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Informationen zum Dokument  BGer 8C_560/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_560/2014 vom 01.04.2015
 
{T 0/2}
 
8C_560/2014
 
 
Urteil vom 1. April 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Generali Allgemeine Versicherungen AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ arbeitete seit Oktober 2007 als Servicemitarbeiterin bei der Landgasthof B.________ AG und war damit bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali) obligatorisch unter anderem gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. August 2011 erstattete die Arbeitgeberin eine Unfallmeldung. Gemäss Bericht des Hausarztes, Dr. med. C.________ vom 31. August 2011 leide A.________ an einer reaktiven Depression nach einem sexuellen Übergriff am 28. Juli 2011. Nach weiteren Abklärungen, insbesondere durch Beizug der Akten der Kantonspolizei, des Institutes für Rechtsmedizin der Universität F.________ (Gutachten vom 20. November 2011) und verschiedener ärztlicher Zeugnisse, eröffnete die Generali der Versicherten mittels Verfügung vom 2. April 2012, es würden keine Leistungen erbracht, da der Nachweis eines Unfallereignisses nicht gelinge. Daran hielt die Unfallversicherung auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 11. Dezember 2012).
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B. Die hiegegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Generali dazu verpflichtete, für die Folgen des Unfalls vom 28./29. Juli 2011 Leistungen zu erbringen, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt die Generali den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012 zu bestätigen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
 
1. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides weist die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides sinngemäss zur Prüfung weiterer Anspruchsvoraussetzungen an die Generali zurück, während das Ereignis vom 28./29. Juli 2011 als genügend bewiesen und als Unfall qualifiziert wurde. Formell handelt es sich demnach um einen Rückweisungsentscheid. Dient die Rückweisung - wie hier - nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und verbleibt der unteren Instanz somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell nicht, wie bei Rückweisungsentscheiden sonst grundsätzlich der Fall, um einen Zwischenentscheid, der bloss unter den Voraussetzungen der Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar wäre, sondern um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 90 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.).
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3.2. Die Beschwerdegegnerin reicht verschiedene neue Akten ein, die vor Erlass des angefochtenen Entscheides verfasst wurden. Hierzu ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel auch im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 BGG nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was von der die Akten einreichenden Partei näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 2 f. S. 196 ff.; nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 9C_224/2014 vom 19. September 2014, in SVR 2014 AHV Nr. 12 S. 43). Dies wird seitens der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, weshalb sich die Einreichung neuer Unterlagen als unzulässig erweist.
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4. Streitig ist, ob die Vorinstanz den Sachverhalt zu Recht als genügend abgeklärt und den Geschehensablauf als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichert erachtet hat.
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4.1. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, die Versicherte habe am 1. August 2011 die gynäkologische Notfallstation des Universitätsspitals F.________ aufgesucht und geschildert, sie sei in der Nacht vom 28. auf den 29. Juli 2011 an einem Ferienort in der Türkei von zwei Tätern sexuell missbraucht worden. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 20. November 2011 könne aus forensisch-gynäkologischer Sicht der zur Diskussion stehende sexuelle Übergriff weder be- noch widerlegt werden. Hingegen gehe aus dem gesamten chronologischen Ablauf der Ereignisse und den aktenkundigen Arztberichten hervor, die Beschwerdegegnerin habe unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus den Ferien Ende Juli 2011 Hilfe wegen erlittener sexueller Gewalt in Anspruch genommen, wobei sich ihr psychischer Zustand im weiteren Verlauf zunehmend verschlechtert habe, sodass schliesslich eine vier Monate dauernde stationäre psychiatrische Hospitalisation notwendig geworden sei. Sämtliche Schilderungen des in der Nacht vom 28. zum 29. Juli 2011 Vorgefallenen seien widerspruchsfrei und kohärent. Insgesamt würden die mehrheitlich von Drittpersonen aufgezeichneten Schilderungen der Versicherten über den Vorfall bemerkenswerte Gemeinsamkeiten aufweisen. Aus dem Umstand, dass diese nach dem Vorfall am frühen Morgen ihres Abreisetages weder die türkische Polizei alarmierte noch am Ferienort einen Arzt aufgesucht habe, könne nicht geschlossen werden, dass das Ereignis nicht stattfand. Insgesamt erscheine es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin an ihrem Ferienort in der Türkei am frühen Morgen vor der Heimreise am 28./29. Juli 2011 Opfer von sexueller Gewalt geworden sei. Es habe sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis und damit um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt.
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4.2. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Insbesondere stütze sich diese wesentlich auf die Angaben medizinischer Fachpersonen. Solche könnten jedoch selten den mangelnden Nachweis eines Unfalles ersetzen. Hingegen habe keine Befragung der beteiligten angeschuldigten Personen stattgefunden, was unbedingt erforderlich gewesen wäre. Das kantonale Gericht habe die Offizialmaxime verletzt, weil sie die zwei beschuldigten Männer nicht angehört habe und damit lediglich auf die Aussagen von Drittpersonen abgestellt, die Direktbeteiligten jedoch nicht befragt habe. Zudem würden Widersprüche der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Hergangs vorliegen, weshalb aus rechtlicher Sicht von einem unbewiesenen Sachverhalt auszugehen sei. Weiter vertritt sie die Ansicht, es spreche nicht für eine stattgefundene Vergewaltigung, dass die Versicherte am Ferienort weder die Polizei noch einen Arzt aufgesucht habe. Das kantonale Gericht habe die vorhandenen Sachverhaltselemente einseitig gewürdigt und nicht umfassend ermittelt, weshalb sie Recht verletzt habe.
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Erwägung 5
 
