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Informationen zum Dokument  BGer 5A_263/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_263/2015 vom 31.03.2015
 
{T 0/2}
 
5A_263/2015
 
 
Urteil vom 31. März 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungskreis U.________.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Sicherungsmassnahmen,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. März 2015 des Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. März 2015 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die vorsorgliche Verwahrung der von der Bank B.________ AG dem Betreibungskreis U.________ angewiesenen Fr. 10'900.--) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
1
in das Gesuch des Beschwerdeführers um Massnahmen nach Art. 104 BGG (im Sinne einer superprovisorischen Anordnung der Geldfreigabe),
2
 
in Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht erwog, Sicherungsmassnahmen nach Art. 98 SchKG setzten zwar grundsätzlich eine gültig vollzogene Pfändung voraus, dringend gebotene und als solche bezeichnete vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Pfändungsrechte seien nach der Rechtsprechung jedoch zulässig (BGE 115 III 41 E. 2, 107 III 67 E. 2), vorliegend sei ein solcher Fall gegeben, zum Pfändungsvollzug sei es (wegen einer Beschwerde gegen ein erfolgloses Terminverschiebungsgesuch) nicht gekommen, die Forderungen seien nicht bezahlt, der Beschwerdeführer (der seine Überschuldung bestreite) gestehe seine Illiquidität selbst zu, in Anbetracht der Dringlichkeit erscheine die (als solche angezeigte) vorsorgliche Sicherungsmassnahme zum Schutz der Gläubigerrechte namentlich in der anstehenden Pfändung als angebracht,
3
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 12. März 2015 hinausgehen,
4
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
5
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
6
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
7
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
8
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
9
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, die kantonsgerichtlichen Erwägungen zu bestreiten und die Verletzung verschiedener Gesetzesbestimmungen zu behaupten,
10
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 12. März 2015 verletzt sein sollen,
11
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
12
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische vorsorgliche Massnahmen sowie die Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
13
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
14
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
15
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
16
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
17
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
18
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis U.________ und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
19
Lausanne, 31. März 2015
20
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
21
des Schweizerischen Bundesgerichts
22
Das präsidierende Mitglied: Escher
23
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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