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Informationen zum Dokument  BGer 1C_550/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_550/2014 vom 01.04.2015
 
{T 0/2}
 
1C_550/2014
 
 
Urteil vom 1. April 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Pedretti.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt René Räber,
 
Gemeinderat Arth, Postfach 263, 6415 Arth,
 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. September 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 21. Januar 2013 erteilte der Gemeinderat Arth unter gleichzeitiger Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheids vom 5. Dezember 2012 die Baubewilligung. Diese wurde mit verschiedenen Nebenbestimmungen verknüpft, die, unter anderem, die Geländer im 2. Obergeschoss und das Attikageschoss betreffen. Die Bauherrschaft wurde verpflichtet, das bereinigte Projekt vor Baubeginn der Gemeinde zur Genehmigung einzureichen. Die Einsprachen wurden im Rahmen der Nebenbestimmungen gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. Die kantonale Baubewilligung (Gesamtentscheid) des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz (ARE/SZ) bildete dabei integralen Bestandteil der Baubewilligung.
1
 
B.
 
Die dagegen von der A.________ GmbH eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 24. September 2014 ab.
2
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Baubewilligung (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.
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1.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt das angefochtene Urteil nicht einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG dar:
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1.2.1. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und den Beschluss des Regierungsrats bestätigt. Dieser hatte die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache an den Gemeinderat und das ARE/SZ zurückgewiesen. Sie wurden angewiesen, das Bauvorhaben auf der Nordostseite auf Einhaltung der Abstandsvorschriften zu überprüfen und die Baubewilligungen entsprechend anzupassen. Damit wurde noch nicht definitiv über die projektierte Baute entschieden. Schon aus diesem Grund stellt der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG dar (vgl. Urteil 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.2.1 f.).
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1.2.2. Es kann daher offen bleiben, ob auch die Nebenbestimmungen des Gemeinderats zum Geländer im 2. Obergeschoss und zum Attikageschoss dazu führen, dass kein Endentscheid vorliegt. Immerhin bewirken auch diese, dass das Projekt bereinigt werden und der Gemeinde zur Genehmigung eingereicht werden muss. Das Baubewilligungsverfahren ist somit noch nicht abgeschlossen.
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1.3. Vorliegend kommt nur eine Anfechtung gestützt auf Art. 93 Abs. 1 BGG in Frage. Diese ist zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Beschwerdeführerin hat dabei aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit dies nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632; je mit Hinweisen).
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1.3.1. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb der Zwischenentscheid selbstständig anfechtbar sein soll. Einzig im Zusammenhang mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung macht sie geltend, dass sie ohne diese vorsorgliche Massnahme einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleide, denn die Beschwerdegegnerin könne andernfalls mit dem Bau des umstrittenen Projekts beginnen.
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1.3.2. An anderer Stelle bekundet die Beschwerdeführerin ihr Interesse an der Behandlung ihrer Vorbringen, da sie andernfalls erneut von vorne beginnen müsste. Zudem sei nicht sicher, ob bei einer nochmaligen Einsprache oder Beschwerde überhaupt noch darauf eingetreten werde bzw. die Sache nicht als abgeurteilt gelte.
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1.3.3. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Rechtsbegehren die Abweisung des Baugesuchs. Im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beansprucht sie damit, dass eine Gutheissung ihrer Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde. Als zweite kumulative Voraussetzung dieser Bestimmung wird aber verlangt, dass ein bedeutender Aufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und liegt auch nicht auf der Hand. Damit wird diese Anforderung nicht erfüllt.
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Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Arth, dem Amt für Raumentwicklung, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. April 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
 
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