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Informationen zum Dokument  BGer 8C_36/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_36/2015 vom 09.04.2015
 
8C_36/2015
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 9. April 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Beweiswürdigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 24. November 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 3. August 2012 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Rentenbegehren von A.________ (Jg. 1971) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab.
1
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Einzelrichterentscheid vom 24. November 2014 ab.
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A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des kantonalen Entscheides mit Wirkung ab September 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die diesbezüglich von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). Es betrifft dies namentlich die von Verwaltungsbehörden und kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Prüfung medizinischer Unterlagen zu beachtenden Richtlinien (BGE 125 V 351 E. 3a f. S. 352 ff.).
6
3. 
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3.1. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den zahlreich zur Verfügung stehenden ärztlichen Stellungnahmen - darunter auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ vom 3. September 2009, 11. Juli 2011 und 13. Juni 2012 - ist das kantonale Gericht primär gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts C.________ vom 15. Dezember 2011 - wie zuvor schon die Verwaltung in ihrer Verfügung vom 3. August 2012 - zur Erkenntnis gelangt, dass für körperlich leichte, überwiegend sitzend auszuübende adaptierte Tätigkeiten - trotz der in der darin enthaltenen psychiatrischen Expertise des Dr. med. D.________ diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode - eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vollschichtig realisierbar wäre und damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. Untermauert hat die Vorinstanz diese Ansicht mit den Hinweisen auf den Bericht des Psychiatrischen Zentrums E.________ vom 26. Juni 2009, das Teilgutachten des Dr. med. F.________ vom Medizinischen Gutachtenzentrum G.________ vom 17. November 2009 sowie die Expertise der Psychiatrischen Klinik H.________ vom 17. Februar 2011, wo jeweils eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 100 % attestiert worden sind.
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3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf die Auffassung ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________, welcher ihr zufolge einer mittelgradig bis schweren rezidivierenden Depression eine 80 bis 100 % ausmachende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe.
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4. 
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4.1. Die Expertise des Medizinischen Begutachtungsinstituts C.________ vom 15. Dezember 2011 erfüllt die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen, um als beweistaugliche Beurteilungsgrundlage gelten zu können. Dass die Vorinstanz gestützt auf dieses Dokument eine rentenrelevante Beeinträchtigung des Leistungsvermögens verneint hat, ist Ergebnis der ihr zustehenden Beweiswürdigung, welche einer bundesgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt, nämlich auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und auf eine Rechtsverletzung hin (Art. 95 und 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. E. 1 hievor) zugänglich ist. Ein darunter fallender Mangel jedoch ist nicht auszumachen. Vielmehr weist das Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts C.________ vom 15. Dezember 2011 eine ausführliche und stichhaltige Begründung auf und namentlich die darin enthaltene gründliche Auseinandersetzung auch mit abweichenden ärztlichen, namentlich psychiatrischen Beurteilungen vermag zu überzeugen. Inwiefern das vorinstanzliche Abstellen auf dieses Beweismittel als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung qualifiziert werden oder sonst wie bundesrechtswidrig sein sollte, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Gerade dies hätte in der Beschwerdeschrift aber klar aufgezeigt werden müssen, wobei es mit dem blossen Verweis auf Vorbringen in früheren Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten nicht sein Bewenden haben kann, sondern die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss (vgl. Urteil 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 1.2 mit Hinweis). Angesichts der eine zuverlässige abschliessende Würdigung erlaubenden, umfassenden Aktenlage erübrigen sich auch zusätzliche Abklärungen, wie sie eventualiter beantragt worden sind. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) oder des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kann - entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift - jedenfalls keine Rede sein.
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4.2. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung im Rahmen der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. E. 1 hievor) ernsthaft in Frage zu stellen. Vor allem genügt es nicht, dieser lediglich abweichende Einschätzungen des behandelnden Dr. med. B.________ und anderer Ärzte gegenüberzustellen, wird damit allein doch noch keine Rechtsfehlerhaftigkeit der beanstandeten Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts im Sinne der Art. 95 oder 105 Abs. 2 BGG dargetan. Divergierenden ärztlichen Meinungsäusserungen ist das kantonale Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung begegnet, ohne dass für das Bundesgericht Anlass für ein korrigierendes Eingreifen bestünde (E. 4.1 hievor). Daran ändert die längere Behandlungsdauer bei Dr. med. B.________ nichts. Es kann insoweit auf die vorinstanzlichen Überlegungen verwiesen werden, welchen seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Überwindbarkeit der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens bei zumutbarer Willensanstrengung sind insofern unbehelflich, als eine solche weder im angefochtenen kantonalen Entscheid noch in der diesem vorangegangenen Verwaltungsverfügung je als Grund für die Leistungsverweigerung angeführt worden ist. Was schliesslich die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes anbelangt, fehlen - soweit diese nicht ohnehin schon vor der Begutachtung im Medizinischen Begutachtungsinstitut C.________ im November 2011 eingetreten sein soll - konkrete Hinweise auf diesbezügliche Anhaltspunkte, welche allenfalls neue Abklärungen hätten rechtfertigen können.
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5. Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - zu erledigen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a BGG) gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. April 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
 
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