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Informationen zum Dokument  BGer 1C_148/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_148/2015 vom 02.04.2015
 
{T 0/2}
 
1C_148/2015
 
 
Urteil vom 2. April 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Lauterbrunnen,
 
handelnd durch den Gemeinderat Lauterbrunnen,
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
 
 
Erwägungen:
 
1. 
1
1.1. A.________ ist Alleineigentümer der oberhalb von Lauterbrunnen in der Landwirtschaftszone gelegenen "Inhalti" (Inhaltenweid, Parzelle Lauterbrunnen Gbbl. Nr. 5102), auf der sich ein Weidhaus mit Scheune befindet. Seit dem Jahr 1979 steht auf diesem Grundstück zudem ein Kleinwasserkraftwerk, welches das Wasser des Sousbachs zur Erzeugung elektrischer Energie nutzt und u.a. das Gebäude auf der "Inhalti" mit Strom versorgt. Ebenfalls im Alleineigentum von A.________ ist die im Gebiet "Sengiswald" gelegene Parzelle Lauterbrunnen Gbbl. Nr. 5464, die mit einem Wohnhaus bebaut ist.
2
1.2. Am 9. Februar 1996 reichten A.________ und sein Vater B.________ beim damaligen Wasser- und Energiewirtschaftsamt des Kantons Bern (WEA; zwischenzeitlich Wasserwirtschaftsamt, WWA; heute Amt für Wasser und Abfall, AWA) ein nachträgliches Konzessionsgesuch für das Kleinwasserkraftwerk am Sousbach ein.
3
1.3. In der Folge kam es zu mehrjährigen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren betreffend die (nachträgliche) Erteilung der Konzession für das Kleinwasserkraftwerk. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Sache zwei Mal an die Vorinstanzen zurück (Urteile vom 16. Juli 2001 und vom 15. März 2004).
4
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Demnach wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. April 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
11
Der Gerichtsschreiber: Bopp
12
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