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Informationen zum Dokument  BGer 8C_873/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_873/2014 vom 13.04.2015
 
{T 0/2}
 
8C_873/2014
 
 
Urteil vom 13. April 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Manuel Bader,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Basler Versicherung AG,
 
Aeschengraben 21, 4051 Basel,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Badenerstrasse 141, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Taggeld; Leistungskürzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Oktober 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die 1977 geborene A.________ war seit 1. Januar 2012 als Service-Mitarbeiterin bei der B.________ GmbH angestellt gewesen und dadurch bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen u.a. von Nichtberufsunfällen versichert . Am 2. Juni 2012 kam es um ungefähr 17.40 Uhr zu einem Unfall, indem A.________ aus einer Höhe von etwa drei Metern in den acht Grad Celsius kalten Fluss stürzte, während ca. zwanzig Minuten knapp fünf Kilometer von der Strömung mitgerissen wurde und anschliessend durch die Feuerwehr geborgen sowie erfolgreich reanimiert werden konnte (Schadenmeldung UVG vom 8. Juni 2012; kriminaltechnischer Bericht der Polizei, erstellt gestützt auf die Tatbestandsaufnahme vom 3. Juni 2012; Rapport der Polizei vom 1. August 2012 ). In kritischem Zustand wurde sie daraufhin mit dem Rettungsdienst in das Spital C.________ gebracht, wo sie zunächst in der chirurgischen Intensivstation, ab 5. Juni 2012 in der Normalstation und ab 14. Juni 2012 in der Abteilung Neurorehabilitation und Verhaltensneurologie untergebracht war. Am 29. Juni 2012 wurde sie mit der Verdachtsdiagnose auf hypoxische Hirnschädigung bei generalisiertem Hirnödem nach Reanimation bei Asystolie nach Ertrinkungsunfall unklarer Ursache mit Aufmerksamkeitsstörung, exekutiven Dysfunktionen und sekundär-bedingtem dysmnestischem Syndrom sowie einer latenten Hypothyreose nach Hause entlassen (Austrittsberichte vom 13. und 22. Juni 2012). A.________ war in der Folge vollständig arbeitsunfähig, erhielt vom 15. Oktober 2012 bis Ende Juli 2013 wirtschaftliche Sozialhilfe und war vom 21. Dezember 2012 bis 30. November 2013 verbeiständet. Vom 14. Januar bis anfangs Juli 2013 hielt sie sich stationär im Haus D.________ auf, einer sozialpädagogischen Rehabilitationseinrichtung für hirnverletzte Menschen.
1
A.b. Die Basler erbrachte die Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 kürzte sie die Taggeldleistungen während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall um 30 %, da dieser in grobfahrlässiger Weise herbeigeführt worden sei. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 6. März 2014).
2
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 22. Oktober 2014 ab.
3
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Basler zu verpflichten, die Leistungen aus UVG zu erbringen, namentlich ein ungekürztes Taggeld seit dem Unfalltag auszurichten. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren.
4
Die Basler lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. 
6
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 1.2
 
1.2.1. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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1.2.2. Streitig ist im vorliegenden Fall einzig die Rechtmässigkeit der Kürzung der Versicherungsleistungen in Form von Taggeld- und damit von Geldleistungen (Art. 15 ATSG).
9
 
