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Informationen zum Dokument  BGer 1B_51/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_51/2015 vom 07.04.2015
 
{T 0/2}
 
1B_51/2015
 
 
Urteil vom 7. April 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen, Chaix, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
 
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung; Noven,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Dezember 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betrug und Urkundenfälschung. Am 14. November 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (für die vorläufige Dauer von fünf Wochen bzw. bis zum 17. Dezember 2014). Am 21. November 2014 erhob der Beschuldigte beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die Haftanordnung. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Beschwerde gut, indem es die sofortige Haftentlassung des Beschuldigten verfügte.
1
B. Gegen den Beschluss des Kantonsgerichtes gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom 13. Februar 2015 an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei die Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides festzustellen.
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Das Kantonsgericht schliesst in seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 24. Februar 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Innert der auf 12. März 2015 fakultativ angesetzten Frist ging keine Stellungnahme der kantonalen Behörden mehr ein.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Staatsanwaltschaft ist (gestützt auf Art. 81 lit. a und lit. b Ziff. 3 sowie Art. 80 Abs. 1 BGG) grundsätzlich legitimiert, Beschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide in Haftsachen zu erheben (BGE 138 IV 92 E. 1.1 S. 94; 137 IV 22 E. 1.2-1.4 S. 23-25; 87 E. 3 S. 89-92; 230 E. 1 S. 232; 237 E. 1.2 S. 240). Im vorliegenden Fall richtet sich ihre Beschwerde nicht gegen die erfolgte Haftentlassung selbst. Sie beantragt denn auch keine erneute Inhaftierung des Beschuldigten. Vielmehr macht sie geltend, die Vorinstanz habe haftrechtliche Noven berücksichtigt, ohne dazu (von Bundesrechts wegen) befugt gewesen zu sein. Auch habe sie den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Unrecht verneint. Im Hinblick auf künftige analoge Fälle möchte die Staatsanwaltschaft vom Bundesgericht primär die Rechtsfrage prüfen lassen, ob die Berücksichtigung von tatsächlichen Noven im kantonalen Haftbeschwerdeverfahren zulässig ist. Sie beantragt in diesem Sinne die Feststellung der Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides.
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1.2. Da die Beschwerde nach erfolgter Haftentlassung erhoben wurde, stellt sich die Frage nach dem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Auch nach Haftentlassungen kann noch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung eines Feststellungsbegehrens gegeben sein, wonach die Haftentlassung bundesrechtswidrig erfolgt sei (BGE 137 IV 87 E. 1 S. 88 f.). Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208 mit Hinweisen).
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1.3. Im vorliegenden Fall ist eine haftrechtliche Grundsatzfrage betreffend Novenrecht streitig, die sich in analogen Konstellationen jederzeit wieder stellen könnte. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Staatsanwaltschaften nach umstrittenen Haftentlassungen Rechtsfragen dieser Art durch das Bundesgericht prüfen lassen können (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1 S. 88 f.). Mittelbar dient dies auch der Nachachtung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO), indem haftrechtliche Grundsatzfragen nicht ausschliesslich und zwangsläufig in Haftprüfungsverfahren bei aktueller Haft (und mit besonderer zeitlicher Dringlichkeit) beurteilt werden müssen (Urteil des Bundesgerichtes 1B_58/2014 vom 25. Juni 2014 E. 1.6).
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1.4. Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft hier zur Beschwerde legitimiert.
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1.5. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere würde im Falle von bundesrechtswidrig angeordneten strafprozessualen Haftentlassungen grundsätzlich ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen (vgl. BGE 138 IV 92 E. 1.2 S. 94 f.; 137 IV 237 E. 1.1 S. 240).
