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Informationen zum Dokument  BGer 8C_619/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_619/2014 vom 13.04.2015
 
{T 0/2}
 
8C_619/2014
 
 
Urteil vom 13. April 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Kerstin Hammer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Hochschule Luzern,
 
Werftstrasse 4, 6005 Luzern,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Luzern
 
vom 26. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, geboren 1962, trat am 1. September 2008 die unbefristete Arbeitsstelle als Dozent mit einem 80 % Pensum an der Hochschule Luzern (nachfolgend: Hochschule oder Beschwerdegegnerin) an. Am 22. Oktober 2012 löste die Hochschule das Arbeitsverhältnis ordentlich per 28. Februar 2013 auf und stellte A.________ mit sofortiger Wirkung für die Dauer der Kündigungsfrist unter Beibehaltung des bisherigen Lohnes vom Dienst frei. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (seit 1. Juni 2013: Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 10. Mai 2013 gut und erklärte die von der Hochschule am 22. Oktober 2012 ausgesprochene Kündigung für nichtig. Die von der Hochschule dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_451/2013 vom 20. November 2013 ab.
1
A.b. Am 22. Oktober 2013 kündigte die Hochschule das Arbeitsverhältnis mit A.________ erneut unter Einhaltung der ordentlichen viermonatigen Kündigungsfrist diesmal per 28. Februar 2014 und hielt an der seit dem ersten Kündigungsverfahren bestehenden gänzlichen Freistellung vom Dienst fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 26. Juni 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
3
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides beantragen, es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 22. Oktober 2013 nichtig sei; "hilfsweise wird weiter beantragt", es sei festzustellen, dass die am 22. Oktober 2013 erfolgte Kündigung unwirksam war.
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Die Hochschule schliesst auf auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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D. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 nimmt A.________ Stellung zur Beschwerdeantwort der Hochschule. Letztere verzichtet am 17. Dezember 2014 auf weitere Ausführungen.
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Erwägungen:
 
1. Hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Entscheid ist auf Erwägung Ziff. 1 des Urteils 8C_451/2013 vom 20. November 2013 zu verweisen, welche auch in Bezug auf die hier zu beurteilende Streitlage Geltung beansprucht. Denn auch in diesem Verfahren dreht sich der Streit um das gleiche öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis zwischen denselben Parteien. Während es in dem mit Urteil 8C_451/2013 vom 20. November 2013 abgeschlossenen Verfahren um die Frage ging, ob die von der Hochschule am 22. Oktober 2012 verfügte Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäss damals angefochtenem Entscheid der Vorinstanz vom 10. Mai 2013 nichtig sei (Urteil 8C_451/2013 vom 20. November 2013 E. 3), ist hienach zu prüfen, ob das kantonale Gericht mit hier angefochtenem Entscheid vom 26. Juni 2014 die am 22. Oktober 2013 erneut ausgesprochene Kündigung der Hochschule zu Recht bestätigt und die vonseiten des Beschwerdeführers geltend gemachte Nichtigkeit und fehlende sachliche Begründung der Kündigung verneint hat.
7
 