5.1. Wie in der Beschwerde angeführt, finden sich in den Schilderungen der Versicherten über die Geschehnisse der Nacht vom 28. auf den 29. Juli 2011 in Details zwar gewisse Widersprüchlichkeiten. Indessen hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt, dass die wesentlichen Elemente des Ereignisses in sämtlichen, vorwiegend von Drittpersonen aufgezeichneten Schilderungen widerspruchsfrei und kohärent erfolgten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die von ihr geschilderten Widersprüchlichkeiten relevant für die Frage sind, ob die Versicherte tatsächlich sexuelle Gewalt in der von ihr konsistent geschilderten Weise erlebt hat. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass gemäss gutachterlicher Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F.________ vom 20. November 2011 ein Übergriff forensisch-gynäkologisch weder be- noch widerlegt werden konnte, nicht geschlossen werden, ein solcher sei nicht mittels anderer Beweismittel für die Belange der Sozialversicherung hinreichend zu belegen. Die Vorinstanz durfte aufgrund der vorhandenen Akten den geschilderten Hergang als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entsprechend qualifizieren. Insbesondere durfte sie auch davon absehen, die im Ausland wohnhaften der Tat bezichtigten Männer einzuvernehmen oder einvernehmen zu lassen. Es gibt keinen Anlass anzunehmen, dass diese zur Erhellung des Geschehens beigetragen hätten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung, ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) von einer entsprechenden Beweismassnahme abgesehen werden konnte. Davon ging selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 2. April 2012 aus. Sie begründet nicht, weshalb sie eine solche nunmehr für unabdingbar hält.
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Die Vorinstanz durfte insbesondere angesichts des Zeugnisses verschiedener Ärzte, welche die wesentliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin als "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" als der Wirklichkeit entsprechend geschildert haben (Dr. med. C.________, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, Bericht vom 7. Mai 2012; Dr. med. D.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 18. Mai 2012 und Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Dr. phil. G.________, klinischer Psychologe und Supervisor vom medizinischen Zentrum H.________, im Bericht vom 23. Mai 2012), davon ausgehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Beschwerdegegnerin an ihrem Ferienort in der Türkei in der Nacht vom 28. auf den 29. Juli 2011 Opfer von sexueller Gewalt geworden ist.
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5.2. Der Natur der Sache gemäss trägt die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch gewisse Ermessenselemente. Selbst die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, diese sei rechtsverletzend oder willkürlich ausgeübt worden. Es gibt auch letztinstanzlich keinen Anlass, in das vorinstanzliche Ermessen einzugreifen, zumal das kantonale Gericht seine Sachverhaltsfeststellung überzeugend begründete und es in den Akten entgegen den Vorbringen der Generali keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich das Geschehen in der erwähnten Nacht anders als von der Versicherten wiederholt und konsistent geschildert abgespielt hätte. Damit kann der Sachverhalt als erstellt gelten.
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5.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der nunmehr festgestellte Sachverhalt als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist, weshalb diese Frage letztinstanzlich auch nicht zu überprüfen ist (E. 2.1). Die Beschwerde ist unbegründet.
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6. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Unfallversicherung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. auch BGE 135 V 473).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. April 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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