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Informationen zum Dokument  BGer 4A_68/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_68/2015 vom 25.03.2015
 
{T 0/2}
 
4A_68/2015
 
 
Urteil vom 25. März 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen die Anzeige, Ord. Nr. 366, des Gemeindeammannamts Niederhasli-Niederglatt vom 29. Januar 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer gegen die Anzeige betreffend Ausweisung aus Gewerberäumen, Ord. Nr. 366, des Gemeindeammannamt Niederhasli-Niederglatt vom 29. Januar 2015 mit Eingabe vom 1. Februar 2015 Beschwerde erhoben hat;
 
dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 und am 17. Februar 2015 dem Bundesgericht weitere Eingaben zukommen liess;
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 19. Februar 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gemeindeammannamt Niederhasli-Niederglatt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. März 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
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