Erwägung 2
 
2.1. Laut dem insoweit unbestrittenen kantonalen Entscheid gelangen auf das grundlegende Arbeitsverhältnis und insbesondere in Bezug auf die Streitfrage betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen A.________ und der Hochschule das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis des Kantons Luzern vom 26. Juni 2011 (vgl. § 1 Abs. 1 lit. b Personalgesetz [PG/LU]; SRL Nr. 51) und die Bestimmungen über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Unzeit im Sinne von Art. 336c f. OR zur Anwendung.
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2.2. Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).
9
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis S. 246).
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3. Der Beschwerdeführer war bereits am 22. Oktober 2012, als die Hochschule das Arbeitsverhältnis mit A.________ erstmals per 28. Februar 2013 aufzulösen versuchte, vorübergehend erkrankt und gemäss Arztzeugnis der Psychiaterin Dr. med. B.________ vom 15. Oktober 2012 bis mindestens zum 4. November 2012 vollständig arbeitsunfähig (Urteil 8C_451/2013 vom 20. November 2013 E. 5.2.1), weshalb das Bundesgericht im ersten Rechtsgang letztinstanzlich die vom kantonalen Gericht bejahte Nichtigkeit der Kündigung im Rahmen der eingeschränkten Kognition zu bestätigen hatte. Genau ein Jahr später, als die Hochschule das Arbeitsverhältnis nach Vorankündigung vom 4. Oktober 2013 mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 zum zweiten Mal unter Einhaltung der ordentlichen Frist von vier Monaten (per 28. Februar 2014) kündigte, war dem Beschwerdeführer laut Arztzeugnis des Dr. med. C.________ (Deutschland), vom 21. Oktober 2013 - einen Tag vor der Kündigung - wiederum für die kritische Phase vom 21. Oktober bis 1. November 2013 erneut eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es stellt sich also vorweg die Frage, ob auch die Kündigung vom 22. Oktober 2013 (wie bereits diejenige vom 22. Oktober 2012) während einer laufenden Sperrfrist im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR ausgesprochen wurde und daher in Anwendung von § 24 PG/LU in Verbindung mit Art. 336c Abs. 1 lit. b OR für nichtig zu erklären ist.
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3.1. Nach umfassender Würdigung der gesamten Umstände hat das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum des Monats Oktober 2013 nicht arbeitsunfähig war. Weil er sich geweigert habe, seine behandelnden Ärzte und insbesondere Dr. med. C.________ gegenüber dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, hätten die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der ärztlichen Zeugnisse, insbesondere an demjenigen des Dr. med. C.________ vom 21. Oktober 2013, nicht durch den unabhängigen Vertrauensarzt ausgeräumt werden können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände habe der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die von ihm für den Kündigungszeitpunkt geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit zu tragen.
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3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine "falsche Sachverhaltsfeststellung" und eine Verletzung der Beweisregeln des ZGB.
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3.2.1. Grundsätzlich liegt die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer (Art. 8 ZGB). Die direkte Beweisführung über den Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit ist ausgeschlossen ( ULRICH MEYER-BLASER, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 27 ff., insbesondere S. 49; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 7.2 S. 562 mit Hinweisen). Das Arztzeugnis stellt kein absolutes Beweismittel (Urteile 4A_227/2009 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.3, 1C_64/2008 vom 14. April 2008 E. 3.4 und 4C.331/1998 vom 12. März 1999 E. 2a, je mit Hinweisen; vgl. auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, S. 420; SUBILIA/DUC, Droit du travail, Lausanne 2010, S. 264 u. 590), sondern lediglich eine Parteibehauptung dar ( ROLAND MÜLLER, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, AJP 2010 S. 167 ff., S. 169; Oliver Kälin, Das Arztzeugnis als Beweismittel bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, ZZZ 2006 S. 335 ff., S. 338). Obwohl der Beweis der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls in der Regel durch ärztliches Zeugnis erbracht wird (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, N. 9 zu Art. 324a OR), bewirkt der Anscheinsbeweis keine Beweislastumkehr (Roland Müller, a.a.O., S. 169; Oliver Kälin, a.a.O., S. 338). Es bleibt eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Gericht darauf abstellt (Oliver Kälin, a.a.O., S. 337 bei Fn. 31; vgl. auch Frank Emmel, in: Huguenin/Müller-Chen/Girsberger [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 3 zu Art. 324a OR). Denn mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist, schreibt Art. 8 ZGB dem Gericht nicht vor; diese Bestimmung schliesst selbst eine vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus (SJ 2012 I S. 71, 4A_69/2011 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f. mit Hinweisen). Hat der Arbeitgeber begründete Zweifel an der Richtigkeit eines Arztzeugnisses oder ist es vertraglich vereinbart, so ist er berechtigt, auf eigene Kosten eine vertrauensärztliche Untersuchung zu verlangen (Thomas Pietruszak, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel, 2014, N. 17 zu Art. 324a OR; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., S. 424; vgl. zur analogen Regelung im Bereich der Arbeitslosenversicherung Art. 15 Abs. 3 AVIG sowie ARV 2003 S. 56, C 178/00 E. 2b; vgl. auch Art. 28 Abs. 5 AVIG). Weshalb diese Grundsätze - soweit keine davon abweichenden besonderen Regeln zu beachten sind - nicht auch auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Anwendung gelangen sollten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
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3.2.2. Mit Blick auf die Zeitpunkte des Auftretens der jeweils begrenzten Arbeitsunfähigkeitsphasen gemäss den teils aus psychiatrischer und teils aus somatischer Sicht bescheinigten Arztzeugnissen sowie angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in Bezug auf die von der Hochschule bereits im Sommer 2013 berechtigterweise angestrebte vertrauensärztliche Untersuchung (vgl. HÄNNI, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2008, S. 589) hat das kantonale Gericht in jedenfalls nicht willkürlicher Würdigung der gegebenen Umstände ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb es mit der Beschwerdegegnerin begründete Zweifel an der von Dr. med. C.________ während eines Auslandaufenthaltes mit einfachem Arztzeugnis attestierten Arbeitsunfähigkeit hatte und folglich ausreichende Veranlassung bestand, diese Zweifel durch eine vertrauensärztliche Untersuchung klären zu lassen.
15
3.2.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die massgebende vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung Bundesrecht oder gar das Willkürverbot verletzen. Er begnügt sich vielmehr damit, den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in tatsächlicher Hinsicht einzelne Zitate aus verschiedenen Aktenstücken gegenüberzustellen. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung durfte das kantonale Gericht aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an den Vertrauensarzt Dr. med. D.________ vom 12. Dezember 2013 willkürfrei darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine beiden psychiatrisch behandelnden Ärzte Dres. med. B.________ und E.________, sondern auch sämtliche übrigen behandelnden Ärzte - also auch Dr. med. C.________ - nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entband. In diesem Sinne verstand auch Dr. med. D.________ die Äusserungen des Beschwerdeführers ihm gegenüber anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 19. November 2013 sowie gemäss Schreiben des Beschwerdeführers an ihn vom 12. Dezember 2013. Die auf bundesrechtskonformer Beweiswürdigung basierende Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer sämtliche behandelnden Ärzte gegenüber von Dr. med. D.________ nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entband, ist weder hinsichtlich der Begründung noch in Bezug auf das Ergebnis unhaltbar (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis) und daher nicht willkürlich. Vielmehr bleibt die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Bereich des dem Sachgericht zustehenden Ermessensspielraums (vgl. E. 2.2 hievor).
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3.2.4. Indem der Beschwerdeführer seine behandelnden Ärzte gegenüber dem Vertrauensarzt Dr. med. D.________ nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entband (E. 3.2.3 hievor), verhinderte er nicht nur die Klärung der erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Arbeitsunfähigkeitsattests von Dr. med. C.________, sondern damit auch den von ihm zu erbringenden Beweis (vgl. E. 3.2.1 hievor) dafür, anlässlich der am 22. Oktober 2013 ausgesprochenen Kündigung tatsächlich aus rechtserheblichen Gründen arbeitsunfähig gewesen zu sein. Er hat demnach die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der von ihm gemäss § 24 PG/LU in Verbindung mit Art. 336c Abs. 1 lit. b OR geltend gemachten Nichtigkeit der Kündigung vom 22. Oktober 2013 zu tragen.
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3.3. Zusammenfassend ist die von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz verneinte Nichtigkeit der am 22. Oktober 2013 ausgesprochenen Kündigung nicht zu beanstanden.
18
 