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2. Im angefochtenen Entscheid wird im Wesentlichen Folgendes erwogen: Zwar habe das Zwangsmassnahmengericht in seinem Haftanordnungsentscheid vom 14. November 2014 den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr (aufgrund der damaligen Sachlage) noch zu Recht bejaht. Unterdessen habe sich der haftrelevante Sachverhalt jedoch entscheidend geändert. Schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid sei eine beteiligte Person als Auskunftsperson befragt worden. Am 13. November 2014 habe die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten sowie einen Mitbeschuldigten jeweils einzeln zu den ihnen vorgehaltenen Delikten einvernommen. Zwischenzeitlich, nämlich am 27. November 2014 und 2. Dezember 2014, habe sie zudem drei der mutmasslich geschädigten Personen umfassend befragt. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft unterdessen auch verschiedene Sachbeweise habe erhältlich machen können. Aufgrund dessen sei festzustellen, dass "gegenwärtig die wichtigsten Beweise abgenommen" worden seien. Die Untersuchungsbehörde sei zur Abklärung der wiederholt nach demselben Muster begangenen Straftaten nicht gehalten, während der Dauer der Inhaftierung des Beschuldigten sämtliche geschädigten Personen zu befragen. Vielmehr erscheine die Einvernahme von drei Geschädigten im vorliegenden Fall bereits als eine genügend repräsentative Befragung zur Klärung des Tatvorgehens. An den Nachweis von Kollusionsgefahr seien mit zunehmendem Untersuchungsfortschritt erhöhte Anforderungen zu stellen. In Anbetracht dessen sowie des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen gelange sie, die Vorinstanz, zur "klaren Auffassung, dass Kollusionsgefahr zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr bejaht werden" könne. Daraus folge, dass die Haftvoraussetzungen nunmehr weggefallen seien, weshalb der Beschuldigte in Gutheissung seiner Beschwerde umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei.
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3. Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft verlangt nicht die Aufhebung des vorinstanzlichen Haftentlassungsbeschlusses. Sie beantragt, das Bundesgericht habe festzustellen, dass der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sei.
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Die Beschwerdeführerin vertritt im Hauptstandpunkt die Ansicht, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht auf tatsächliche Noven stützen dürfen. Da sie den erstinstanzlichen Haftanordnungsentscheid als bundesrechtskonform einstufte, hätte sie die Haftbeschwerde des Beschuldigten richtigerweise abweisen und ihn "auf den Rechtsbehelf des Haftentlassungsgesuches gemäss Art. 228 StPO hinweisen müssen".
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Aus Art. 222 i.V.m. Art. 389 Abs. 1 StPO ergebe sich, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf jenen Beweisen basiere, die schon der ersten Instanz vorlagen. Beweisergänzungen seien nur in den engen Grenzen von Art. 389 Abs. 2 StPO zulässig. Schon aus diesem Grund erscheine es "fraglich, inwiefern Noven berücksichtigt werden durften". Werde eine Haftentlassung beantragt, sei "streng zu unterscheiden, ob die Gründe hiefür vor oder nach dem Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters eintraten". "Bei unveränderter Sachlage, wenn also nur die rechtliche Würdigung des Zwangsmassnahmenrichters bestritten wird", sei "die Beschwerde das Mittel der Wahl". Treten hingegen die Gründe für eine Haftentlassung erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein, habe der Beschuldigte den Rechtsbehelf von Art. 228 StPO zu ergreifen und bei der Staatsanwaltschaft ein neues Haftentlassungsbegehren einzureichen. Dies ergebe sich auch "aus teleologischen Gründen", da die Haft "nicht länger" dauern dürfe, "als die Haftvoraussetzungen bestehen, was eine ständige Kontrolle derselbigen von Amtes wegen erfordert".
