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Informationen zum Dokument  BGer 1C_52/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_52/2015 vom 01.04.2015
 
{T 0/2}
 
1C_52/2015
 
 
Verfügung vom 1. April 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,
 
gegen
 
Gemeinde Lantsch/Lenz,
 
Via Principala, 7083 Lantsch/Lenz.
 
Gegenstand
 
Erstwohnungspflichtersatzabgabe (Ablehnung),
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Oktober 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer.
 
 
In Erwägung,
 
dass die A.________ AG ihre am 21. Januar (Postaufgabe: 23. Januar) 2015 betreffend Erstwohnungspflichtersatzabgabe (Ablehnung) erhobene Beschwerde gegen das am 21. Oktober 2014 ergangene Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden mit Eingabe vom 26. März 2015 zurückgezogen hat;
 
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
wird verfügt:
 
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_52/2015 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Lantsch/Lenz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. April 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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