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Informationen zum Dokument  BGer 8C_30/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_30/2015 vom 25.03.2015
 
{T 0/2}
 
8C_30/2015
 
 
Urteil vom 25. März 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 18. November 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1981 geborene A.________ war Produktionsmitarbeiter bei der B.________ AG und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 10. September 2001 erlitt er einen Autounfall. Der ihn gleichentags behandelnde Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine Thoraxkontusion. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 13. November 2001 schloss Dr. med. C.________ die Behandlung ab und attestierte eine volle Arbeitsfähigkeit ab 17. September 2001 (Bericht vom 26. November 2011). Im Februar 2003 suchte der Versicherte wegen persistierenden Kopfschmerzen Dr. med. C.________ auf, der eine Rückfallmeldung vornahm, wobei er eine Arbeitsunfähigkeit verneinte. Im August 2003 wurde diese Behandlung abgeschlossen. Am 29. November 2006 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten einen Rückfall. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 teilte die SUVA ihm mit, seit Anfang März 2007 sei der Fall bei ihr abgeschlossen. Mit Schreiben vom 16. August 2007 eröffnete sie ihm, es seien keine unfallbedingten Befunde und Einschränkungen objektivierbar. Mit Schreiben vom 6. September 2007 verlangte der Versicherte eine Integritätsentschädigung. Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 verneinte die SUVA diesen Anspruch, woran sie mit Einspracheentscheid vom 6. November 2009 festhielt. Die Beschwerde des Versicherten wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 13. September 2010 ab.
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A.b. Am 14. Februar 2009 prallte ein Auto ins Heck des vom Versicherten gelenkten Autos. Er war bis 22. Februar 2009 voll arbeitsunfähig; danach arbeitete er zu 100 %. Der Neurologe Dr. med. D.________ gab im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 26. März 2009 als vorläufige Diagnose ein HWS-Beschleunigungstrauma Grad I (Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Befunde, normale Beweglichkeit) an. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und das Taggeld. Das Upright-MRI des Radiologen Dr. med. E.________ vom 27. Juli 2009 zeigte keine pathologischen Veränderungen im Bereich des kraniozervikalen Übergangs.
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A.c. Seit 18. Juni 2010 war der Versicherte wegen einem Morbus Bechterew zu 100 % arbeitsunfähig. Am 31. Oktober 2010 prallte erneut ein Fahrzeug ins Heck des von ihm gelenkten Autos. Das Spital F.________ gab im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 31. Oktober 2010 als Verdachtsdiagnose ein HWS-Beschleunigungstrauma Grad I an. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Das vom Radiologen Dr. med. G.________ am 1. März 2013 durchgeführte MRT der HWS ergab keinen Nachweis einer posttraumatischen Läsion. Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 eröffnete die SUVA dem Versicherten, für die Folgen der Unfälle vom 14. Februar 2009 und 31. Oktober 2010 habe sie bis jetzt Versicherungsleistungen erbracht. Unfallbedingte strukturelle Läsionen seien nicht mehr nachweisbar. Die adäquate Unfallkausalität der Beschwerden sei zu verneinen, weshalb die Leistungen per 16. Juni 2013 eingestellt würden. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung. Der bestehende Morbus Bechterew sei keine Unfallfolge. Die Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 25. September 2013 ab.
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B. Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. November 2014 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm weiterhin Heilkosten und Taggelder für die Folgen der versicherten Unfälle zu entrichten; eventuell sei ein Gutachten in Auftrag zu geben.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111), den Wegfall unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2 [8C_901/2009]) und den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - im Wesentlichen erwogen, organisch-strukturelle Folgen der Unfälle vom 14. Februar 2009 und 31. Oktober 2010 hätten durch mehrere MRI-Untersuchungen und auch neurologisch ausgeschlossen werden können. Nach beiden Unfällen habe der Versicherte über Kopf- und Nackenschmerzen, nicht aber über das für HWS-Distorsionstraumen typische Beschwerdebild (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116) geklagt. Die Neurologin Dr. med. H.