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Durch sein Haftentlassungsbegehren könne der Inhaftierte die Staatsanwaltschaft auf veränderte Umstände aufmerksam machen. Es obliege dann zunächst der Staatsanwaltschaft, über die Haftentlassung zu entscheiden. Ihr Entscheid habe unverzüglich zu erfolgen. Wolle die Staatsanwaltschaft dem Gesuch nicht entsprechen, habe sie es spätestens drei Tage nach Eingang mit einer Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiterzuleiten. Dieses habe umgehend eine Replik beim Inhaftierten einzufordern, die innert drei Tagen einzugehen habe. Anschliessend habe das Zwangsmassnahmengericht dann innert weiteren fünf Tagen nach Eingang der Replik den Haftprüfungsentscheid zu fällen. "In der Regel sollte" (nach Ansicht der Staatsanwaltschaft) "innert 14 Tagen nach Eingang des Haftentlassungsgesuchs das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid gefällt haben". Erst gegen diesen richterlichen Haftprüfungsentscheid bestehe dann wieder die Möglichkeit einer Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz. Der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 228 StPO. Die Anwendung dieser Bestimmung bei Noven im Haftbeschwerdeverfahren verhindere, dass "zeitgleich zwei resp. sogar drei Behörden über dieselbe Frage entscheiden".
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Durch diese Verfahrensregelung würden auch die "Parteirechte der Staatsanwaltschaft gewahrt". Wenn das Zwangsmassnahmengericht nochmals (gestützt auf die Noven) erstinstanzlich entscheide, habe die Staatsanwaltschaft Gelegenheit, anlässlich der mündlichen Haftverhandlung nötigenfalls die aufschiebende Wirkung (im Hinblick auf eine Beschwerde gegen eine Haftentlassung) zu beantragen. Gegen einen Haftentlassungsentscheid der Beschwerdeinstanz bestehe dann keine Möglichkeit des vorsorglichen Rechtsschutzes mehr.
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Für den Fall, dass das Bundesgericht zum Schluss gelangen würde, dass Noven im Haftbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden dürfen, stützt die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde (im Eventualstandpunkt) auch noch auf die Rüge, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Kollusionsgefahr jedenfalls zu Unrecht verneint. Sie macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, die Ermittlungen hätten sich (nach den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichtes) auch darauf zu erstrecken, "inwieweit Familienmitglieder" des Beschuldigten bzw. eines Mitbeschuldigten über die Delikte "Bescheid wussten". Ausserdem bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte auf den Mitbeschuldigten Einfluss nehmen könnte.
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Erwägung 4
 
4.1. Art. 389 StPO bestimmt (unter dem Randtitel "Beweisergänzungen") Folgendes: Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn (lit. a) Beweisvorschriften verletzt worden sind, (lit. b) die Beweiserhebungen unvollständig waren, oder (lit. c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO kann neben Rechtsverletzungen auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeinstanz kommt damit die volle Überprüfungskognition zu.
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4.2. Zwar ist Art. 389 StPO "sinngemäss" auf das Beschwerdeverfahren anwendbar (Art. 379 StPO). Die Absätze 1-2 von Art. 389 StPO sind jedoch nach ihrem Wortlaut primär auf das Berufungsverfahren (Art. 398 ff. StPO) im Anschluss an das Hauptverfahren vor dem erstinstanzlichen Strafgericht zugeschnitten. Art. 222 StPO enthält keine spezifischen Vorschriften zum Novenrecht im Haftbeschwerdeverfahren. Art. 389 Abs. 3 (i.V.m. Art. 379) StPO sieht vor, dass die kantonale Beschwerdeinstanz von Amtes wegen (oder auf Antrag einer Partei) die "erforderlichen zusätzlichen Beweise" erhebt. Eine solche Beweisergänzung (bzw. Zulassung tatsächlicher Noven) kann sich namentlich im Haftbeschwerdeverfahren (Art. 222 i.V.m. Art. 393 ff. StPO) als sachlich geboten aufdrängen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4; 1B_786/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, S. 158; 
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4.3. Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Art. 31 Abs. 4 BV; s.a. Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO). Dieser Grundsatz ist in allen Verfahrensstadien zu beachten, somit auch im Haftbeschwerdeverfahren nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 ff. StPO.
