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Informationen zum Dokument  BGer 2C_142/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_142/2014 vom 13.04.2015
 
{T 0/2}
 
2C_142/2014
 
 
Urteil vom 13. April 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Donzallaz, Stadelmann, Haag,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Kantonales Steueramt Aargau,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuern 2009;
 
Zinsendienst im Konkubinat,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
 
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
 
vom 17. Dezember 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 140 I 90 E. 1 S. 92; 140 IV 57 E. 2 S. 59; 140 V 22 E. 4 S. 26; 140 V 328 E. 3 S. 329).
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1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG i. V. m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Legitimation des Kantonalen Steueramtes Aargau folgt aus Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über freie Kognition und wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist daher weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 unten; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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1.3.2. Das Bundesgericht prüft auch das harmonisierte kantonale Steuerrecht grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Soweit das Harmonisierungsrecht den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder gar keine Anwendung findet, handelt es sich bei der kantonalen Norm indes um (rein) kantonales Recht. Solches untersucht das Bundesgericht unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; zuletzt Urteil 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Wiederum mit freier Kognition zu klären ist alsdann, ob die im kantonalen Gestaltungsbereich getroffene Lösung der Anwendung des Steuerharmonisierungsrechts weder in seiner horizontalen noch vertikalen Harmonisierungsfunktion entgegensteht (Urteil 2C_309/2013 / 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 1.6, in: StE 2013 B 72.14.2 Nr. 42).
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1.3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, was in der Beschwerde klar und substanziiert aufzuzeigen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.; 140 IV 97 E. 1.4.1 S. 100).
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Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu klären ist die bundesrechtlich geregelte Frage, ob die Steuerpflichtige den Betrag von Fr. 12'275.-- mit Recht als Schuldzinsen von ihrem Einkommen abgezogen hat.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Der Hypothekarkredit kennzeichnet sich dadurch, dass die Kreditgewährung (Darlehenskomponente) mit einer Sicherstellung des Kredits durch ein Grundpfand (Sicherungskomponente) gekoppelt ist (dazu Hans Kuhn, Schweizerisches Kreditsicherungsrecht, 2011, § 29 N. 1; Peter Higi, in: Peter Gauch/Jörg Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Art. 305 ff. OR, 3. Aufl. 2003, N. 99 der Vorbem. zu Art. 312-318 OR). Im Kreditgeschäft der Banken treten häufig mehrere Kreditnehmer als Vertragspartei auf. Diesfalls sind die Kreditnehmer gemäss Vertrag regelmässig Solidarschuldner (Art. 143 ff. OR; Heinz Schärer/ Benedikt Maurenbrecher, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, OR I, 5. Aufl. 2011, N. 66d zu Art. 312 OR).
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2.2.2. Kennzeichnend für den Hypothekenvertrag ist die Sicherheitsleistung ( ROLF P. WEBER, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Art. 313 ff. OR, 2013, N. 314 des Anhangs). Zwecks Besicherung des Darlehens/Kredits können die am Kreditvertrag beteiligten Parteien einen Pfandbestellungsvertrag schliessen. Darin verpflichtet sich der Sicherungsgeber (Verpfänder) zur Sicherung einer Forderung der Gegenpartei (Sicherungsnehmer, Pfandgläubiger; Kuhn, a. a. O., § 5 N. 3). Soweit ein Grundpfandrecht bestellt werden soll, kann ein solches ausschliesslich an einem Grundstück errichtet werden (Art. 796 Abs. 1 ZGB). Das Grundpfand wird gemäss Art. 793 Abs. 1 ZGB entweder als Grundpfandverschreibung (Art. 824 ff. ZGB) oder als Schuldbrief bestellt (Art. 842 ff. ZGB; Kuhn, a. a. O., § 32 N. 8 ff.). Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein (Art. 824 Abs. 2 bzw. Art. 844 Abs. 1 ZGB).
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2.2.3. Die aus der Grundpfandverschreibung oder dem Schuldbrief abgeleitete 
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2.2.4. Unter Zins ist zivilrechtlich die Vergütung zu verstehen, die ein Gläubiger für die Entbehrung einer ihm geschuldeten Geldsumme fordern kann, sofern diese Vergütung sich nach der Höhe der geschuldeten Summe und der Dauer der Schuld bestimmt (BGE 136 III 247 E. 5 S. 252; 130 III 591 E. 3 S. 596 f.; 129 III 90 E. 3 S. 93; 52 II 228 E. 3 S. 233). Eine Zinsschuld liegt somit vor, wenn nicht nur eine Geldschuld besteht, sondern auch die Zeitdauer feststeht, während welcher der Gläubiger das Kapital entbehrt und aufgrund welcher sich die Vergütung berechnet (BGE 115 II 349 E. 3 S. 355; zum Ganzen Urteil 4A_69/2014 vom 28. April 2014 E. 5.1; Weber, a. a. O., N. 12 zu Art. 313 OR; Christian Bovet/Alexandre Richa, in: Luc Thévenoz/ Franz Werro [Hrsg.], Commentaire Romand, CO I, 2. Aufl. 2012, N. 1a zu Art. 313 OR; Higi, a. a. O., N. 14 f. zu Art. 313 OR).
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Erwägung 2.3
 
