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Informationen zum Dokument  BGer 2C_271/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_271/2015 vom 30.03.2015
 
{T 0/2}
 
2C_271/2015
 
 
Urteil vom 30. März 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Basel-Landschaft, handelnd durch den Regierungsrat.
 
Gegenstand
 
Haftungsklage,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 24. März 2015.
 
 
Erwägungen:
 
A.A.________ und B.A.________ klagten vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, gegen den Kanton Basel-Landschaft (Staatshaftung). Das Gerichtspräsidium wies am 12. November 2014 das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren (Nr. 820 14 267) ab; die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache sowie das damit verbundene Ausstandsgesuch namentlich gegen die Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts, C.________, wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 ab. Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde vom 16. Januar 2015 trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_61/2015 vom 19. Februar 2015 nicht ein, weil - auch nach entsprechender Belehrung vom 22. Januar 2015 - keine genügende Rechtsschrift vorgelegt worden war. Ein Schreiben von A.A.________ und B.A.________ vom 19. März 2015 zum Nichteintretensurteil beantwortete der Präsidialgerichtsschreiber der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung am 26. März 2015 dahin gehend, dass das Bundesgericht auf sein Urteil nicht zurückkomme und dass das Schreiben vom 19. März 2015 nicht als gültige Beschwerde (gegen einen allfälligen anderen nicht näher bezeichneten Entscheid des Kantonsgerichts vom 4. März 2015) betrachtet werden könnte.
1
Mit Verfügung der Präsidentin vom 24. März 2015 trat die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf die Haftungsklage im Verfahren Nr. 820 14 267 nicht ein, weil die Kläger den Kostenvorschuss innert der am 4. März 2015 auf den 18. März 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatten. Auch gegen diese neue Verfügung gelangten A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Ihre Eingabe vom 27. März 2015 ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen genommen worden.
2
Die Beschwerdeführer wissen aus bisherigen Verfahren (so zuletzt aus dem Urteil 2C_61/2015 und dem in jenem Verfahren ergangenen Schreiben vom 22. Januar 2015) zur Genüge, dass die Rechtsschrift eine sachbezogene Begründung zu enthalten hat. Die Rechtsschrift vom 27. März 2015 ist grösstenteils identisch mit der vom Bundesgericht als ungenügend qualifizierten Rechtsschrift im Verfahren 2C_61/2015. Es wird nochmals die ohnehin (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG) nicht mehr zulässige Rüge der Befangenheit der Präsidentin der zuständigen Abteilung des Kantonsgerichts erhoben; es fehlt im Übrigen jegliche Auseinandersetzung mit dem vom Kantonsgericht erwähnten Nichteintretensgrund (Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege). Auf die offensichtlich einer tauglichen Begründung entbehrende (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), an Rechtsmissbrauch grenzende Beschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 1 it. c BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Art. 66 Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
4
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Angaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.
5
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. März 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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