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Informationen zum Dokument  BGer 6B_163/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_163/2015 vom 31.03.2015
 
{T 0/2}
 
6B_163/2015
 
 
Urteil vom 31. März 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Geiselnahme,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Schuldspruch wegen Geiselnahme verletze Bundesrecht.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 14 f.), der Beschwerdeführer habe aufgrund des zuvor Vorgefallenen gewusst, dass die Polizei gekommen war, um ihn zu verhaften. Indem er ihr mit dem Kleinkind im Arm gegenübergetreten sei und sich geweigert habe, dieses aus der Hand zu geben, habe er es zu einer Geisel im Sinne von Art. 185 StGB gemacht. Selbst wenn er seinen Sohn bis zum (erneuten) Erscheinen der Polizei als fürsorglicher Vater in den Armen gehalten habe, habe er ihn jedenfalls vom Zeitpunkt an, da er der Polizei die Tür öffnete, einzig in seinem ureigensten Interesse als Schutzschild gegen den polizeilichen Zugriff und damit ausschliesslich zum Zweck benutzt, seine Verhaftung zu verhindern. Allein mit diesem Ziel habe er die Verfügungsgewalt über das Kleinkind und damit eine dem Kindeswohl entgegenstehende Situation aufrecht erhalten. Dadurch habe er sich des Kindes im Sinne des Gesetzes bemächtigt.
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1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz erachte den Tatbestand von Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu Unrecht als erfüllt. Ihre Behauptung, er habe sein Kind einzig dazu benutzt, um seine eigene Verhaftung zu verhindern, sei unzutreffend. Sie anerkenne selbst, dass er seinen Sohn als fürsorglicher Vater in den Armen gehalten habe. Durch das Auftreten der Polizei sei dieser Zweck der Fürsorge nicht weggefallen. Er bestreite nicht, dass er sich mit seiner Weigerung, das Kind aus den Armen zu geben, auch gegen die geplante Verhaftung habe wehren wollen. Dies sei aber weder der alleinige Zweck noch der Anlass dafür gewesen, weshalb er das Kind auf dem Arm gehabt habe. Deshalb sei das Tatbestandselement des Sichbemächtigens nicht erfüllt. Ausserdem könne ihm nicht unterstellt werden, er habe seinem Kind etwas zuleide getan. Auch habe es sich in keiner Gefahr befunden. Das Kindswohl sei nicht beeinträchtigt worden, und er habe seinen Sohn nicht widerrechtlich, sondern sogar auf Wunsch der Mutter im Arm gehalten.
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1.4. Der Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonstwie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen.
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1.5. Die Vorinstanz subsumiert das Handeln des Beschwerdeführers zu Recht unter den Tatbestand der Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
5
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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