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Informationen zum Dokument  BGer 4A_140/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_140/2015 vom 01.04.2015
 
{T 0/2}
 
4A_140/2015
 
 
Urteil vom 1. April 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Burckhardt,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claude Schnüriger,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Anfechtung eines Zwischenentscheides betreffend die Höhe des Kostenvorschusses,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
 
vom 19. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 4. März 2006 schlossen die A.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) und die B.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdegegnerin) einen Management- und Ausrüstervertrag für den vollständigen operativen und administrativen Ganzjahresbetrieb von zwei Flusskreuzfahrtschiffen. Wegen Auseinandersetzungen über diesen Vertrag liess die Klägerin am 28. August 2007 eines der beiden Flusskreuzfahrtschiffe in Strassburg gerichtlich beschlagnahmen. Die Beklagte stellte daraufhin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um vorsorgliche Verfügung. Im Rahmen dieses Verfahrens einigten sich die Parteien, dass die Beklagte eine Bankgarantie über EUR 900'000.-- errichtet und die Klägerin die beiden Schiffsbriefe einreicht sowie für die Aufhebung der Beschlagnahme sorgt. Nach Vollzug dieser Vereinbarung wurde der Klägerin Frist zur Prosekution der Klage angesetzt.
1
 
B.
 
B.a. Am 8. Februar 2008 reichte die Klägerin beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Beklagte ihr Geldbeträge in der Höhe von EUR 2'759'952.91, EUR 166'237.14 bzw. EUR 247'957.28, jeweils nebst Zins und unter Vorbehalt der Mehrforderungen, schuldig sei. Zur Bezahlung dieser Beträge sei die Freigabe der Bankgarantie anzuordnen und im Mehrbetrag die Beklagte zur Zahlung zu verpflichten. Im Laufe des Verfahrens reduzierte sie den eingeklagten Betrag auf die EUR 900'000.--, die durch Freigabe der Bankgarantie zu begleichen seien.
2
Das Zivilgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. August 2013 ab und erkannte, die Bankgarantie werde der Beklagten im Original unbeschwert herausgegeben. Die Gerichtskosten - eine Gebühr von Fr. 61'000.-- zuzüglich Fr. 5'000.-- für die Vermittlungsverhandlung (je zuzüglich Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 760.--) - auferlegte es der Klägerin. Diese wurde überdies verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 282'511.80 (inkl. MwSt) zu bezahlen.
3
B.b. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung und beantragte dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt im Wesentlichen festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin EUR 900'000.-- schuldig sei, und schriftlich unter Bezugnahme auf die Bankgarantie eine Zahlungsaufforderung an die Bank zu richten.
4
Mit Verfügung vom 9. April 2014 forderte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Klägerin auf, bis zum 12. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 75'000.-- zu leisten. Auf Begehren der Klägerin erstreckte er mit Verfügung vom 13. Mai 2014 diese Frist peremptorisch bis zum 12. Juni 2014.
5
B.c. Auf eine gegen die Verfügungen vom 9. April und 13. Mai 2014 gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Januar 2015 nicht ein. Es erkannte, die Beschwerdeführerin habe ihre Mittellosigkeit nicht dargelegt und damit den behaupteten drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) der Verhinderung des Zugangs zum Gericht nicht hinreichend substanziiert behauptet und belegt. Das Bundesgericht merkte an, bei der Festlegung des Kostenvorschusses liege es im Ermessen des Gerichts, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Partei Rücksicht zu nehmen, gerade wenn kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe. Andernfalls würde der Partei der Zugang zum Gericht faktisch verwehrt. In einem solchen Fall entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, grosszügig von der Möglichkeit des (Teil-) Verzichts auf den Vorschuss Gebrauch zu machen (Urteil des Bundesgerichts 4A_356/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.2 mit Hinweisen).
6
B.d. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (Ziff. 2) hiess der Appellationsgerichtspräsident ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. April 2014 und Reduktion des Kostenvorschusses von Fr. 75'000.-- auf Fr. 8'750.-- teilweise gut und setzte der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 9. März 2015 zur Zahlung eines reduzierten Kostenvorschusses von Fr. 37'500.--. Werde diese Frist nicht eingehalten, werde auf die Berufung nicht eingetreten. In Ziff. 1 verfügte er die Zustellung des Gesuchs an die Beschwerdegegnerin und wies in Ziff. 3 das Gesuch um Sistierung des Berufungsverfahrens ab.