2.3.1. Mit den allgemeinen Abzügen (Art. 33 und 33a DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 StHG) berücksichtigt der Gesetzgeber die tatsächlichen Aufwendungen, die der steuerpflichtigen Person entstanden sind. Bei Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG, welche die Möglichkeit des Abzugs privater Schuldzinsen vorsehen, handelt es sich nach ständiger Praxis um Steuernormen mit 
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2.3.2. Gleiches gilt im Bereich der harmonisierten kantonalen Steuern (Urteil 2C_874/2013 vom 21. Mai 2014 E. 4; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu § 31 StG/ZH).
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2.3.3. Zum Abzug zuzulassen sind von vornherein nur tatsächlich bezahlte Schuldzinsen (BGE 140 II 353 E. 5.1 S. 361), wobei einzig der Schuldner den Abzug tätigen darf (Urteil 2A.508/2001 vom 26. Juni 2002 E. 2.1, in: StR 57/2002 S. 564; Locher, a. a. O., N. 5 zu Art. 33 DBG; so schon Ernst Känzig, Die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl. 1982, N. 141 zu Art. 22 BdBSt). Die Steuerbehörden sind aufgrund des wirtschaftlichen Gehalts von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG bei Auslegung und Anwendung der Norm davon entbunden, strikte der zivilrechtlichen Gestaltung zu folgen. Die Abzugsfähigkeit entfällt namentlich, wenn die Schuldzinsen - wirtschaftlich betrachtet - Anlagekosten darstellen (Art. 34 lit. d DBG; Urteile 2C_874/2013 vom 21. Mai 2014 E. 2.1, in: ASA 83 S. 55; 2C_516/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 3.1, in: RDAF 2012 II S. 67, StE 2012 B 27.2 Nr. 37, StR 67/2012 S. 185). Von Gesetzes wegen vom Abzug ausgeschlossen sind die "Pseudodarlehen" (Art. 33 Abs. 1 lit. a Satz 2 DBG; BGE 138 II 545 E. 3.4 S. 551; Locher, a. a. O., N. 11 zu Art. 33 DBG; Noël, a. a. O., N. 12 zu Art. 33 DBG).
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2.3.4. Keine Rolle spielt hingegen, ob die abzugsfähigen Schuldzinsen in unmittelbarem Zusammenhang zur Erzielung steuerbarer Einkünfte stehen und damit als Gewinnungskosten gelten (Känzig, a. a. O., N. 140 zu Art. 22 BdBSt; Reich, a. a. O., § 13 N. 95 und 251; 
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Erwägung 3
 