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4.4. In Nachachtung der dargelegten Normen und Grundsätze haben die mit der Haftprüfung befassten Instanzen komplizierende und verfahrensverlängernde Vorkehren tunlichst zu vermeiden. Eine das Beschleunigungsgebot in Haftsachen tangierende prozessuale Anordnung kann namentlich vorliegen, wenn der Inhaftierte im Rahmen eines bereits hängigen Haftprüfungsverfahrens darauf verwiesen wird, er habe wegen veränderter Umstände ein neues Haftentlassungsgesuch zu stellen (vgl. BGE 137 IV 177 E. 2.2 S. 179 f.; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.; 128 II 355 E. 1.2.5 S. 359 f.; 125 II 217 E. 3c S. 224). Falls im Haftbeschwerdeverfahren die Haftgründe bestritten und unklar sind, darf und soll die Beschwerdeinstanz - gestützt auf Art. 225 f. i.V.m. Art. 389 Abs. 3 StPO und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten - eine Ergänzung der haftrelevanten Akten anordnen (Urteil des Bundesgerichtes 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4; vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 225 N. 4, 7; Daniel Logos, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, Basel 2011, Art. 226 N. 11; Lieber, a.a.O., Art. 389 N. 8).
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4.5. Auch bei der Prüfung von Administrativhaft sind haftrechtliche Noven in der Regel zu berücksichtigen. Dafür spricht nach der Praxis des Bundesgerichtes namentlich die besondere Schwere des Grundrechtseingriffs sowie die Verpflichtung der Haftprüfungsbehörden, der Rechtmässigkeit der Haft in allen Verfahrensstadien Rechnung zu tragen (Urteil 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2-3). Die Bundesverfassung und die EMRK bestimmen im Übrigen, dass Freiheitsentziehungen und ihre grundrechtseinschränkenden verfahrensrechtlichen Modalitäten im Gesetz klar geregelt sein müssen (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV; Art. 5 Ziff. 1 EMRK). Allfällige gesetzliche Unklarheiten wirken sich insofern grundsätzlich zu Gunsten der inhaftierten Person aus (vgl. EGMR vom 23. September 2014 i.S. C.W. gegen die Schweiz, Ziff. 39-51, Plädoyer 2014, Nr. 6 S. 65; Urteil des Bundesgerichtes 1B_62/2015 vom 26. März 2015 E. 4.8).
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4.6. Die kantonale Beschwerdeinstanz hat in hängigen Haftbeschwerdeverfahren auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Verfassung verlangt eine raschestmögliche (bzw. bei erstinstanzlichen Haftanordnungen eine unverzügliche) richterliche Prüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Art. 31 Abs. 3-4 BV; s.a. Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK). Für eine wirksame Haftprüfung hat die (mit voller Kognition ausgestattete) Beschwerdeinstanz die Haftgründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhaltes, der vor erster Instanz bekannt war. Es wäre mit dem grundrechtlich verankerten besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) nicht vereinbar, wenn der inhaftierte Beschuldigte in Fällen wie dem vorliegenden zunächst nochmals ein neues Haftentlassungsgesuch im Sinne von Art. 228 StPO bei der Staatsanwaltschaft einreichen (und ihr die Noven darlegen) müsste und (im Falle einer Abweisung des Haftentlassungsgesuches) erst anschliessend das Zwangsmassnahmengericht bzw. (nötigenfalls) die Beschwerdeinstanz eine neue richterliche Haftprüfung auf Grundlage der haftrelevanten Tatsachen vornehmen könnten. Für eine weitgehende Berücksichtigung von Noven im Haftprüfungsverfahren sprechen nach der dargelegten Praxis auch die besondere Schwere des Grundrechtseingriffs und die grundrechtliche Verpflichtung der Haftprüfungsbehörden, die Rechtmässigkeit der Haft in allen Verfahrensstadien zu gewährleisten. Eine solche verfassungskonforme Rechtsanwendung steht ohne Weiteres im Einklang mit Art. 389 Abs. 3 StPO, der vorschreibt, dass die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen (oder auf Antrag einer Partei) "die erforderlichen zusätzlichen Beweise" zu erheben hat.