Erwägung 4
 
4.1. Gestützt auf seine eingehende Würdigung der Beweislage hat das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Examinator - ungeachtet der ihm dabei für das betreffende Prüfungsfach obliegenden Haupt- oder nur Mitverantwortung - zu Recht Verfehlungen bei den Eintragungen der Prüfungsnoten am Ende des Herbstsemesters 2010 vorzuwerfen waren, welche den von der Schulleitung am 9. Februar 2012 erteilten schriftlichen Verweis im Sinne von § 18 PG/LU rechtfertigten. Nachdem am 4. August 2012 erneut Fehler bei den Prüfungskorrekturen des Beschwerdeführers festgestellt wurden, durfte die Beschwerdegegnerin gemäss angefochtenem Entscheid willkürfrei von der Erfüllung eines sachlichen Kündigungsgrundes im Sinne von § 18 PG/LU ausgehen.
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4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die ausführliche und überzeugende Begründung des angefochtenen Entscheides einwendet, ist offensichtlich unbegründet, soweit die Argumentation nicht weitestgehend auf erstmals vor Bundesgericht neu vorgebrachten und daher im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG ohnehin unzulässigen Tatsachenbehauptungen beruht. Denn der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis), die E-Mails vom 8. Februar und 29. August 2012 sowie einen undatierten Auszug aus einem angeblichen Schreiben vom 6. August 2014 und die weiteren Beschwerde-Beilagen 22 bis 25 erstmals vor Bundesgericht neu aufzulegen, weshalb diese Vorbringen nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig sind und auf die darauf basierende Begründung nicht weiter einzugehen ist.
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4.3. Der angefochtene Entscheid ist demnach auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Vorinstanz sachliche Gründe im Sinne von § 18/PG/LU für die am 22. Oktober 2013 ausgesprochene Kündigung bejaht hat.
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5. Hat das kantonale zutreffend erkannt, dass die am 22. Oktober 2013 verfügte Kündigung weder zur Unzeit gemäss § 24 PG/LU in Verbindung mit Art. 336c Abs. 1 lit. b OR noch ohne sachlichen Grund im Sinne von § 18/PG/LU erfolgte, bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid geschützten Kündigung. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.
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6. Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis als öffentlich-rechtliche Organisation und hat daher entgegen ihrem Antrag keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. April 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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