3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) kam die Steuerpflichtige im Steuerjahr 2009 für einen Anteil an den Passivzinsen von 40 Prozent auf. Ebenso steht fest bzw. ergibt sich aus den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die Steuerpflichtige und ihr Konkubinatspartner mit der UBS AG am 11. Februar 2003 eine "Vereinbarung für Ihre Immobilienfinanzierung" und am 25. März 2009 einen "Vertrag für Ihre UBS-Festhypothek" über Fr. 300'000.-- mit einer festen Laufzeit von fünf Jahren geschlossen haben. Wohl zuletzt am 24. März 2010 ist es zu einem weiteren Vertragsabschluss gekommen, nunmehr über Fr. 600'000.-- bis zum 1. April 2015. In allen diesen Dokumenten werden sowohl der Konkubinatspartner als auch die Steuerpflichtige ausdrücklich als Kreditnehmer aufgeführt. Unbestritten sind weiter das Alleineigentum des Konkubinatspartners und die grundpfändliche Sicherstellung.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Die Vorinstanz beruft sich im angefochtenen Entscheid (E. 2.3.1) auf ihre jüngste Praxis zum Schuldzinsenabzug bei Konkubinatsverhältnissen. Im Entscheid WBE.2012.21 vom 26. September 2012 E. 2.2.2 (dazu Aeschbach, a. a. O., N. 26 zu § 40 StG/AG) hatte sie zur Frage des Bestandes "eigener" Schulden erwogen (Auszeichnungen durch das Bundesgericht) :
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3.2.2. In der Sache selbst erwägt die Vorinstanz, den streitbetroffenen Zahlungen der Steuerpflichtigen komme wirtschaftlich die Funktion eines Mietzinses zu. Zahlungsrhythmus (monatlich) und Zahlungsmodus (Vermerk "Miete") sprächen für eine Abgeltung der Wohngelegenheit. Die Steuerpflichtige trete aber als Solidarschuldnerin in Erscheinung, trage Risiko und leiste ihre Zahlungen auf ein gemeinsames Konto. Damit bestehe eine
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3.3. Das Kantonale Steueramt qualifiziert die monatlichen Zahlungen als Abgeltung von Lebenshaltungskosten. Dies räume auch die Vorinstanz ein, wenn sie "wirtschaftlich" von der Funktion eines Mietzinses ausgehe, um dann aber "einkommenssteuerrechtlich" auf Schuldzinsen zu schliessen. In Wahrheit stimmten Form und Gehalt aber überein, was eine abweichende Beurteilung ausschliesse. Zudem liege Alleineigentum vor, weshalb die Ausführungen über gemeinsames Eigentum nichts zur Sache beitrügen.
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Erwägung 3.4
 
