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Informationen zum Dokument  BGer 1C_172/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_172/2015 vom 02.04.2015
 
{T 0/2}
 
1C_172/2015
 
 
Urteil vom 2. April 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau,
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises; Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistens des einverlangten Kostenvorschusses,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 17. Juli 2014 gestützt auf Art. 16 ff. SVG den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten entzog (mit Wirkung ab dem 12. September 2014 bis und mit dem 11. Februar 2015);
 
dass A.________ sich hiergegen mit einer Beschwerde ans kantonale Departement Volkswirtschaft und Inneres wandte, welches indes die Beschwerde am 24. Oktober 2014 abwies;
 
dass er in der Folge ans kantonale Verwaltungsgericht gelangte, dessen 1. Kammer mit Urteil vom 19. Februar 2015 wegen Nichtleistens des einverlangten Kostenvorschusses auf die neuerliche Beschwerde nicht eingetreten ist;
 
dass er mit Eingabe vom 25. März 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass dieses davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil und die zugrunde liegenden Verfahren bzw. die kantonalen Behörden unter Hinweis auf seine schwierige finanzielle Lage ganz allgemein kritisiert, sich indes mit den Gründen, welche das Verwaltungsgericht zum Nichteintreten auf die Beschwerde bewogen haben, nicht rechtsgenüglich auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag;
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. April 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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