________ habe im Bericht vom 6. März 2013 Spannungstypkopfschmerzen diagnostiziert und Zweifel daran geäussert, ob sich diese noch auf die HWS-Distorsionstraumen beziehen liessen. Der Kreisarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie FMH, habe im Bericht vom 15. April 2013 nur noch unerhebliche klinische Befunde an der HWS - eine minimal eingeschränkte Beweglichkeit und leichte muskuläre Verspannungen im Bereich der HWS und des oberen Trapezius beidseits - erhoben. Schon aus diesen Gründen sei - so die Vorinstanz - eine natürliche Unfallkausalität der nach dem 16. Juni 2013 geklagten Beschwerden zu verneinen. Weiter erwog sie, nach dem Unfall vom 14. Februar 2009 sei der Versicherte ab 23. Februar 2009 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Seit 18. Juni 2010 sei er wegen des neu diagnostizierten, krankheitsbedingten Morbus Bechterew bis zum Unfall vom 31. Oktober 2010 voll arbeitsunfähig gewesen (Schadenmeldung vom 6. Dezember 2010). Die seit diesem Unfall bestehende 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei ebenfalls ausschliesslich auf diesen Morbus Bechterew zurückzuführen (Berichte der Neurologen Dres. med. J.________ und K.________ vom 1. Februar 2011 sowie des Dr. med. L.________, Innere Medizin, vom 15. März 2011). Diesem vorinstanzlichen Ergebnis ist beizupflichten. Die Rügen des Versicherten vermögen hieran nichts zu ändern. Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:
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3.2. Der Versicherte reicht letztinstanzlich neu einen Bericht des Dr. med. M.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 25. Oktober 2013 ein. Er legt jedoch nicht dar, dass ihm dessen Beibringung im vorinstanzlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich bzw. objektiv unzumutbar war. Dieser Bericht ist somit unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C_690/2011]; ARV 2014 S. 226 E. 4 [8C_211/2014]).
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3.3. Der Versicherte bringt weiter vor, der Unfall vom 10. September 2001 sei in der Beurteilung vollständig ignoriert worden. Die Vorinstanz verneine eine natürliche Unfallkausalität der Kopfschmerzen hauptsächlich mit der Begründung, Dr. med. I.________ habe keine grossen Einschränkungen mehr in der Kopfbeweglichkeit feststellen können. Seine Untersuchung vom 15. April 2013 sei indessen aktenwidrig, da die Klinik N.________ bereits im Jahre 2003 festgehalten habe, in den Funktionsaufnahmen unter BV-Kontrolle bestehe eine offensichtlich unfallbedingte, deutlich verminderte Beweglichkeit C0/C1 und C1/C2. Dr. med. O.________, FMH Physikalische Medizin FMH, habe im Bericht vom 14. November 2006 festgehalten, die Unfallfolgen seien unverändert. Die weiteren Behandlungen seien Anfang 2007 von der SUVA als unfallkausal beachtet worden. Diesen Ausführungen des Versicherten ist entgegenzuhalten, dass eine Leistungspflicht der SUVA für den Unfall vom 10. September 2001 ab August 2007 rechtskräftig verneint wurde (vgl. Sachverhalt lit. A.a). Zu prüfen ist somit nur ihre Leistungspflicht für die Unfälle vom 14. Februar 2009 und 31. Oktober 2010.
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3.4. Unbehelflich ist die pauschale Behauptung des Versicherten, die HWS-Beweglichkeitsstörungen könnten sich nicht spontan zurückgebildet haben. Denn er wurde manualtherapeutisch und medikamentös behandelt. Zudem stellte Dr. med. M.________ in den Berichten vom 3. Januar und 17. Juni 2013 eine normale HWS-Beweglichkeit fest.
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3.5. Weiter wendet der Versicherte ein, wenn die Kopfschmerzen teilweise auf den Medikamentenabusus zurückzuführen seien, seien sie teilweise unfallkausal. Hierzu ist festzuhalten, dass die Dres. med. J.________ und K.________ im Bericht vom 1. Februar 2012 lediglich einen Verdacht auf einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz diagnostizierten. Diese blosse Verdachtsdiagnose reicht für die Anerkennung einer Kausalität nicht aus (vgl. Urteile 8C_468/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6 und 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.3).
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4. Der Versicherte macht geltend, nach Angaben der Deutschen Vereinigung Morbus Bechterew berichte etwa ein Drittel aller Patienten von einem traumatischen Erlebnis, bevor diese Krankheit bei ihnen ausgebrochen sei. Dies spreche dafür, dass neurophysiologische Prozesse an der Krankheitsentwicklung mitbeteiligt seien. Morbus Bechterew könne deshalb Folge eines Unfalls sein. Die SUVA habe dies nicht geprüft, obwohl er nach drei Unfällen ein HWS-Trauma erlitten und Medikamente genommen habe. Die Vorinstanz habe diese Frage gar nicht beantwortet mit dem Hinweis, der Befall befinde sich nicht am gleichen Ort wie die Problematik, die er sich durch den Unfall zugezogen habe. Damit sei nicht geklärt, ob der Morbus Bechterew Folge des zweiten Unfalls vom 14. Februar 2009 sei, nach welchem er sich gemäss den Angaben des Dr. med. M.________ entwickelt habe. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Der Versicherte führt nämlich keine Arztberichte ins Feld, die den vorinstanzlichen Schluss entkräften würden, dass der bei ihm aufgetretene Morbus Bechterew überwiegend wahrscheinlich einzig krankheitsbedingt ist.
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG angewendet. Der Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. März 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
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