3.4.1. Es stellt sich vorab die Frage nach dem Vorliegen einer "eigenen" Schuld.
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3.4.2. Wenn auch der steuerrechtliche Begriff der Schuldzinsen einen wirtschaftlichen Gehalt aufweist (vorne E. 2.3.1 ff.), entbindet dies nicht von der Prüfung dessen, ob überhaupt Zinsen im zivilrechtlichen Sinne vorliegen (vorne E. 2.2.4), ob die Zinsen tatsächlich entrichtet worden sind (vorne E. 2.3.2) und wer - zivilrechtlich - als Schuldner zu gelten hat. Das Steuerrecht folgt der Idee nach dem Zivilrecht, herrscht doch das Gebot der Einheit der Rechtsordnung. Dem Einheitsgebot kommt im Abgaberecht, das in enger Wechselwirkung zu vielfältigen weiteren Rechtsgebieten steht, besonders hohe Bedeutung zu (BGE 140 I 153 E. 2.2 S. 155 f. [IVG/MWSTG]; 139 II 460 E. 3.3 S. 467 [BVG/MWSTG]; 138 II 32 E. 2.3.1 S. 39 [BGBB/StHG], 300 E. 3.6.2 S. 308 [ZGB/DBG]; 136 V 258 E. 4.7 S. 266 f. [OR/AHVV]).
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3.4.3. Im konkreten Fall ist unstreitig, dass die hypothezierende Bank sowohl in der "Vereinbarung für Ihre Immobilienfinanzierung" als auch in den Verträgen "für Ihre UBS-Festhypothek" ausdrücklich beide Konkubinatspartner als Kreditnehmer aufführt. Sie beide haften der Bank gegenüber solidarisch. Solidarität setzt indes voraus, dass tatsächlich mehrere zivilrechtliche Schuldner vorliegen. Die bisherigen Alleinschuldner werden einzig aufgrund dessen solidarisch haftbar, dass sie erklären, dem Gläubiger gegenüber "jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld" haften zu wollen (Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann alsdann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Spiegelbildlich hat dies zur Folge, dass sämtliche Schuldner so lange verpflichtet bleiben, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 Abs. 1 OR).
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3.4.4. Es zielt am Kern vorbei, wenn das Steueramt den Standpunkt einnimmt, solidarische Haftung genüge nicht, um eine eigene Schuld zu begründen. Gegenteils ist die Solidarität die Folge dessen, dass die Schuldnereigenschaft mehreren Personen zukommt, die dem Gläubiger gegenüber den Willen zur Bildung einer Solidargemeinschaft äussern. Nichts Anderes ergibt sich aus dem bundesgerichtlichen Präjudiz, welches das Steueramt anruft (Urteil 2A.508/2001 vom 26. Juni 2002 E. 2.1, in: StR 57/2002 S. 564). Zum Grundsatz erwog das Bundesgericht in diesem Urteil: "Cette déduction suppose l'existence d'une dette 
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3.4.5. Für die auf dem Hypothekenvertrag ruhende Grundforderung haben mithin die Konkubinatspartner gleichermassen geradezustehen, wogegen die davon zu unterscheidende Sicherungsforderung einzig auf den Konkubinatspartner zielt, und zwar in dessen Eigenschaft als Alleineigentümer des Pfandobjekts. Die beiden Forderungen stehen nebeneinander (vorne E. 2.2.3). Dies alles verdeutlicht, dass die Steuerpflichtige, obwohl weder Eigentümerin noch Pfandschuldnerin, durchaus als Schuldnerin der Bank qualifiziert. Ihre Schuld ist eine "eigene" im Sinne des Zivilrechts und daher auch des Steuerrechts. Nichts daran ändert die Tatsache, dass die Steuerpflichtige überdies Mitbewohnerin des Pfandobjekts ist. Schuldzinsen können steuerlich zum Abzug gebracht werden, gleichviel, ob die Schuld zur Beschaffung von Wohneigentum oder zu anderen Zwecken eingegangen wurde. Entsprechend kann es auch kein massgebliches Kriterium sein, ob das Wohneigentum alleine oder gemeinsam bewohnt wird. Die streitbetroffenen, der Bank tatsächlich erbrachten Passivzinsen sind daher abzugsfähig. Zahlungsrhythmus, Zahlungsmodus, die Überweisung auf ein gemeinsames Konto und dergleichen sind dem Bereich der Abwicklung zuzuordnen. Für die Beurteilung dessen, ob eine "eigene" Schuld vorliege, kommt diesen Gesichtspunkten lediglich die Wirkung von Indizien zu.
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3.4.6. Von Bedeutung ist alsdann, in welcher Weise der Zinsaufwand im Innenverhältnis verteilt worden ist. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) übernahm die Steuerpflichtige den Betrag von Fr. 12'275.--, was einem Anteil von 40 Prozent entspricht.