Erwägung 2
 
2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG, wonach im Bereich der Nichtberufsunfälle die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichteten Taggelder in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG gekürzt werden, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, sowie die Rechtsprechung zum Begriff der Grobfahrlässigkeit (BGE 138 V 522 E. 3.2 S. 525 und E. 5.2.1 S. 527; 118 V 305 E. 2a S. 306; Urteile 8C_263/2013 vom 19. August 2013 E. 4.1, in: SVR 2013 UV Nr. 34 S. 120, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 195/01 vom 6. Mai 2002 E. 1, in: RKUV 2002 Nr. U 459 S. 227; ferner BGE 121 V 40 E. 3b S. 45; Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Freiburg 1993, S. 85 f., S. 99 und S. 136 ff. mit Hinweisen; Gabriela Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung: Leistungskürzungen und Leistungsverweigerungen zufolge Verletzung der Schadensverhütungs- und Schadensminderungspflicht im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Freiburg 1999, S. 131). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die mit Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 revidierte Kürzungsregel von Art. 37 Abs. 2 UVG in materiellrechtlicher Hinsicht nichts an der bisherigen Praxis geändert hat (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 233/04 vom 2. Februar 2005 E. 1 mit Hinweis).
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2.2. Danach handelt grob fahrlässig im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden. Die Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere graduell abzustufenden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens beurteilt. Das Verhalten muss, um - durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote - Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten.
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3. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2012 einen Unfall erlitten, indem sie von einer Ufermauer in den Fluss gestürzt ist und sich dabei u.a. ein generalisiertes Hirnödem nach Asystolie mit Reanimation zugezogen hat. Ebenfalls Einigkeit besteht darüber, dass sie Anspruch auf Versicherungsleistungen aus UVG, insbesondere auf Heilbehandlung und Taggelder, hat. Fraglich ist jedoch, ob die Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt - ein Suizidversuch oder Dritteinwirkung konnten ausgeschlossen werden - und die Beschwerdegegnerin die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall auszurichtenden Taggeldleistungen daher zu Recht nach Massgabe von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG um 30 % gekürzt hat. Während die Vorinstanz dies im Sinne einer bewussten und freiwilligen Handlung bejaht, macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, die genauen Umstände des Unfalls liessen sich nicht feststellen und es sei am wahrscheinlichsten, dass sie ausgerutscht oder gestolpert und deswegen über die steile Uferböschung hinunter in den Fluss gestürzt sei.
12
4. 
13
4.1. Das kantonale Gericht ist in sorgfältiger und einlässlicher Würdigung der den Unfallhergang betreffenden, im Entscheid detailliert wiedergegebenen Akten zum Ergebnis gelangt, es könne mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin absichtlich in den Fluss gesprungen sei und den Unfall damit bewusst in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt habe. Es stützte sich dabei zur Hauptsache auf die Aussagen des zweieinhalb Stunden nach dem Geschehen und am Folgetag polizeilich einvernommenen Lebenspartners der Versicherten, E.________, sowie weiterer, am Unfallort anwesender Auskunftspersonen. Danach hat E.________ auf die Frage nach dem Charakter seiner Lebensgefährtin gegenüber der Polizei ausgeführt, sie sei eine äusserst lebensfrohe Person, die als Draufgängerin und Extremsportlerin den Adrenalinkick liebe. Sie wolle überall herunterspringen und hinaufklettern. Auf Facebook gebe es sehr viele Fotos derartiger Aktionen, in denen sie von Brücken springe und auf Masten klettere. Sie höre nie auf jemanden, wenn man sie warne, dass etwas gefährlich sei. Sie handle dann jeweils einfach und kenne keine Gefahr. Wenn sie eine solche Idee habe, dann führe sie sie immer sofort aus, da sie andernfalls befürchte, jemand wolle sie möglicherweise zurückhalten. Vor ca. drei bis vier Wochen habe er sie zum Hausarzt bringen müssen, da sie bei einem Sprung einen Trommelfellriss erlitten habe. Im Winter sei sie auch schon bei minus zehn Grad Celsius in einen Bach gesprungen. Zum Unfalltag befragt, gab E.________ an, die Beschwerdeführerin habe sich nach ihrer Ankunft vor Ort an den Bach gesetzt, während er in einem Restaurant in Sichtweite etwas gegessen habe. Nachdem er fertig gewesen sei, sei er wieder zu ihr gegangen. Sie sei daraufhin ein wenig den Hang hinunter geklettert, worauf er sie gefragt habe, was sie da mache. Nachdem sie geantwortet habe, "Schatz, ich chan da abespringe", habe er erwidert, "nei das chasch sicher nöd", und sie nachdrücklich ermahnt, wieder herauf zu kommen. Sie habe sich in der Folge jedoch, auf der Mauer sitzend, mit beiden Händen abgestützt und sei mit den Füssen voran in den Fluss gesprungen. Er habe sich in diesem Zeitpunkt etwa zwei bis fünf Meter von ihr entfernt befunden. Zwei am 3. Juni 2012 als Auskunftspersonen einvernommene Wanderinnen, die sich in der Nähe der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners aufgehalten hatten, hätten ferner, so die Vorinstanz im Weiteren, unabhängig voneinander bestätigt, dass sie E.________ in der Zeit zwischen 16.30 und 17.30 Uhr lautstark an die Versicherte gerichtet hätten rufen hören, sie solle nicht so nahe an das Wasser gehen, er habe ihr das schon oft gesagt. Die im Polizeirapport vom 1. August 2012 aufgeführten Aussagen weiterer Auskunftspersonen hätten schliesslich im Wesentlichen die Auskünfte des Lebenspartners der Versicherten bestätigt (so u.a. F.________: "E.________ kam zu mir und sagte, dass seine Alte in den Bach gesprungen sei.").
14
 
