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Informationen zum Dokument  BGer 6B_859/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_859/2014 vom 24.03.2015
 
{T 0/2}
 
6B_859/2014
 
 
Urteil vom 24. März 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber M. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Hofmann,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Falsche Anschuldigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 23. April 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der (objektive) Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB sei in zweifacher Hinsicht nicht erfüllt. Der von ihm beschuldigte Mitarbeiter habe tatsächlich mitgeholfen, das an die Polizei gefaxte Zertifikat abzuändern. Es handle sich somit nicht um einen Nichtschuldigen. Zudem sei zum Zeitpunkt, als er der Polizei dessen Namen genannt habe, bereits ein Strafverfahren (wegen Urkundenfälschung) gegen mehrere als Täter infrage kommende Personen eröffnet gewesen. Zu den Verdächtigen habe auch der genannte Mitarbeiter gehört.
1
 
Erwägung 1.2
 
1.2.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Darüber hinaus schützt die Bestimmung auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175 f. mit Hinweis).
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1.2.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136 mit Hinweisen).
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1.2.3. Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2 S. 126 mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn er den Geschehensablauf voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (vgl. BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 52 mit Hinweisen).
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1.2.4. Die Vorinstanz kommt nach Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, des von ihm beschuldigten und eines weiteren Angestellten der Transportfirma zum Schluss, der vom Beschwerdeführer beschuldigte Mitarbeiter sei weder als Mittäter noch als Gehilfe zu qualifizieren. Er habe dem Beschwerdeführer auf dessen Aufforderung hin lediglich die "Kleber" gereicht, die dieser zum Abändern des Zertifikats gebraucht habe. Letzterer habe anschliessend das Zertifikat kopiert, abgeändert und an die Polizei gefaxt. Entgegen seinem Vorbringen stellt die Vorinstanz in dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) und nicht als willkürlich gerügten Sachverhalt nicht fest, dass der beschuldigte Angestellte wusste, wofür die "Kleber" verwendet werden sollten. Sie erwägt vielmehr, es bestünden keine Hinweise, dass er die Abänderung des Zertifikats gebilligt habe.
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Der beschuldigte Mitarbeiter war demnach nicht massgeblich an der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Handlung des Beschwerdeführers (Abänderung des Originalzertifikats und Versand per Fax an die Polizei) beteiligt. Er förderte die Tat des Beschwerdeführers auch nicht. Sein Beitrag war nicht kausal und erhöhte die Erfolgschancen der Tat nicht; diese hätte sich ohne sein Zutun nicht anders abgespielt. Der Beschwerdeführer hätte die notwendigen Utensilien zur Abänderung des Originalzertifikats ohne Weiteres selbst greifen können. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen mittäterschaftliches Handeln sowie Gehilfenschaft verneint, verletzt sie kein Bundesrecht.
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Der Tatbestand von Art. 303 StGB ist nur erfüllt, wenn der Täter in der Absicht handelte, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen; die Absicht, eine bereits laufende Strafuntersuchung fortdauern zu lassen, genügt nicht (BGE 111 IV 159 E. 2a S. 163 mit Hinweisen). Zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich ist, dass aufgrund der falschen Anschuldigung auch tatsächlich ein Strafverfahren gegen die zu Unrecht belastete Person eingeleitet wird (vgl. BGE 102 IV 103 E. 3 S. 107 mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 29 zu Art. 303 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 303; STRATENWERTH/ BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 55 N. 21; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl. 2011, § 109 S. 452).
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1.3.2. Die Vorinstanz erwägt, zum Zeitpunkt als der Beschwerdeführer seinen Angestellten beschuldigt habe, sei zwar bereits ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eröffnet gewesen, allerdings nicht gegen den genannten Mitarbeiter. Da der Beschwerdeführer zunächst nur ausgesagt habe, einer seiner (über ein Dutzend) Mitarbeiter habe das Zertifikat abgeändert, habe damals noch kein hinreichender Tatverdacht gegen eine bestimmte Person bestanden (vgl. Urteil, S. 13 E. 4c/bb). Inwiefern diese Erwägung unzutreffend sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er rügt insbesondere nicht, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig bzw. willkürlich fest. Ob zum fraglichen Zeitpunkt das Verfahren vorerst gegen Unbekannt geführt wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Diesfalls wären die als Tatbeteiligte infrage kommenden Personen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aber nicht als beschuldigte Personen, sondern als Auskunftspersonen einzuvernehmen gewesen (vgl. Art. 178 lit. d StPO; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 28 ff. zu Art. 178 StPO; ROLAND KERNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 178 StPO). Entscheidend ist jedoch, dass gemäss den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz gegen den vom Beschwerdeführer genannten Mitarbeiter zum fraglichen Zeitpunkt keine Strafuntersuchung geführt wurde. Das Verhalten des Beschwerdeführers war somit geeignet, eine solche herbeizuführen.
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1.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht die Absicht gehabt, gegen den von ihm beschuldigten Angestellten eine Strafuntersuchung herbeizuführen, ist darauf nicht einzutreten. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; je mit Hinweisen). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge erhebt der Beschwerdeführer nicht.
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. März 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
 
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