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Informationen zum Dokument  BGer 1B_88/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_88/2015 vom 07.04.2015
 
{T 0/2}
 
1B_88/2015
 
 
Urteil vom 7. April 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
 
Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.-
 
 
-Sachverhalt:
 
A. A.________ wurde am 5. Oktober 2014 von der Kantonspolizei Thurgau vorläufig festgenommen wegen des Vorwurfs, im Hallenbad in Frauenfeld Knaben auffällig lüstern beobachtet, vor zwei von ihnen an seinem Geschlechtsteil manipuliert und einen anderen in der Umkleidekabine aufgefordert zu haben, zum Duschen die Badehose auszuziehen. Nach seiner Verhaftung ergab sich der weitere Verdacht, er habe am 28. Oktober 2012 im Hallenbad des KSS Freizeitparks in Schaffhausen einem siebenjährigen Knaben zweimal die Hose heruntergezogen und ihn im Genitalbereich angefasst.
 
Nachdem das Zwangsmassnahmengericht die Inhaftierung von A.________ zunächst abgelehnt hatte, ordnete das Obergericht des Kantons Thurgau am 4. November 2014 auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin Untersuchungshaft gegen A.________ bis zum 6. November 2014 an. Es erwog, dieser sei sexueller Handlungen mit Kindern im Sinn von Art. 187 Ziff. 1 StGB dringend verdächtig, und es bestehe Kollusionsgefahr.
 
Am 13. November 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau die Untersuchungshaft gegen A.________ bis zum 31. Dezember 2014.
 
Am 25. November 2014 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen das Strafverfahren gegen A.________.
 
Am 18. Dezember 2014 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. November 2014 ab.
 
Am 30. Dezember 2014 verlängerte das Kantonsgericht Schaffhausen als Zwangsmassnahmengericht auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft hin die Untersuchungshaft gegen A.________ wegen Wiederholungsgefahr bis zum 23. Februar 2015.
 
Am 7. Januar 2015 wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_404/2014 die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Thurgauer Obergerichts vom 4. November 2014 ab.
 
Am 13. Februar 2015 wies das Schaffhauser Obergericht die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Dezember 2014 ab. Es kam zum Schluss, A.________ sei der ihm vorgeworfenen Delikte dringend verdächtig, und es bestehe Wiederholungsgefahr.
 
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, den Entscheid des Schaffhauser Obergerichts vom 13. Februar 2015 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
C. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung und verweist auf seinen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft verweist auf das angefochtene Urteil und ihre Stellungnahme ans Obergericht und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Sie teilt mit, das definitive Gutachten solle gemäss Schätzung des Gutachters Ende März 2015 vorliegen.
 
 
Erwägungen:
 
1. Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen und im gleichen Umfang einzutreten wie im ersten in dieser Sache ergangenen Urteil 1B_404/2014.
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2. Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Andere Haftgründe wie Flucht- oder Kollusionsgefahr werden von den kantonalen Behörden und Gerichten nicht (mehr) in Betracht gezogen.
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2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet neu den dringenden Tatverdacht, den er im ersten bundesgerichtlichen Verfahren noch anerkannt hat. Was er vorbringt, vermag indessen zwar möglicherweise bei der vom Strafrichter vorzunehmenden abschliessenden Beweiswürdigung Zweifel an seiner Schuld zu erwecken, ist aber nicht geeignet, den auf ihm lastenden dringenden Tatverdacht zu zerstreuen. So hat eines der Opfer des Vorfalls vom 5. Oktober 2014 in Frauenfeld glaubhaft ausgesagt, der Beschwerdeführer habe in seiner Gegenwart an seinem Glied "rumgefingert", vielleicht "gewixt". Damit besteht klarerweise der Verdacht, dass er vor dem Knaben onanierte und dadurch möglicherweise ein Kind in eine sexuelle Handlung im Sinn von Art. 187 Ziff. 1 StGB einbezog. Beim während des Verfahrens neu ans Licht gekommenen Vorfall vom 28. Oktober 2012 soll ein auffällig tätowierter und gepiercter Mann einem Knaben in der Garderobe einer Schaffhauser Badeanstalt an den Penis gegriffen haben. Unbestritten und durch die Aufnahmen der Videoüberwachungskamera belegt ist, dass sich der auffällig tätowierte und gepiercte Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort befand. Hinweise, dass dies auch noch auf einen zweiten in ähnlicher Weise tätowierten und gepiercten Mann zutreffen könnte, gibt es nicht. Damit besteht jedenfalls der dringende Verdacht, dass er der Täter war, gleichgültig darum, ob der Knabe dessen Tätowierungen und Piercings in allen Einzelheiten korrekt beschreiben konnte und den Ablauf des Geschehens stets gleichbleibend wiedergab.
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2.2. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kam das Bundesgericht zum Schluss, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 137 IV 13 E. 2-4; Urteil 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3 und 6.4). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und setzt voraus, dass nicht nur ein hinreichender Tatverdacht besteht, sondern erdrückende Belastungsbeweise gegen den Beschuldigten vorliegen, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Zudem muss die Rückfallprognose sehr ungünstig ausfallen (Urteil 1B_322/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2).
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2.2.1. Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr stellt sich zunächst die Frage, ob die beiden in Deutschland ergangenen, einschlägigen Vorstrafen miteinbezogen werden dürfen. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Baden-Baden am 14. Dezember 1995 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und am 26. Juli 2000 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Wären diese Vorstrafen in der Schweiz ergangen, hätten sie von Amtes wegen aus dem Register entfernt werden müssen und dürften dem Beschwerdeführer nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 3 und 7 StGB). Wie es sich mit im Ausland begangenen Vortaten verhält, ist nicht geregelt, und die Kommentatoren äussern sich dazu, soweit ersichtlich, nicht.
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Mit Art. 369 StGB hat der Gesetzgeber für die widerstreitenden Interessen des Betroffenen an einer vollständigen Rehabilitierung und den Strafverfolgungsinteressen einen Ausgleich getroffen und festgelegt, nach welchen Fristen Vortaten dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden dürfen (BGE 135 I 71 E. 2.10 S. 75 f.). Mit Blick auf diesen Gesetzeszweck kann es keine Rolle spielen, wo eine Vortat begangen wurde, in der Schweiz oder im Ausland. Entscheidend ist einzig der Zeitablauf, nach dem Vortaten aus dem Register zu tilgen sind. Art. 369 StGB ist danach ausnahmslos auf ausländische und schweizerische Vortaten anzuwenden; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fristen für die Löschung aus dem Register im anwendbaren ausländischen Recht länger sind als diejenigen von Art. 369 StGB. Umgekehrt wird sich die Frage kaum je stellen, da die schweizerischen Behörden von im Ausland begangenen und dort gelöschten Vortaten in der Regel keine Kenntnis erhalten. Die beiden erwähnten deutschen Vorstrafen dürfen dem Beschwerdeführer somit im Strafverfahren nicht entgegengehalten werden, auch nicht für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr. Eine Ausnahme gilt einzig für die psychiatrische Begutachtung. Der Gutachter darf das den gelöschten Vortaten zugrunde liegende Geschehen bei seiner fachlichen Beurteilung mitberücksichtigen, da er zu falschen Schlüssen kommen könnte, wenn er bestimmte, für die Persönlichkeitsentwicklung des Exploranden möglicherweise bestimmende Fakten ausser Acht lassen müsste (BGE 135 I 71 E. 2.10 S. 76).
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2.2.2. Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr gilt der Beschwerdeführer somit entgegen der Auffassung des Obergerichts als Ersttäter. Dieses hat im angefochtenen Entscheid erwogen (E. 3.1, 3.2, und 3.3.1 S. 4 ff.), in Bezug auf die beiden Vorfälle vom 28. Oktober 2012 und vom 5. Oktober 2014 sei der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer als allgemeine Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft gegeben. Die Beweislage sei aber nicht derart klar bzw. erdrückend, dass sich die Annahme von Wiederholungsgefahr ohne Einbezug der beiden deutschen Vorstrafen rechtfertigen lasse.
