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Informationen zum Dokument  BGer 1C_166/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_166/2015 vom 26.03.2015
 
{T 0/2}
 
1C_166/2015
 
 
Urteil vom 26. März 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Auslieferung an Bosnien und Herzegowina,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. März 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 27. Dezember 2013 und mit Ergänzung vom 6. Februar 2014 ersuchte das bosnische Justizministerium um Auslieferung des bosnischen Staatsangehörigen A.________. Laut dem Haftbefehl des Bezirksgerichts Banja Luka, auf den sich das Auslieferungsersuchen stützt, soll A.________ während des Kriegs in Bosnien als Mitglied einer paramilitärischen Einheit am 29. August 1992 mit weiteren Mittätern aus einem Hinterhalt heraus mit einer Schusswaffe mehrfach auf ein Zivilfahrzeug geschossen und dabei eine unbewaffnete Zivilperson namens B.________ getötet haben. Danach sollen er und seine Mittäter das Fahrzeug samt Leiche angezündet haben.
1
Auf Ersuchen des Bundesamts für Justiz (BJ) legte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten in einer Stellungnahme vom 28. April 2014 dar, dass Auslieferungen an Bosnien und Herzegowina verbunden mit entsprechenden Garantien grundsätzlich möglich seien. Daraufhin ersuchte das BJ die bosnischen Behörden um verschiedene Garantien, welche in der Folge vom Bezirksgericht Banja Luka abgegeben und dem BJ durch das bosnische Justizministerium übermittelt wurden.
2
Mit Auslieferungshaftbefehl vom 21. August 2014 verfügte das BJ die Auslieferungshaft und am 17. September 2014 wurde A.________ in Eriswil festgenommen.
3
Mit Auslieferungsentscheid vom 23. Oktober 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung von A.________ für die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Straftaten. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 5. März 2015 ab.
4
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 20. März 2015 beantragt A.________ in erster Linie, die Entscheide des Bundesstrafgerichts und des BJ seien aufzuheben, die Auslieferung sei zu verweigern und er selbst sei sofort aus der Haft zu entlassen.
5
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
6
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
7
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
8
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
9
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
10
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
11
1.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es liege ein besonders bedeutender Fall vor, da unklar sei, welche Anforderungen Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1; im Folgenden: EAUe) an die Wiedergabe des Sachverhalts im Auslieferungsersuchen stelle. Weiter sei die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Art. 53 IRSG (SR 351.1) zum Alibibeweis analog anzuwenden sei, wenn bewiesen werden könne, dass ein objektives Tatbestandsmerkmal nicht vorliege. Er habe nämlich vor den Vorinstanzen bewiesen oder zumindest Indizien beigebracht, dass das Opfer im Zeitpunkt des angeblichen Übergriffs keine Zivilperson, sondern ein Kombattant gewesen sei. Eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen gemäss Art. 264c Abs. 1 lit. a StGB falle deshalb ausser Betracht. Damit komme lediglich ein Tötungsdelikt in Frage, wobei mangels der qualifizierenden Voraussetzungen des Tatbestands des Mordes von einer vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB auszugehen sei. Dieses Delikt sei aber bereits verjährt. Ein besonders bedeutender Fall liege weiter deshalb vor, weil es noch keine Rechtsprechung betreffend Auslieferungen nach Bosnien und Herzegowina gebe und weil eine willkürliche Rechtsanwendung des zuständigen bosnischen Gerichts absehbar sei.
12
1.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese Vorbringen im Lichte der auch bei Auslieferungen restriktiven Rechtsprechung nicht geeignet, einen besonders bedeutenden Fall darzutun.
13
Gemäss konstanter Rechtsprechung zum massgebenden Art. 12 EAUe hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Darstellung im Rechtshilfeersuchen. Art. 52 IRSG ist nicht anwendbar, zumal der Beschwerdeführer keinen Alibibeweis geltend macht. Die von ihm vorgebrachten Beweise zur Frage, ob das Opfer Zivilperson oder Kombattant war, werden vom Sachrichter zu würdigen sein. Der Beschwerdeführer bringt nicht substanziiert vor, weshalb aufgrund des Kontextes (bewaffneter Konflikt) im vorliegenden Fall erhöhte Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen zu stellen wären (vgl. a.a.O., E. 2.3 S. 79 f. mit Hinweisen). Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und überzeugen. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
14
Die angeblich zu erwartende willkürliche Rechtsanwendung durch das zuständige bosnische Gericht leitet der Beschwerdeführer aus dem Umstand ab, dass dieses in den Strafverfahren gegen zwei aufgrund desselben Sachverhalts Angeklagte fälschlicherweise angenommen habe, das Opfer sei eine Zivilperson gewesen. In dieser Hinsicht kann auf das bereits Ausgeführte zur Beweiswürdigung durch den Rechtshilferichter verwiesen werden. Die weiteren in diesem Zusammenhang behaupteten "massiven" prozessualen Fehler in den erwähnten Verfahren werden vom Beschwerdeführer nicht weiter substanziiert.
15
Ob es bereits Rechtsprechung zur Auslieferung an einen bestimmten Staat gibt, ist schliesslich für die Frage des besonders bedeutenden Falls grundsätzlich nicht relevant.
16
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich somit nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
17
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens wird damit gegenstandslos.
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Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
19
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwalt Alexander Schawalder wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. März 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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