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Informationen zum Dokument  BGer 2C_267/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_267/2015 vom 13.04.2015
 
{T 0/2}
 
2C_267/2015
 
 
Urteil vom 13. April 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.E.________,
 
Erben der B.E.________, nämlich:
 
A.E.________,
 
C.E.________,
 
D.E.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Beratungsbüro X.________,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Aargau.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuern 2008,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
 
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
 
vom 17. Februar 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 und 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; je mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG kommt nicht nach, wer pauschal auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften verweist BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).
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2.2. Das Verwaltungsgericht legt zunächst dar, dass in der Bauzone gelegene Grundstücke, Baulandparzellen, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 II 32 [2C_11/2011]) nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gemäss § 27 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG-AG) bzw. Art. 8 Abs. 1 StHG (oder Art. 18 Abs. 4 DBG) sind (E. II.1.1). Es geht weiter auf Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage der Übernahme des Grundpfandrechts durch die erwerbende Immobiliengesellschaft bzw. zur Bewilligungsbedürftigkeit dieser Übernahme ein; es stellt einerseits fest, dass es an einer substanziierten Sachdarstellung für eine Konstellation fehle, die eine Bewilligung für eine Entlassung aus der Pfandhaft erforderlich gemacht hätte (E. II.1.2.1), und erläutert, warum die Frage der Entlassung des Grundstücks aus der Pfandhaft ohnehin nichts mit dessen Qualifikation als in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 2. April 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) fallend zu tun hätte (E. II.1.2.2). Weiter befasst es sich mit Ersatzbeschaffungsrückstellungen bei der Grundstückgewinnsteuer (evtl. Einkommenssteuer) und weist auf das Fehlen einer Grundstückgewinnsteuererklärung, vor allem eines behördlichen Entscheids über die Anerkennung eines Steueraufschubtatbestands nach § 99 StG-AG hin, sodass das fragliche Grundstück 2007 auch nicht implizit als solches landwirtschaftlicher Natur qualifiziert worden sei (E. 2). Das Verwaltungsgericht sieht weiter keinen Verstoss gegen Treu und Glauben (E. 3) und auch keine Gründe, die gegen die Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis zum Begriff des landwirtschaftlichen Grundstücks gemäss § 27 Abs. 4 StG bzw. Art. 18 Abs. 4 DBG auf das vorliegende Verfahren sprechen würden (E. 4).
2
2.3. Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung; es ist darauf nicht einzutreten.
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2.4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz und Art. 66 Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
4
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. April 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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