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Er erkannte, die Kostenvorschussverfügung als prozessleitende Verfügung sei bei einer veränderten Prozesslage jederzeit abänderbar. Die Beschwerdeführerin beantrage die Reduktion des Kostenvorschusses mit Blick erstens auf ihre Mittellosigkeit, für die sie sich auf Bilanzen und Erfolgsrechnungen berufe, zweitens auf den für die Höhe des Kostenvorschusses massgeblichen Streitwert von EUR 900'00.-- beziehungsweise von Fr. 1'107'774.-- (Umrechnung im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides des Zivilgerichts) und drittens auf die Tatsache, dass es im Berufungsverfahren in erster Linie um eine rein prozessuale Frage gehe, was zu einer Reduktion der Gerichtsgebühren führe. Schliesslich berufe sich die Beschwerdeführerin auf die Aufwertung des Frankens, die dazu führe, dass nunmehr von einem Streitwert von weniger als Fr. 1 Mio. auszugehen sei.
8
Der Appellationsgerichtspräsident hielt fest, die ersten drei Argumente seien im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. April 2014 bereits bekannt gewesen. Diesbezüglich habe sich die Prozesslage nicht verändert, weshalb sich keine Anpassung rechtfertige. Aber selbst wenn die Vorbringen nicht verspätet wären, hätte der Gerichtspräsident diese zurückgewiesen. Er sah die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mangels Angaben zur finanziellen Situation der an ihr wirtschaftlich Beteiligten nicht als erstellt an. In Bezug auf den zweiten Punkt hielt er fest, auch der Instruktionsrichter sei bei der Berechnung des Kostenvorschusses von einem Streitwert von noch EUR 900'000.-- beziehungsweise gut Fr. 1.1 Mio. ausgegangen. Zum dritten Vorbringen erkannte er, es gehe nicht nur um die Frage, ob das Zivilgericht die Klage zu Recht bereits aus prozessualen Gründen abgewiesen habe, sondern auch um die ebenfalls bejahte Eventualfrage, ob die Klage aus materiellrechtlichen Gründen abzuweisen sei. In Bezug auf das vierte Argument, die Frankenaufwertung, habe sich die Prozesslage zwar möglicherweise verändert. Für die Bestimmung des Streitwerts sei aber auf den Zeitpunkt des Entscheides der ersten Instanz abzustellen und zudem seien Währungsschwankungen von 10-15 % nicht derart erheblich, dass sie eine Anpassung des Kostenvorschusses rechtfertigten. Immerhin lege die Beschwerdeführerin erstmals ihrer eigene Mittellosigkeit dar, ohne sich aber zur Mittellosigkeit der an ihr wirtschaftlich Beteiligten zu äussern. Aufgrund dieser Darlegungen und der Erwägungen im zit. Urteil 4A_356/2014 rechtfertige es sich, von der Möglichkeit eines Teilverzichts auf den Kostenvorschuss Gebrauch zu machen und den Kostenvorschuss von Fr. 75'000.-- auf Fr. 37'500.-- zu reduzieren.
9
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Verfügung vom 19. Februar 2015 aufzuheben, den Appellationsgerichtspräsidenten anzuweisen, auf drei Viertel des auf Fr. 37'500.-- festgesetzten Kostenvorschusses zu verzichten beziehungsweise diesen deutlich zu reduzieren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei der Appellationsgerichtspräsident anzuweisen, seine Verfügung vom 19. Februar 2015 zurückzunehmen und die Berufung nicht wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses aus dem Recht zu weisen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
10
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
In der Beschwerde wird formell beantragt, die Verfügung vom 19. Februar 2015 aufzuheben. Zu den Ziff. 1 und 3 der Verfügung finden sich indessen weder in den Rechtsbegehren noch in der Begründung weitere Ausführungen. Hinsichtlich der Ziff. 2 beantragt die Beschwerdeführerin, der Vorinstanz Anweisungen betreffend die Höhe des Kostenvorschusses zu geben. Ein derartiger Antrag genügt nur, wenn das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde die Höhe des Kostenvorschusses nicht selbst festsetzen könnte (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3.1; je mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Indem die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung ausführt, sie könne sich gegebenenfalls damit abfinden, dass der Kostenvorschuss neu auf den Betrag von Fr. 9'375.-- festgesetzt würde, beantragt sie sinngemäss eine Herabsetzung des Kostenvorschusses auf diesen Betrag. In diesem Sinne ist ihr Rechtsbegehren entgegenzunehmen.
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Erwägung 2
 
