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Informationen zum Dokument  BGer 6B_82/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_82/2015 vom 26.03.2015
 
{T 0/2}
 
6B_82/2015
 
 
Urteil vom 26. März 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür; rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 11. November 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente und Verfahrensanträge des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 139 V 496 E. 5.1 S. 503; 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 I 49 E. 3a S. 51, 241 E. 2 S. 242; je mit Hinweisen).
1
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die bei den Akten befindliche Videoaufzeichnung zeige nicht seine Fahrt. Die Kontrollschilder seien nicht erkennbar. Zudem sei zweifelhaft, ob auf den Aufnahmen tatsächlich sein Fiat Punto zu sehen sei. Aufgrund dessen sei die Auswertung des Videos unabdingbar. Die Begründung, mit welcher der Beweisantrag abgelehnt worden sei, sei unhaltbar. Die Vorinstanz führe aus, es sei "höchst unwahrscheinlich", dass die Videoaufnahme nicht die Fahrt des Beschwerdeführers zeige. Dies lasse erkennen, dass das Video, obwohl nicht klar sei, wessen Fahrt darauf gezeigt werde, als Grundlage für das Urteil gedient habe. Zumindest sei das Appellationsgericht durch die Betrachtung des Videos stark beeinflusst worden.
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1.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe ein rechtsseitiges Überholen auf der Autobahn zugegeben. Der Sachverhalt sei im Wesentlichen eingestanden, weshalb nicht ersichtlich sei, was durch eine Analyse des Videos gewonnen wäre. Wenn diese zweifelsfrei ergeben würde, dass es sich beim gefilmten Fahrzeug nicht um dasjenige des Beschwerdeführers handle, bliebe es dabei, dass er ein Rechtsüberholen und damit eine identische Verfehlung, wie sie auf dem aktenkundigen Video dokumentiert sei, zugestanden habe. Gleiches ergebe sich aus den im Polizeibericht festgehaltenen Wahrnehmungen der Beamten. Abgesehen davon sei es äusserst unwahrscheinlich, dass die Vermutung des Beschwerdeführers zutreffe, wonach das Video nicht seine Fahrt zeige. Es sei unbestritten, dass seine Fahrt videographisch aufgezeichnet worden sei. Das Video sei ihm anlässlich der anschliessenden Polizeikontrolle vorgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, das in den Akten befindliche Video sei in Bezug auf die Randdaten der aufgezeichneten Fahrt (Datum, Zeitfenster und Ort der Aufzeichnung) identisch mit denjenigen seiner eigenen Fahrt. Er habe auch kein anderes Fahrzeug gesehen, welches zur selben Uhrzeit dasselbe Manöver gemacht habe wie er. Schliesslich verfüge die Kantonspolizei Basel-Stadt nur über ein einziges im Einsatz befindliches Messgerät zur Aufzeichnung von Nachfahrten. Eine Verwechslung der Fahrt respektive der Videoaufzeichnung sei unter diesen Umständen vernünftigerweise ausgeschlossen. Daran ändere nichts, dass das gefilmte Fahrzeug nicht eindeutig als dasjenige des Beschwerdeführers erkennbar sei. Der Anklagesachverhalt sei damit erstellt. In antizipierter Beweiswürdigung könne auf die Durchführung einer Expertise über das Video verzichtet werden.
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1.4. Die Vorinstanz stützt ihr Urteil nicht einzig auf die Videoaufnahme, sondern auch auf die Aussagen der Beamten sowie des Beschwerdeführers selbst. Sie begründet ausführlich und in nachvollziehbarer Weise, wie sie zum Schluss gelangt, die Videoaufnahme zeige die Fahrt des Beschwerdeführers. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz lässt keine Willkür erkennen. Sie durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf die Analyse des Videos verzichten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit ebenfalls nicht ersichtlich.
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Erwägung 2
 
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; je mit Hinweisen).
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2.2. Das Schreiben der FCS Forensic Computing Services vom 21. Januar 2015 wurde erst nach Ausfällung des vorinstanzlichen Entscheids verfasst und war im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorhanden. Es stellt ein unzulässiges echtes Novum dar. Im Übrigen geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass dazu gegeben, das Video analysieren und das Schreiben anfertigen zu lassen. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragte er die Auswertung des Videos. Sein Antrag wurde ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Der Beschwerdeführer war von Anfang an gehalten, seine Anträge zu begründen, und hätte ein entsprechendes Schreiben bereits im erstinstanzlichen Verfahren, spätestens jedoch nach der Abweisung seines Beweisantrags durch die erste Instanz einreichen können. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zur Einreichung des Schreibens gegeben haben soll.
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. März 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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