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3.4.7. Die beiden Konkubinatspartner können zusammen nicht mehr als 100 Prozent der tatsächlich erbrachten Schuldzinsen zum Abzug bringen (Noël, a. a. O., N. 11 zu Art. 33 DBG). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass dies einen klaren Nachweis über die getroffene Lastenverteilung voraussetzt. Konkubinatspartner unterliegen, anders als Ehepaare, gerade keiner gemeinsamen Veranlagung. Dieser Umstand könnte Raum für Missbräuche eröffnen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 124 ff. DBG bzw. Art. 42 StHG) haben beide Konkubinatspartner in ihrer jeweiligen Steuererklärung für den erforderlichen Aufschluss zu sorgen, indem sie ein Verzeichnis über Schulden (und Schuldzinsen) beilegen (so ausdrücklich Art. 125 Abs. 1 lit. c DBG). Nach der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie trifft sie die Beweisführungs- und Beweislast (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252; Urteil 2C_138/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 3.4.5).
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3.4.8. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgehalten, die Steuerpflichtige habe 40 Prozent der Schuldzinsen geltend gemacht. Von keiner Seite wird geltend gemacht, der Konkubinatspartner habe mehr als 60 Prozent abgezogen, sodass mehr als 100 Prozent beansprucht worden seien. Eine 
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3.4.9. Die Steuerpflichtige ist folglich berechtigt, die von ihr bezahlten Hypothekarzinsen von ihrem rohen Einkommen - ebenso wie die unterliegende Schuld vom rohen Vermögen - abzuziehen. Das Steueramt hat die geltend gemachten Zinsen aufgerechnet, dies mit der Begründung, es handle sich um verdeckte Kosten der Lebenshaltung. Solche seien nicht abzugsfähig. Diese letzte Aussage ist zwar zutreffend (Art. 34 lit. a DBG; Art. 9 Abs. 4 StHG). Es ist aber zu wiederholen, dass die Steuerpflichtige ihre eigenen Schulden verzinst hat. Darin liegt der hauptsächliche Unterschied zu Konkubinaten, in welchen Alleineigentum und Alleinschuldnerschaft in einer Hand vereinigt sind. Wenn alsdann der Nichteigentümerpartner dem Eigentümerpartner periodische Zahlungen erbringt, liegt die Vermutung nahe, dass ein Nutzungsentgelt vorliegt. Im konkreten Fall ist die Steuerpflichtige unstreitig Mitbewohnerin des Einfamilienhauses, dessen Alleineigentümer der Konkubinatspartner ist. Sie erbringt jedoch periodische Zahlungen auf ein gemeinsames Konto, welchem die Bank die Zinsen bei Fälligkeit belasten kann. Dies alles geschieht in Verzinsung einer eigenen, der Bank gegenüber bestehenden Schuld. Für eine wirtschaftliche Auslegung (mit der Konsequenz der Umqualifikation in Mietzinsen) bleibt kein Raum.
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3.5. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Schuldzinsenabzug. Diesen hat die Steuerpflichtige zu Recht vorgenommen. Der Frage, wie es sich mit Bestand und Höhe einer etwaigen Gegenleistung verhält, die als (Natural-) Einkunft zu erfassen wäre, ist demnach nicht weiter nachzugehen. Insbesondere kann offenbleiben, ob die Steuerpflichtige zum "unentgeltlichen Mitbewohnen" berechtigt ist, wovon das Steueramt ausgeht. Wie es sich damit verhält, beschlägt die Einkünfte und nicht die Abzüge.
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Erwägung 4
 
4.1. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist entsprechend unbegründet und abzuweisen.
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4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Aargau, der in seiner Eigenschaft als Abgabegläubiger Vermögensinteressen im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG verfolgt, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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4.3. Die Steuerpflichtige, die vor Bundesgericht eine Vernehmlassung eingereicht hat, lässt sich durch eine Treuhandgesellschaft vertreten. Aufgrund ihres Obsiegens steht der Steuerpflichtigen eine angemessene Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG i. V. m. Art. 1, 2, 4 und 9 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Aargau auferlegt.
 
3. Der Kanton Aargau hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. April 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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