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Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Der hinreichende Tatverdacht als allgemeiner Haftgrund ist zwar gegeben (vorn E. 2.1). Es lässt sich aber nicht sagen, der Tatverdacht sei soweit verdichtet, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit überführt wäre. Offene Fragen bestehen weniger in Bezug auf die Täterschaft des Beschwerdeführers - an seiner Anwesenheit an den beiden Tatorten zu den jeweiligen Tatzeiten scheinen keine erheblichen Zweifel möglich - als auf den für die rechtliche Beurteilung entscheidenden genauen Ablauf der Vorfälle. In dieser Beziehung ist schwierig abzuschätzen, was für Tathandlungen dem Beschwerdeführer letztlich nachgewiesen werden können.
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2.2.3. Nach der in E. 2.2 dargestellten Praxis kommt die Annahme von Wiederholungsgefahr über den Gesetzeswortlaut hinaus nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher liegt, auch abgesehen von der noch keineswegs klaren Beweislage, nicht vor:
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Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer wiegen zwar nicht leicht; insbesondere der erste Vorfall, bei dem er einem Knaben die Badehose ausgezogen und ihm an den Penis gegriffen haben soll, stellt einen erheblichen Übergriff auf dessen sexuelle Integrität dar. Insgesamt wiegen die Vorwürfe aber auch nicht besonders schwer, unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB fallen auch, was schon aus der maximalen Strafdrohung von 5 Jahren Freiheitsstrafe hervorgeht, weit schwerer ins Gewicht fallende Übergriffe.
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In seiner psychiatrischen Risikobeurteilung und Begutachtung vom 28. November 2014 schätzt Dr. Böhm vom Psychiatriezentrum Breitenau das "Wiederholungsrisiko als moderat bis hoch ein. Dies ist etwas über der Mitte auf der 5-stufigen Skala. Anhaltspunkte für eine Progredienz im Verlauf des gesamten Deliktszeitraums vermag ich keine zu erkennen. Es scheint vielmehr so, als würde sich das Muster über all die Jahre nicht verändern. Die Wiederholungsgefahr würde sich somit auf ähnlich gelagerte Taten beziehen, wie sie jetzt zweimal in Deutschland und in der Schweiz gegenüber deutlich vor der Pubertät stehenden Knaben vorgefallen sind" (Gutachten S. 14).
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Diese Beurteilung des Rückfallrisikos besticht nicht durch hohe Genauigkeit. Immerhin hält der Gutachter dieses weder für besonders gering noch für besonders hoch. Die Einschätzung "etwas über der Mitte der 5-stufigen Skala" muss man wohl als "leicht überdurchschnittlich" interpretieren, was keine besonders ungünstige Rückfallprognose im Sinn der in E. 2.2 dargelegten Praxis darstellt. Diese bezieht sich auf ähnliche Straftaten wie die hier zu beurteilenden, der Gutachter konnte keine Anzeichen dafür finden, dass sich deren Intensität steigern könnte.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden kann und sich diese zudem nicht auf besonders schwere Straftaten bezieht, was allein die Annahme von Wiederholungsgefahr und damit die Anordnung von einer Präventivhaft gleichkommenden Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr zu rechtfertigen vermöchte.
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2.3. Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Nachdem sich ergeben hat, dass der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben ist und auch eine gewisse Wiederholungsgefahr besteht, die indessen zu gering ist, um die Fortsetzung der Haft zu rechtfertigen, ist der Beschwerdeführer zu entlassen. Allerdings ist der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit einzuräumen, die Wiederholungsgefahr durch geeignete Auflagen im Sinn von Art. 237 StPO weiter zu senken. Zu denken wäre etwa an ein Verbot, von Kindern (mit-) benützte Badeanstalten, Schulen, Sport- und Spielstätten etc. und insbesondere Gemeinschaftsgarderoben zu betreten, sich regelmässig einer psychotherapeutischen Behandlung - möglicherweise ergeben sich dazu aus dem Gutachten, das zwischenzeitlich bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen sein müsste, sachdienliche Hinweise - und Meldepflichten. Der Staatsanwaltschaft ist Gelegenheit zu geben, solche Massnahmen zu treffen und zu organisieren, falls sie dies für tunlich erachtet. Der Beschwerdeführer ist daher nicht sofort zu entlassen, sondern spätestens fünf Arbeitstage nach Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils.
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3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführer spätestens fünf Arbeitstage nach Zustellung dieses Urteils aus der Haft zu entlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs 4 BGG), und der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Februar 2015 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen angewiesen, den Beschwerdeführer binnen fünf Arbeitstagen ab Zustellung dieses Urteils aus der Haft zu entlassen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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