersatzmassnahme wesentlich entschärft werden könnte. Ein Rayonverbot, verbunden mit einem Kontaktaufnahmeverbot zum Geschädigten und dem Verbot zur Benutzung eines Mobiltelefons, wie er es vorschlägt, ist dazu offensichtlich nicht geeignet. Die Aggression des Beschwerdeführers kann sich wie beim letzten Vorfall gegen einen beliebigen Passanten richten, der ihm zufällig begegnet und von dem er sich provoziert fühlt.
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3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Beschuldigter in Freiheit weitere Gewalttaten begehen könnte ("fokale Risikoeinschätzung"), dauere je nach Komplexität zwei bis acht Wochen. Er befinde sich seit dem 28. Oktober 2014 in Untersuchungshaft; der für die Erstellung des Gutachtens - eines reinen Aktengutachtens - nötige Zeitraum sei längst überschritten und das Beschleunigungsgebot damit verletzt.
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3.1. Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV darf eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; 132 I 21 E. 4.1).
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Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gut zu machen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2; Urteil 1P.256/2002 vom 5. Juni 2002 E. 2).
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3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 5 ½ Monaten in Untersuchungshaft. Er behauptet zu Recht nicht, die erstandene Haft drohe die zu erwartende Strafe zu erreichen oder gar zu übersteigen. Er macht nur geltend, das Verfahren werde nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt.
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Das Gutachten wurde am 25. November 2015 in Auftrag gegeben und müsste nach den Ausführungen des Obergerichts Ende März 2015 abgeliefert worden sein. Ein Zeitbedarf von vier Monaten für eine solche Risikobeurteilung mag zwar etwas lang erscheinen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Fall des Beschwerdeführers offensichtlich komplex ist und insbesondere auch die Frage, ob und durch welche Massnahmen die unberechenbare Aggressivität des Beschwerdeführers nachhaltig gedämpft werden kann, dem Gutachter wohl einigen Aufwand abverlangt. Ob der für die Begutachtung nötige Zeitbedarf mit dem Beschleunigungsgebot noch vereinbar ist oder nicht mehr, ist hier allerdings nicht zu entscheiden. Auf jeden Fall wöge eine allfällige Verletzung noch nicht so schwer, dass sie die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage stellen könnte, und es sind auch keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung weiter vorantreiben wird. Auf die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe dem Gutachter zuviel Zeit für die Erstellung des Gutachtens eingeräumt und dadurch das Beschleunigungsverbot verletzt, ist daher nicht weiter einzutreten. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sie dem Sachrichter zu unterbreiten.
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4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Prozessarmut des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. April 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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