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Informationen zum Dokument  BGer 5A_820/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_820/2014 vom 07.04.2015
 
{T 0/2}
 
5A_820/2014
 
 
Urteil vom 7. April 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Martin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bank C.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Betreibungsamt Pfannenstiel.
 
Gegenstand
 
betreibungsamtliche Schätzung (Beschwerdefrist und Rechtsmittelbelehrung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Oktober 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstücks Kat. Nr. xxx an der D.________strasse yyy in V.________. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 teilte ihnen das Betreibungsamt Pfannenstiel das Ergebnis der betreibungsamtlichen Schätzung des Grundstücks samt Zugehör mit.
1
B. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer am 3. Oktober 2014 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht. Mit Urteil vom 13. Oktober 2014 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
2
C. Am 22. Oktober 2014 haben die Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Obergericht. Ausserdem ersuchen sie um aufschiebende Wirkung.
3
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG). Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
4
2. Umstritten war und ist, ob die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bezirksgericht erhoben haben. Nach eigenen Angaben haben sie die Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung am 14. Juli 2014 erhalten. Die Beschwerde ist am 25. August 2014 eingereicht worden. Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, die Beschwerdefrist habe am 15. Juli 2014 zu laufen begonnen und sei am 24. Juli 2014 abgelaufen. Die Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gälten nicht.
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3. Die betreibungsrechtliche Beschwerde (Art. 17 f. SchKG) und entsprechend auch das vorliegende Verfahren auf Neuschätzung eines Grundstücks (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG; SR 281.42] i.V.m. Art. 17 SchKG) sind keine gerichtlichen Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts gemäss Art. 1 lit. c ZPO (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7258 Ziff. 5.1 zu Art. 1 und 2 des Entwurfs; Urteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1). Die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO und die Pflicht zur Belehrung über die Nichtgeltung von Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu BGE 139 III 78 E. 5 S. 83 ff.) gelten demnach für die Beschwerde von vornherein nicht. Vielmehr richtet sich die Frage der Fristwahrung nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG (Betreibungsferien) und Art. 63 SchKG (Wirkungen der Betreibungsferien auf den Fristenlauf) (Urteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1). Eine Pflicht zur Belehrung über die Nichtgeltung der Gerichtsferien der ZPO (mit fristverlängernder Wirkung bei unterbliebener Belehrung) ist weder in diesen Normen noch andernorts im SchKG oder in der VZG vorgesehen.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten, und zwar zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
7
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Pfannenstiel und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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