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 134 III 188 E. 2.2 S. 191). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3 a.E. S. 525; je mit Hinweis).
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2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urteile des Bundesgerichts 5A_582/2013 vom 12. Februar 2014 E. 1, nicht publ. in: BGE 140 III 65; 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b und 2c S. 202 ff.).
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2.2. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, die Eintretensvoraussetzungen seien offensichtlich gegeben. Sie verweist auf die Androhung des Nichteintretens bei Nichtleistung des Kostenvorschusses und ihre Ausführungen zur Mittellosigkeit im kantonalen Verfahren, die sie in der Beschwerde unter Beilage der Bilanzen per 31. Dezember 2012 bis 2014 dahin gehend zusammenfasst, sie verfüge zur Zeit nur noch über EUR 2'699.-- an flüssigen Mitteln und die letzten Einträge in der Höhe von EUR 63'000.-- habe sie im Jahre 2012 einvernahmt.
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Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen in zwei Punkten. Sie erachtet den ursprünglich verfügten Kostenvorschuss von Fr. 75'000.-- bei einem angenommenen Streitwert von gut Fr. 1.1 Mio. als offensichtlich übersetzt und ist der Auffassung, die Herabsetzung auf Fr. 37'500.-- beseitige lediglich eine offensichtliche Gesetzeswidrigkeit. Dieser Betrag sei in Nachachtung des zit. Urteils 4A_356/2014 mit Blick auf ihre finanzielle Situation zu reduzieren. In diesem Zusammenhang rügt sie insbesondere, dass die Vorinstanz für einen Teilverzicht auf den Kostenvorschuss von ihr Ausführungen zur Mittellosigkeit ihrer Gesellschafter (und gegebenenfalls ihrer Organe und der interessierten Gläubiger) verlange. Für die Aufstellung einer solchen zusätzlichen Voraussetzung für den Anspruch auf einen Teilverzicht auf den gerichtlichen Kostenvorschuss, welche in gewissen bundesgerichtlichen Urteilen zum ausnahmsweise gegebenen Anspruch einer juristischen Person auf unentgeltliche Prozessführung statuiert werde, bestehe im zit. Urteil 4A_356/2014 keinerlei formelle Grundlage. Auch in materieller Hinsicht wäre eine analoge Anwendung der Grundsätze betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gerechtfertigt, weil so faktisch eine im Gesetz nicht vorgesehene Nachschusspflicht für Aktionäre aufgestellt würde, indem diese zur offenen Interzession für die Aktiengesellschaft gezwungen würden. Die Vorinstanz habe das zit. Urteil 4A_356/2014 falsch ausgelegt und aus ihm nicht gerechtfertigte Konsequenzen gezogen.
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2.3. Die Begründung der Beschwerde offenbart ein zentrales Missverständnis. Im zit. Urteil 4A_356/2014 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels Substanziierung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten. Es hat die Angemessenheit des Kostenvorschusses in keiner Weise geprüft und lediglich allgemein die Möglichkeit eines (Teil-) Verzichts auf den Vorschuss erörtert (vgl. zit. Urteil 4A_356/2014 E. 1.2.2). Welche Anforderungen an den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Partei zu stellen sind und ob bei einer juristischen Person die Leistungsfähigkeit der an ihr wirtschaftlich Berechtigten eine Rolle spielt, bildete weder Gegenstand des Entscheides, da die Frage mangels Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen nicht zu prüfen war, noch der Anmerkung. Die Vorinstanz wäre nicht verpflichtet gewesen, eine Anpassung des Kostenvorschusses vorzunehmen, da dessen Angemessenheit durch das Bundesgericht gar nicht beurteilt wurde. Das Bundesgericht hat lediglich erkannt, zur notwendigen Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gehöre, dass die beschwerdeführende Partei ihre Mittellosigkeit darlege.