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4.7. Aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten Literaturstelle lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Auch dort wird auf den - in Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO ausdrücklich verankerten - Grundsatz verwiesen, dass die strafprozessuale Haft aufzuheben ist, "sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind" (Forster, a.a.O., Art. 228 N. 1, Fn. 5). Haftentlassungsbegehren im Beschwerdeverfahren wirken ex tunc: Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Kantonsgericht seine sofortige Freilassung. Die kantonale Beschwerdeinstanz hat die unverzügliche Haftentlassung angeordnet. Dementsprechend hatte sie für die Haftprüfung auf die haftrelevanten Fakten im Zeitpunkt ihres Entscheides abzustellen. Auch das Bundesgericht prüft im Übrigen die Rechtmässigkeit der Haft, etwa der Haftdauer, regelmässig aufgrund der ihm (im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG) unterbreiteten aktuellen Sachlage (vgl. BGE 137 IV 177 E. 2.2 S. 179 f.; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.; 132 I 21 E. 4.2 S. 28; 133 I 270 E. 3.4.3 S. 282; 125 II 217 E. 3c S. 224; Urteil 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2). Art. 228 StPO ist nach dem Gesagten auf bereits hängige Haftbeschwerdeverfahren nicht anwendbar. Die Bestimmung regelt vielmehr das Haftprüfungsverfahren auf Gesuch des Inhaftierten hin. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin würde das von ihr verlangte Verbot der Berücksichtigung von haftrechtlichen Noven gerade zu einer unnötigen Komplizierung und Verlängerung der Haftprüfung führen, indem sich verschiedene Instanzen mehrmals nacheinander mit demselben Haftfall befassen müssten.
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4.8. An dieser Rechtslage ändert auch das Vorbringen nichts, dass gegen Haftentlassungsentscheide von kantonalen Beschwerdeinstanzen kein (zusätzlicher) superprovisorischer Rechtsschutz durch das Bundesgericht gewährleistet sei (vgl. BGE 138 IV 92 E. 2 S. 95 f.). Die Staatsanwaltschaft hatte ausreichend Gelegenheit, die Gründe, die ihrer Ansicht nach gegen eine Haftentlassung sprachen, sowohl dem Zwangsmassnahmengericht darzulegen, als auch der kantonalen Beschwerdeinstanz. Eine andere Frage wäre allenfalls, ob die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör ausreichend gewährt hat bzw. ob das Kantonsgericht sie ausdrücklich hätte einladen müssen, zu den von ihm als entscheidrelevant erachteten Umständen nochmals Stellung zu nehmen. Dagegen würde schon der Umstand sprechen, dass es sich bei den von der Staatsanwaltschaft beanstandeten "Noven" ausnahmslos um prozessuale Tatsachen handelte, welche ihr im Detail bekannt waren (Stand der Untersuchung, erfolgte Einvernahmen von Beschuldigten und Geschädigten, erhobene Sachbeweise, vgl. oben, E. 2). Es wäre der Staatsanwaltschaft jedenfalls unbenommen gewesen, im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, inwiefern die Kollusionsgefahr - trotz dem fortgeschrittenen Untersuchungsstand und den unterdessen von ihr abgenommenen Sach- und Personalbeweisen - weiterhin zu bejahen gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, braucht hier jedoch nicht weiter vertieft zu werden, da die Staatsanwaltschaft gar nicht rügt, es sei ihr in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör verweigert worden. Eine Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren ist nicht dargetan.
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4.9. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Kollusionsgefahr verneinte. Eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO (oder unhaltbare Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz) werden in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar substanziiert. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, es sei noch abzuklären, inwieweit Familienangehörige des Beschuldigten bzw. eines Mitbeschuldigten von den Delikten Kenntnis gehabt haben könnten.
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5. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
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Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat die Staatsanwaltschaft dem anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG). Diese ist seiner Rechtsvertreterin (antragsgemäss) direkt auszubezahlen (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Die von der Anwältin eingereichte Kostennote erscheint ausgewiesen. Damit wird das (subsidiär gestellte) Gesuch des privaten Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat eine Parteientschädigung von Fr. 2'223.30 (inkl. MWST) an Rechtsanwältin Ana Dettwiler zu entrichten.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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