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Informationen zum Dokument  BGer 8C_100/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_100/2015 vom 27.03.2015
 
{T 0/2}
 
8C_100/2015
 
 
Urteil vom 27. März 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 18. Dezember 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1965, erlitt am 27. Juli 2009 einen Schlaganfall (ischämischer Hirninfarkt). Nach der Rehabilitation konnte er wieder an seinen angestammten Arbeitsplatz bei der B.________ AG zurückkehren, wo er als Senior Analyst tätig war. Am 20. Dezember 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 7. Januar 2013 auf den 30. Juni 2013. Am 29. Januar 2014 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 eine halbe Invalidenrente zu.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Dreiviertelsrente.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
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2. Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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3. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Analyst nicht mehr zumutbar. Einer sitzenden, einfacheren administrativen Verweistätigkeit ohne hohen kognitiven Anforderungen beziehungsweise Zeitdruck vermöchte er jedoch vollzeitlich nachzugehen und dabei ein (Invaliden-) Einkommen von 67'455 Franken zu erzielen. Dies entspricht dem Tabellenlohn nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 im Sektor 3 (Dienstleistungen), Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (TA1 Ziff. 64-66), Anforderungsniveau 4, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von zwanzig Prozent wegen eingeschränkter Handmotorik und verstärkter Ermüdbarkeit. Verglichen mit dem Lohn von 147'900 Franken, den der Beschwerdeführer als Gesunder verdienen könnte (Valideneinkommen), ergab sich ein Invaliditätsgrad von 54 Prozent.
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4. Der Beschwerdeführer bestreitet letztinstanzlich nicht mehr, dass er in einer zumutbaren Verweistätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig sei. Er macht jedoch sinngemäss geltend, dass die erwerblichen Auswirkungen seiner Gesundheitsschädigung nur unzureichend berücksichtigt worden seien. Er sei seit 1998 bei der B.________ AG in einer hochspezialisierten Tätigkeit beschäftigt gewesen. Über eine Ausbildung im Finanzbereich verfüge er nicht. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat er die Maturitätsprüfung absolviert, in der Folge aber keine Berufsausbildung aufgenommen. Eine Tätigkeit im Bereich Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mit den dort verlangten Anforderungen (unter anderem exaktes Verarbeiten von Zahlen) sei völlig ungeeignet und der Beizug des entsprechenden statistischen Durchschnittseinkommens daher nicht gerechtfertigt. In der Hochlohnbranche des Finanz- und Versicherungsbereichs hätten schlecht qualifizierte oder behinderte Arbeitnehmer kaum Chancen auf eine Anstellung.
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5. Das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht haben beim Invalideneinkommen insbesondere bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c).
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Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine Abweichung von dieser Rechtsprechung rechtfertigen würde. Soweit ersichtlich war er seit jeher im Finanzbereich tätig und verfügt über eine entsprechend langjährige Berufserfahrung. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte statistische Durchschnittslohn aller Dienstleistungsbereiche nach Sektor 3 (TA1 Ziff. 45-96) umfasst etwa auch die Wirtschaftszweige Verkehr, Gastgewerbe, Gesundheits- und Sozialwesen oder Kunst, Unterhaltung und Erholung. Dem Beschwerdeführer sind in diesen Bereichen keine besseren Anstellungschancen einzuräumen.
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Es bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Restarbeitsfähigkeit im angestammten Berufszweig nicht verwertbar wäre. Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere darauf, dass einfache und repetitive Tätigkeiten nach Anforderungsniveau 4 in dieser Hochlohnbranche gar nicht nachgefragt, sondern grundsätzlich höhere Anforderungen gestellt würden. In der LSE sind jedoch die entsprechenden statistisch bezahlten Löhne ausgewiesen, was nach den Erläuterungen eine hinreichende Datenmenge voraussetzt (s. z.B. LSE 2010 S. 27 unten). Auch vermag der Einwand nicht zu überzeugen, dass Verwaltung und Vorinstanz willkürlich auf den Bereich Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mit statistisch höheren Löhnen als in den anderen Wirtschaftszweigen des Sektors Dienstleistungen abgestellt hätten. Zunächst ist der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, im Finanzbereich fachlich hoch qualifiziert, was ihn jedoch nicht ohne Weiteres für die anderen Wirtschaftszweige des Sektors Dienstleistungen befähigt. Es kann der Rüge der Willkür aber auch deshalb nicht gefolgt werden, weil im Bereich Finanz- und Versicherungsdienstleistungen zwischen den Anforderungsprofilen 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten beziehungsweise selbstständiger und qualifizierter Arbeiten, in der LSE lohnmässig nicht einzeln aufgeführt) und 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) beträchtliche und im Vergleich zu den anderen Wirtschaftszweigen verhältnismässig deutlich grössere Lohnunterschiede bestehen (vgl. auch die Erläuterungen in LSE 2010 S. 10). So beläuft sich der statistische Durchschnittslohn für die beiden höchsten Anforderungsniveaus, der in etwa auch dem vom Beschwerdeführer vormals tatsächlich erzielten Verdienst entspricht, auf annähernd das Doppelte des Tabellenlohns für das tiefste Anforderungsniveau 4. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine entsprechend einfachere Tätigkeit trotz der geschilderten motorischen und kognitiven Beeinträchtigungen ohne Weiteres zu bewältigen vermag, dies gerade auch wegen seiner langjährigen Berufserfahrung. Verwaltung und Vorinstanz haben diesen Einschränkungen im Übrigen darüber hinaus mit einem leidensbedingten Abzug Rechnung getragen. Die Anwendung des tieferen Durchschnittslohns des gesamten Sektors Dienstleistungen rechtfertigt sich daher nicht.
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Zusammengefasst vermögen die letztinstanzlich erhobenen Einwände insgesamt keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung der vorinstanzlichen Feststellungen zu begründen und ist daher nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn im Bereich Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (TA1 Ziff. 64-66) abgestellt haben. Es ist wie im angefochtenen Entscheid von einem Invaliditätsgrad von 54 Prozent auszugehen.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. März 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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