Erwägung 4.2
 
4.2.1. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag die vorinstanzliche Beurteilung des Unfallhergangs nicht zu entkräften. Als nicht stichhaltig erweist sich namentlich der Einwand der Versicherten, es sei als sog. unbefangene - und damit beweiskräftige (re) - Aussage der ersten Stunde (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 5.2 mit Hinweisen) auf ihre Angaben gegenüber der Polizei vom 13. Juli 2012 abzustellen, gemäss welchen sie sich nicht vorstellen könne, freiwillig in den Fluss gesprungen zu sein. Zum einen führte sie gleichenorts aus, sie könne sich nicht mehr an die genauen Umstände des Unfallhergangs erinnern, wisse nicht einmal mehr, dass sie überhaupt dort gewesen sei. Sodann bestätigte sie, eine "verrückte Persönlichkeit" zu sein, die von diversen Orten ins Wasser springe, überall hoch klettere und den Adrenalinkick liebe. In diesem Sinne hatte sie wenige Tage nach dem Unfall auch gegenüber Journalisten einer Zeitung eingeräumt, die Phase nach dem Aufprall im Wasser sei ihr zwar nicht mehr präsent. Sie wisse aber noch, dass sie mit Absicht in den Fluss gesprungen, also nicht gestürzt sei. Sie sei schon tausendmal von Brücken gesprungen. Das sei ihre grosse Leidenschaft, doch dieses Mal sei es schief gelaufen (Ausgabe vom 6. Juni 2012). In einer weiteren Zeitung wurde sie am 7. Juni 2012 folgendermassen zitiert: "Jetzt weiss ich wieder, dass ich von irgendeinem Felsvorsprung in den Fluss sprang. Dann weiss ich nichts mehr." Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ging in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. August 2012 auf Grund der ermittelten Umstände ebenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin zunächst eine Zeit lang auf der Ufermauer gesessen und sich danach, die Strömung unterschätzend, freiwillig ins Wasser begeben hatte, woraufhin sie von den Fluten mitgerissen worden war. Die Ausführungen der die Beschwerdeführerin am 15. Januar und 26. Februar 2013 untersuchenden Frau Dr. med. G.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die Versicherte sei gemäss eigener Aussage nicht in den Fluss gesprungen, sondern "aller Wahrscheinlichkeit nach" ausgerutscht, überzeugen vor diesem Hintergrund nicht, zumal die Psychiaterin selber festhält, die Angaben der Explorandin zum Unfallhergang seien, da lückenhaft und teilweise konfus, nur eingeschränkt bewertbar (Bericht vom 19. März 2013). Überdies dürften die damaligen Angaben der Beschwerdeführerin angesichts der sich abzeichnenden Kürzung der UVG-Taggeldleistungen bereits von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt gewesen sein. Gleiches hat auch hinsichtlich der nachträglichen Voten von E.________ zu gelten, der am 1. März 2013 telefonisch von der Psychiaterin um Auskunft geben worden war ("Frau A.________ sei ausgerutscht und in den Fluss gefallen" [Bericht vom 19. März 2013]) bzw. am 6. März 2013 an einem Standortgespräch im Haus D.________ teilgenommen hatte ("Weiter ist Herr E.________ wegen der Taggeldkürzung verärgert. Es sei ein Unfall gewesen und Frau A.________ sei ausgerutscht ..." [Zwischenbericht vom 7. März 2013]).
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Nach dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz als erstellt anzusehen, dass sich die Versicherte infolge ihrer beim Unfall erlittenen Verletzungen sowie des zwanzigminütigen Treibens in kaltem Schmelzwasser mit anschliessender kardiopulmonaler Reanimation bei Asystolie nur mehr, wenn überhaupt, bruchstückhaft an die Einzelheiten des Unfallhergangs zu erinnern vermag. In Anbetracht der Ausführungen ihres Lebenspartners und weiterer Auskunftspersonen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen kann jedoch davon ausgegangen werden - Beweislosigkeit ist auszuschliessen -, dass sie, in Einklang mit ihren kurze Zeit nach dem Ereignis im Rahmen von Zeitungsinterviews gemachten Aussagen und ihrem anderweitig dokumentierten Verhalten, freiwillig in den Fluss gesprungen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass E.