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2.4. Die Beschwerdeführerin thematisiert in ihrer Beschwerde die Frage, ob für einen Teilverzicht auf den Kostenvorschuss von ihr Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation der an der Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigten verlangt werden dürfen. Da gemäss dem zit. Urteil 4A_356/2014 zur notwendigen Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gehört, dass die beschwerdeführende Partei ihre Mittellosigkeit darlegt, stellt sich auch in diesem Rahmen die Frage, ob zur Darlegung der Mittellosigkeit Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation der an der Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigten notwendig sind. Diesfalls wären die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Mittellosigkeit ungenügend und könnte erneut nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Auf die Frage braucht indessen nicht vertieft eingegangen zu werden, aus folgendem Grund:
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2.4.1. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, ihre finanzielle Situation habe sich seit dem zit. Urteil 4A_356/2014 verschlechtert. Sie beanstandet den angefochtenen Entscheid nicht, soweit er eine Abänderung mit Blick auf die seit dem ursprünglichen Entscheid veränderten Verhältnisse (Aufwertung des Franken) ablehnt. Sie rügt vielmehr wie schon bezüglich der ursprünglichen Verfügung die Höhe des Kostenvorschusses mit Blick auf die gesetzlichen Regeln und verlangt zudem die Berücksichtigung ihrer unveränderten finanziellen Situation.
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2.4.2. Die Beschwerdeführerin ist aber bereits einmal an das Bundesgericht gelangt und hat die von ihr behauptete Übermässigkeit des Kostenvorschusses thematisiert. Auf diese Beschwerde konnte das Bundesgericht mit Blick auf die ungenügende Darlegung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eintreten (vgl. zit. Urteil 4A_356/2014). Vor dem Hintergrund, dass sich das Bundesgericht aus prozessökonomischen Gründen wenn möglich nur einmal mit einem Fall befassen soll (vgl. E. 2 hiervor), kann es nicht zulässig sein, die bereits einmal ohne hinreichende Darlegung der Eintretensvoraussetzungen thematisierte Frage anlässlich des nächsten Zwischenentscheides erneut aufzuwerfen, nachdem die Beschwerde mit Blick auf den erfolgten Nichteintretensentscheid verbessert wurde. Es wäre vielmehr an der Beschwerdeführerin gewesen, dem Bundesgericht mit hinreichenden Ausführungen zu ihrer Mittellosigkeit bereits im Verfahren 4A_356/2014 die Möglichkeit zur Prüfung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen zu eröffnen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum analogen Problem bei der Anfechtung eines Zwischenentscheides nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG: Urteil des Bundesgerichts 4A_458/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 1.2). Das Bundesgericht kam im Urteil 4A_356/2014 zum Schluss, es sei kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargetan. War bei einem Kostenvorschuss von Fr. 75'000.-- nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen, kann dieser nicht dadurch entstehen, dass die Vorinstanz den Kostenvorschuss nunmehr substanziell reduziert hat.
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Erwägung 3
 
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, selbst in diesem Fall seien ihr keine Kosten aufzuerlegen, da sie die Beschwerde in guten Treuen und im Vertrauen auf die klaren Ausführungen im zit. Urteil 4A_356/2014 erhoben habe. Davon kann indessen keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin misst vielmehr dem zit. Urteil 4A_356/2014 eine Bedeutung zu, die ihm als Nichteintretensentscheid, der die aufgeworfenen Fragen mit Blick auf eine allfällige Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG) nicht zu präjudizieren hat, gar nicht zukommen kann. Daher wird sie kostenpflichtig. Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, ist keine Parteientschädigung geschuldet. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. April 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak
 
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