________ als Auskunftsperson nicht der strafrechtlichen Wahrheitspflicht unterlag, ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb er im Falle eines Stolperns oder Ausrutschens seiner Lebensgefährtin gegenüber der Polizei etwas Anderes hätte behaupten sollen. Dies gilt umso mehr, als er bei den Einvernahmen ausdrücklich auf die Straffolgen nach Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung), Art. 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege) und Art. 305 StGB (Begünstigung) hingewiesen worden war und die Tatbestandsvariante des unbeabsichtigten Hineinfallens ihn selber ebenfalls nicht im Sinne einer Dritteinwirkung belastet hätte. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist somit nicht ersichtlich, weshalb es den entsprechenden Aussagen an Überzeugungskraft mangeln sollte. Insbesondere kann dieser Schluss auch nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass E.________ im Zeitpunkt der ersten Befragung am 2. Juni 2012 alkoholisiert war, bestätigte er seine - notabene schlüssigen und kohärenten - Angaben am darauffolgenden Tag doch ausdrücklich in nüchternem Zustand Dem kantonalen Gericht ist folglich weder eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorzuwerfen, noch ist erkennbar, inwiefern es das Recht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt hat.
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4.2.2. Wie im angefochtenen Entscheid ferner in allen Teilen zutreffend aufgezeigt wurde, muss das Verhalten der Beschwerdeführerin als grob fahrlässig im Sinne des in E. 2.2 hievor Dargelegten gewertet werden. Indem sie in urteilsfähigem Zustand -es liegen diesbezüglich keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor - absichtlich rund drei Meter in den acht Grad Celsius kalten, mit Wehren bestückten Fluss gesprungen ist, hat sie jene elementaren Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen, die jede verständige Person in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden. Subjektive und/oder objektive Entlastungsgründe sind nicht auszumachen und werden weder vor- noch letztinstanzlich geltend gemacht. Insbesondere ist, worauf die Vorinstanz korrekt hinweist, die Tatsache unbehelflich, dass die Versicherte in der Vergangenheit bereits häufiger in Gewässer gesprungen ist. Die gewohnheitsmässige Wiederholung leichtfertiger Handlungen ändert jedenfalls im Sinne des hier massgebenden verobjektivierten Fahrlässigkeitsbegriffs nichts am Verschulden der fehlbaren Person (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 11/71 vom 21. Juli 1971 E. 3).
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4.3. Da auch der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis bzw. dessen Folgen zu bejahen ist und in der Beschwerde nichts gegen die - innerhalb des pflichtgemässen Ermessens liegende - Höhe der 30 %igen Leistungskürzung vorgebracht wird, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
18
5. 
19
5.1. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) ist jedoch zu entsprechen, da die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen als ausgewiesen gelten kann, das Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos anmutet und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.). Es wird aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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5.2. Der Beschwerdegegnerin steht ungeachtet ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zu, da sie als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt (Art. 68 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil 8C_415/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 7).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Manuel Bader, Zug, wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. April 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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